Die Anfechtung eines Vergleiches nach § 1385 ABGB setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben.
…ABGB 3 § 1385 Rz 1 mwN; SZ 67/31; SZ 47/102; ZVR 1989/15 uva; RIS Justiz RS0032529; RS0032543 jeweils mwN). Es können jedoch nur solche Umstände als unstrittige Vergleichsgrundlage angesehen werden, bei denen auch dem Vertragspartner ersichtlich ist, dass insoweit eine übereinstimmende Ansicht…
…verneint. Da die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts mit oberstgerichtlicher Judikatur, namentlich zu den §§ 1380 und 1385 ABGB (RIS Justiz RS0032661; RS0032674; RS0032529; RS0032543 ua), im Einklang stehen, begegnen sie keinen Bedenken. Dasselbe gilt hinsichtlich des vom Kläger auch in der Revision wiederholten Einwands, er sei durch „ungerechte…
…von dieser Rechtsprechung zeigt weder der Beklagte noch das Berufungsgericht auf. 2.4. Dem festgestellten Sachverhalt ist weder ein Irrtum über die Vergleichsgrundlagen (RIS Justiz RS0032543) noch ein Dissens zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sich die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wegen Vorliegens von Zweifeln über den tatsächlichen Grenzverlauf geeinigt…
…bzw nach ständiger Rechtsprechung solche Umstände, die von den Parteien des Vergleichs als feststehend angenommen wurden, also die "Vergleichsgrundlage bildeten" (vgl RIS-Justiz RS0032529 sowie RS0032543 jeweils mzwN etwa Arb 9209, ZVR 1989/15, SZ 47/102, SZ 67/31 uva; dazu, dass dies in der Lehre teilweise als Fall des…
…ein gemeinsamer (Geschäfts-)Irrtum über die Vergleichsgrundlage, also über etwas, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben (RS0032529; RS0032543), anzunehmen gewesen wäre, enthielt die Berufung hingegen nicht, sodass die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger die außerordentliche Revision auf das…
…als Vergleich beurteilt) wegen Irrtumsanfechtung zu Fall zu bringen (Anfechtung der Vergleichsgrundlage, vgl Neumayr in KBB 4 § 1385 Rz 1; RIS Justiz RS0032543; RS0032529). Die Relevanz dessen für das Ergebnis des Prozesses wurde schon dargestellt. 4. Es erweist sich somit, dass das Verfahren ergänzungsbedürftig ist: Mit den…
…kann oder sich der Vergleich auch auf die Frage der Mangelhaftigkeit der von der Klägerin erbrachten Leistungen bezog (und insoweit nicht angefochten werden könnte; vgl RS0032543 [T9]), muss aber nicht beurteilt werden (vgl RS0118709), weil das Berufungsgericht die Irrtumseinrede auch mit der selbstständig tragfähigen und in dritter Instanz nicht substantiiert bekämpften…
…bei Abschluss des Vergleichs als feststehend annahmen. Ein Irrtum über diese Umstände berechtigt aber zur Anfechtung des Vergleichs nach § 1385 ABGB (RIS Justiz RS0032543; Klicka in Fasching/Konecny 2 §§ 204 206 ZPO Rz 41 mwN). 3.7.3. Die betreibenden Parteien übersehen mit ihrem Einwand, es…
…Ansicht des Berufungsgerichts, ihn habe als Anfechtenden die Beweislast für die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung getroffen, oberstgerichtlicher Judikatur (8 ObA 58/01i, RIS Justiz RS0032543 [T7] ua). Der Umstand allein, dass sich die hier zu beantwortenden Rechtsfragen auch in mehreren weiteren Parallelverfahren stellten und stellen, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im…
…abgeschlossener Vergleich kann jedoch gerade nicht wegen Irrtums über Umstände angefochten werden, die durch den Vergleich bereinigt werden sollten (HS 24.699 mwN; RIS-Justiz RS0032529, RS0032543, RS0032561; 9 ObA 306/98k ua). Für das Vorliegen von Arglist oder Zwang bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hängt auch die Beurteilung…
…Vergleichsgrundlage" (vgl dazu Neumayr in KBB § 1385 Rz 3 Ertl in Rummel ABGB3 § 1385 Rz 1; RIS Justiz RS0032543 mwN etwa 8 ObA 58/01i). Auch bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf die subjektive Meinung einer Partei, sondern darauf abzustellen…
…Vergleiches setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben (RIS-Justiz RS0032543). Nur ein Irrtum über von den Parteien als feststehend angenommene Umstände, also über die Vergleichsgrundlage, kann eine Vergleichsanfechtung rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032529). Es können nur…
…die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (als „Vergleichsgrundlage") angenommen haben (Ertl aaO mwN; SZ 67/31; RIS Justiz RS0032529; RS0032543). Nach herrschender Ansicht müssen aber auch die sonstigen Vorraussetzungen für die Irrtumsanfechtung vorliegen, wobei ein gemeinsamer Irrtum ausreicht (4 Ob 510/93 mwN). Von einem…
…hinsichtlich der von beiden Parteien als feststehenden angenommenen Vergleichsgrundlage möglich wäre (vgl RIS-Justiz RS0032529 = insbesondere Arb 9209; ZVR 1989/15, 22 uva; RIS-Justiz RS0032543 = EvBl 1975/90, 195 = ZVR 1975/147, 209 = SZ 47/102; ZVR 1989/15, 22, JBl 1990, 333; SZ 67/31 uva). Dem Argument, dass…
…ausgenommen die Geltendmachung eines Irrtums über wesentliche Umstände voraussetzt, die die Parteien beim Abschluss des Vertrags als feststehend, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben (RIS Justiz RS0032543). Sie weicht allerdings von den Sachverhaltsfeststellungen ab, wenn sie ausführt, dass die Frage der Vermögenssituation des Beklagten zwischen den Streitteilen nicht strittig gewesen sei. Dies…
…aber die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die beide Teile bei Abschluss des Vergleichs als feststehend, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben (RIS-Justiz RS0032529, RS0032543). Schließlich stützt sie die begehrte Erhöhung ihrer Abschlagszahlung auf eine sonst gegebene Verletzung des arbeitsrechtlichen sowie des in § 18 BPG verankerten Gleichbehandlungsgebots, weil…
…Irrtumsanfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Irrtum dasjenige Wesentliche betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben (RS0032543; vgl RS0032511); nur ein Irrtum über die „Vergleichsgrundlage“ kann – unter den Voraussetzungen der §§ 870 ff ABGB – eine…
…Ob 37/06d; RIS Justiz RS0107667). Das setzt aber voraus, dass zumindest einer der Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen ist (vgl RIS Justiz RS0032543). So kann zB der Unterhalt bei unrichtigen Angaben des Verpflichteten über seine Einkommensverhältnisse nach Feststellung der wahren Verhältnisse erhöht werden (7 Ob 1610…
…Irrtum dasjenige Wesentliche betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig (als „Vergleichsgrundlage“) angenommen haben (RIS Justiz RS0032529; RS0032543). Nach herrschender Ansicht reicht ein gemeinsamer Irrtum aus (RIS Justiz RS0032529 [T4]; Neumayr in KBB 4 § 1385 ABGB Rz 1; A. …
Rückverweise