Daß kein Schaden herbeigeführt wurde, findet bereits im Milderungsumstand, daß es beim Versuch geblieben ist, volle Deckung.
…1 Z 13 zweiter Fall StGB). Allerdings setzt das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens voraus (RIS-Justiz RS0091302 [T3]), weshalb die vom Opfer erlittenen (leichten) Verletzungen (vgl US 4: ein oder mehrere Hämatom[e]) nach § 32 Abs 3 StGB beachtlich sind und…
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