Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag. a Zeiler-Wlasich und den Richter Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Michael Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Ing. B* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig und andere, Rechtsanwälte in Villach, wegen EUR 35.000,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 35.000,00), gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Dezember 2025, C*-109, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten dessen mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Gattin des Beklagten sind leibliche Kinder der D*, geboren am **, verstorben am ** (idF: Erblasserin). Mit Notariatsakt vom 5. August 2015 schloss die Erblasserin mit dem Beklagten einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall über eine Eigentumswohnung (39/5130 - Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ** KG **, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung W A12, mit den darauf befindlichen Baulichkeiten „** 11 und 13“ – idF Wohnung W A12).
Mit Einantwortungsbeschluss vom 27. Oktober 2022 wurde die Verlassenschaft nach der Erblasserin dem Kläger und der Gattin des Beklagten aus dem Rechtsgrund des Gesetzes je zur Hälfte eingeantwortet.
Gegenstand des Verfahrens sind behauptete Ansprüche des Klägers im Ausmaß der Hälfte des Verkaufserlöses, welchen der Beklagte aus dem späteren Verkauf der Wohnung W A12 erzielte.
Dem liegt folgender, vom Erstgericht festgestellter, auszugsweiser Sachverhalt zugrunde (soweit vom Kläger bekämpft kursiv dargestellt).
Der Beklagte bezahlte nach dem Kauf der Wohnung W A12 im Jahr 2003 durch die Erblasserin einige neu angeschaffte Möbel für die Wohnung der Erblasserin mit einem Gesamtwert von EUR 612,70. Die Erblasserin bezog im Jahr 2010 bis zu ihrem Tod nur eine Witwenpension von ca netto EUR 400,00 zuzüglich Ausgleichszulage. Sie ersuchte den Beklagten, sie finanziell zu unterstützen und zur Aufbesserung des ihr für die Lebensführung zur Verfügung stehenden Einkommens monatlich EUR 300,00 zur Verfügung zu stellen. Darauf leistete der Beklagte ab Dezember 2010 seiner Schwiegermutter zur finanziellen Unterstützung monatliche Zahlungen, meist in Höhe von EUR 300,00 ( F 2a ). Gelegentlich erfolgten auch höhere Zahlungen; zwischen 1. August 2014 und dem 1. März 2015 auch gar keine . Die im Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 6. März 2017 insgesamt vom Beklagten an seine Schwiegermutter geleisteten Zahlungen betragen gesamt EUR 21.150,00 ( F 2b ). Die Erblasserin stellte dem Beklagten in diesem Zusammenhang zunächst in Aussicht, dass sie ihm seine Unterstützungsleistungen von dem Guthaben auf ihrem Sparbuch bei der E* AG (idF: E*) zurückzahlen werde. Ab einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt dachte die Erblasserin auch daran, ihre Wohnung zu veräußern und selbst in ein betreutes Wohnen zu übersiedeln. Sie stellte in Aussicht, dass der Beklagte seine Unterstützungszahlungen aus dem Verkaufserlös ersetzt bekommen würde. Es gelang in der Folge jedoch nicht, einen angemessenen Verkaufspreis zu erzielen. Die E* verweigerte der Erblasserin Behebungen von ihrem Sparguthaben, sodass ab dem Jahr 2014 für die Erblasserin feststand, dass das Geld vom Sparbuch für sie nicht zur Verfügung stand. Sie schlug dem Beklagten daher vor, im Hinblick auf seine Unterstützungsleistungen durch die monatliche Zahlungen, Arbeitsleistungen und die Finanzierung von Einrichtungsgenständen ihm ihre Wohnung auf den Todesfall zu schenken.
Tatsächlich schlossen die Erblasserin und der Beklagte unter Beitritt seiner Gattin am 5. August 2015 einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall über die Wohnung W A12. Dieser enthielt einen Widerrufsverzicht der Geschenkgeberin gemäß § 956 ABGB (in der damaligen Fassung) und die (grundbücherlich einzuverleibenden) Verpflichtungen des Geschenknehmers, seiner Gattin nach dem Ableben der Erblasserin ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung W A12 samt Zubehör einzuräumen und diese in Hinkunft ohne Zustimmung seiner Gattin weder zu belasten, noch zu veräußern. Seine Gattin erklärte die Annahme.
Es kann nicht festgestellt werden , ob D* zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Schenkungsvertrags hochgradig dement und daher nicht mehr in der Lage war , das Wesen dieses Vertrags mit allen damit eingegangen Verpflichtungen und Rechtsfolgen zu erkennen ( F 1 ).
Die Erblasserin ermächtigte noch zu ihren Lebzeiten ihre Tochter und Gattin des Beklagten mit schriftlicher Vollmacht vom 6. Mai 2011 und 11. Mai 2018 dazu, die Wohnung zu vermieten. Sie vereinbarten, dass ihr Tochter und der Beklagte im Fall der Vermietung die Mieterträge einbehalten dürften. Von Mai 2018 bis zum Ableben der Erblasserin (fünf Monate) wurden Mieten in Höhe von EUR 300,00 monatlich auf das gemeinsame Konto des Beklagten und seiner Gattin überwiesen. Da die Wohnung renovierungsbedürftig war, investierte der Beklagte im Zeitraum Februar/März rund EUR 3.640,00 in die Wohnung, um sie nach dem Tod der Erblasserin zu einem besseren Preis verkaufen zu können.
Am ** verstarb D*.
Im Verlassverfahren zu ** beim Bezirksgericht Villach erklärte die Gattin des Beklagten schriftlich am 11. November 2018 in Kenntnis ihrer grundsätzlichen pflichtteilsrechtlichen Ansprüche ausdrücklich und unwiderruflich, auf eine Zurechnung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall im Nachlass ihrer Mutter zu verzichten. Die Gattin des Beklagten wusste zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass sie einen Bruder hat. Sie und der Beklagte hatten von der Existenz des Klägers noch keine Kenntnis.
Am 5. März 2021 gab der Kläger schriftlich zur Hälfte des Nachlasses die bedingte Erbantrittserklärung ab. In der Tagsatzung zur mündlichen Verlassenschaftsabhandlung vom 6. April 2021 anerkannte die Gattin des Beklagten das Erbrecht des Klägers mit einer Quote von 50 %. Mit Wirksamkeit vom 16. November 2021 veranlasste das Bezirksgericht Villach eine Gläubigerkonvokation. Der Beklagte meldete keine Forderungen zum Nachlass seiner verstorbenen Schwiegermutter an. In der mündlichen Verlassenschaftsabhandlung vom 15. Dezember 2021 meldete die Gattin des Beklagten zum Verlass nach ihrer Mutter Forderungen aus vertraglich vereinbarten Pflegeleistungen und Bestattungskosten an, anerkannte das Erbrecht bzw die Erbantrittserklärung des Klägers und änderte ihr Erbantrittserklärung dahin, dass sie fortan auf die Hälfte des Nachlasses gerichtet war.
Am 16. Dezember 2020 (Beilage ./26) brachte der Kläger eine (Erbschafts)Klage zu F * des Landesgerichts Klagenfurt gegen die Gattin des Beklagten auf (nach dem Einantwortungsbeschluss vom 27. Oktober 2022 letztlich) Zahlung von EUR 52.682,96 samt Anhang ein. Die Gattin des Beklagten erhob diverse Gegenforderungen, darunter EUR 2.790,20 an Bestattungskosten und EUR 37.011,50 an Ersatzansprüchen des Beklagten. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. Oktober 2025 sprach dieses aus, dass die Klagsforderung mit EUR 49.767,97 zu Recht, die Gegenforderung mit EUR 24.855,60 zu Recht bestehe und die Beklagte schuldig sei, dem (hier wie dort) Kläger EUR 24.912,37 samt Anhang zu bezahlen. Nach den Ergebnissen des dortigen Verfahrens stand der dortigen Beklagten (Gattin des hier Beklagten) eine Gegenforderung in Höhe der Hälfte der von der Erblasserin vereinbarungsgemäß zu zahlenden Pflegekosten von EUR 23.460,00 und die Hälfte der von ihr bezahlten Begräbniskosten von EUR 1.395,60 zu, mangels Gegenseitigkeit und behaupteter Zession jedoch nicht die behaupteten Ersatzansprüche des (hier) Beklagten (Urteil Beilage ./26).
Im Verfahren des Landesgerichtes Klagenfurt zu G* begehrte die klagende Verlassenschaft, vertreten durch die Gattin des Beklagten, von der E* die Bezahlung von EUR 88.500,00 samt Anhang als Guthaben aus dem von der Erblasserin am 2. Mai 2003 angelegten Sparbuchs. Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Juli 2021 wurde dem Klagebegehren rechtskräftig stattgeben. Am 22. Oktober 2021 gab die Gattin des Klägers dem Verlassenschaftsgericht schriftlich bekannt, dass ihr dieser Betrag im genannten Verfahren zugesprochen worden sei und sie diesen zwischenzeitlich auch erhalten habe. Zudem wies sie darauf hin, dass sie erst durch die zu F* eingebrachte Klage davon erfahren habe, dass sie einen Halbbruder habe.
Aufgrund des Schenkungsvertrags auf den Todesfall wurde nach dem Ableben der Erblasserin das Eigentumsrecht für den Beklagten und seine Verpflichtung, seiner Gattin ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht und zu ihren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einzuräumen, grundbücherlich sichergestellt. Als der Beklagte schon wenige Monat danach die Wohnung verkaufte (am 29. März 2019 um EUR 70.000,00 [ergänzt aus dem Kaufvertrag Beilage ./C, zur Zulässigkeit siehe RS0121557]), war für den Verkauf die Zustimmung seiner Gattin erforderlich. Der Beklagte bezahlte seiner Gattin, die dem Kaufvertrag beitrat, für diesen Verzicht auf die ihr eingeräumten grundbücherlichen Rechte insgesamt EUR 30.000,00 und zwar je EUR 10.000,00 am 20. Dezember 2018, am 25. April 2019 und am 9. Mai 2019 ( F 3 ).
Der Kläger begehrt (mit seiner am 10. März 2023 zu C* des Landesgerichts Klagenfurt eingebrachten Mahnklage) vom Beklagten die Zahlung von EUR 35.000,00 samt Anhang, weil er - sein gesamtes Vorbringen im Laufe des Verfahrens zusammengefasst - aus folgenden Gründen einen Anspruch zumindest in Höhe der Hälfte des vom Beklagten lukrierten Verkaufserlöses habe:
- Die Schenkung auf den Todesfall sei zufolge Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin unwirksam.
- Der Anspruch gebühre ihm aus dem Titel des Schadenersatzes, (soweit erkennbar) weil die Schenkung auf den Todesfall und die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts für die Gattin des Beklagten rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, um Ansprüche des Klägers zu mindern (erstmals vorgebracht in ON 8.2 Seite 3).
- In eventu gebühre ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, weil er aus der Verlassenschaft nur EUR 28.011,00 erhalten habe, und sich unter Hinzurechnung des Verkaufserlöses und des von der E* erstrittenen Guthabens ein nachlasszugehöriges Barvermögen von EUR 169.181,81 errechne,
- Weiters stützt er den Anspruch “auf jeden erdenklichen Rechtsgrund“ und „auf den Umstand einer Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person“.
Die Erblasserin habe bereits vor dem Schenkungsvertrag auf den Todesfall eine wahnhafte Störung im Rahmen einer Demenz und eine Alzheimerkrankheit aufgewiesen. Der Beklagte habe eine wirksame Schenkung zu beweisen. Es habe sich um keine belohnende Schenkung gehandelt, weil die Erblasserin keine finanzielle Unterstützung gebraucht habe. Sie habe über hinreichendes Barvermögen verfügt und keine Unterstützung des Beklagten benötigt.
Die eingewandten Gegenforderungen seien unschlüssig und zum Teil ident mit jenen, die im Verfahren F* des Landesgerichts Klagenfurt eingewandt worden seien. Zudem lasse sich nicht objektivieren, wer die vom Beklagten eingewandten Kosten und Zahlungen tatsächlich wirtschaftlich getragen habe und in wessen Namen die Zahlungen erfolgt seien, zumal die Ehegatten eine gemeinsames Konto hätten.
Der Beklagtewendet ein, die Erblasserin sei anlässlich der Schenkung auf den Todesfall nicht geschäftsunfähig gewesen. Es habe sich um eine belohnende Schenkung für seine ihr gegenüber geleistete großzügige Unterstützung gehandelt, damit sie nicht in ein Altersheim gebracht habe werden müssen. Er habe der Erblasserin bis zu ihrem Tod in Summe EUR 56.410,81 geleistet. Zur Absicherung ihrer Tochter habe sie ihn verpflichtet, nach ihrem Tod (erkennbar gemeint: seiner Gattin) ein Wohnungsgebrauchsrecht einzuräumen. Da sich seine Situation wirtschaftlich sehr verschlechtert habe, habe er ein großes Interesses gehabt, die Eigentumswohnung wieder zu verkaufen, was ohne Zustimmung seiner Frau nicht möglich gewesen wäre. Diese habe für die Aufgabe ihres Wohnungsrechts von ihm EUR 30.000,00 verlangt, was er bezahlt habe. Um die Wohnung verkaufen zu können, habe er diverse Sanierungsarbeiten durchführen müssen, weshalb aus dem Verkauf der zum Geschenk erhaltenen Wohnung kein für ein Pflichtteilsrecht anrechenbares Vermögen verbleiben würde. Sowohl er als auch seine Frau hätten von der Existenz des Klägers als Bruder seiner Frau keine Kenntnis gehabt; es könne daher weder ihm noch seiner Frau vorgeworfen werden, der Schenkungsvertrag sei eine Konstruktion gewesen, um den Kläger in seinen gesetzlichen Erbansprüchen zu verkürzen. Die Schenkung sei mehr als zwei Jahre vor dem Tod der Geschenkgeberin wirklich gemacht worden, weshalb er dem Kläger gegenüber gemäß § 792 ABGB für keine Forderungen hafte.
In eventu erhebe er Gegenforderungen (ON 13) im Gesamtausmaß von EUR 74.010,55 (richtig: 74.010, 6 5) (Unterhaltszahlungen an die Erblasserin: EUR 21.150,00, Möbelkäufe: EUR 3.837,65, Investitionen in die geschenkte Wohnung, Kosten für die Errichtung des Schenkungsvertrags und an die Gattin bezahlte Ablöse für das Wohnrecht: gesamt EUR 37.031,50, Begräbniskosten: EUR 11.991,50).
Mehrfach im Verfahren (ON 9 Seite 5; ON 13 Seite 2; ON 105 Seite 2 und ON 108.2 Seite 4.) wandte der Beklagte unter Verweis auf § 789 Abs 1 ABGB ein, der Kläger könne als Pflichtteilsberechtigter von ihm als bloßen Geschenknehmer nur dann eine Leistung verlangen, wenn er nachweise, dass er seinen berechtigten Pflichtteil aus dem vorhandenen Erbvermögen nicht erhalten könne, was im Übrigen nicht der Fall sei (ON 105 Seite 2).
In seinem Beschluss auf Wiederöffnung des Verfahrens (ON 98) wies das Erstgericht den Kläger unter anderem darauf hin, dass dieser noch nicht explizit vorgebracht habe, warum er seinen Pflichtteilsanspruch direkt gegenüber dem Beklagten als Geschenknehmer geltend mache. Ein Vorbringen dazu wurde vom Kläger im Verfahren nicht erstattet.
Mit der angefochten Entscheidung (ON 109) weist das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtet den Kläger zum Ersatz von mit EUR 34.929,16 (darin EUR 100,00 an Barauslagen und EUR 5.804,86 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten an den Beklagten. Es benennt in den Urteilsseiten 2f den unstrittigen Sachverhalt und trifft die in den Urteilsseiten 9 bis 17 ersichtlichen Feststellungen, auf welche, soweit sie nicht eingangs dargestellt wurden, verwiesen wird.
Rechtlich begründet es die Klagsabweisung zusammengefasst wie folgt:
- Die Negativfeststellung F 1 gehe zu Lasten des für die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrags auf den Todesfall behauptungs-und beweispflichtigen Klägers. Der Vertrag sei daher rechtswirksam zustande gekommen.
- Für die materiell-rechtlichen Auswirkungen des Schenkungsvertrags auf den Todesfall sei die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden (2 Ob 59/23z).
- Das Vermögensopfer sei hinsichtlich der Schenkung auf den Todesfall mit dem Tod der Erblasserin eingetreten, sodass die Zweijahresfrist des § 792 ABGB kein Hindernis für eine allfällige Schenkungsanrechnung darstelle.
- Der Pflichtteilsberechtigte könne den Geschenknehmer jedoch nur dann direkt in Anspruch nehmen, wenn bei der Pflichtteilsbestimmung Schenkungen hinzu-oder angerechnet würden, jedoch die Verlassenschaft zur Pflichtteilsdeckung nicht ausreiche. Für den Umstand, dass der Nachlass nicht ausreiche, treffe den Kläger die Behauptungs-und Beweislast. Der Kläger habe – trotz Einwands des Beklagten und Wiedereröffnung des Verfahrens - nicht einmal behauptet, dass keine volle Nachlassdeckung gegeben sei. Das Klagebegehren sei daher mangels Passivlegitimation des Beklagten abzuweisen, soweit es sich auf einen Pflichtteilsanspruch des Klägers stütze.
- Zufolge Abweisung des Klagebegehrens müsse auf die Gegenforderungen nicht mehr eingegangen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers (ON 124) aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundären Feststellungsmängeln, mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu stellt er einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung (ON 129).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Kläger bekämpft die Negativfeststellung F 1 und begehrt ersatzweise die Feststellung:
„Die Erblasserin D* war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags auf den Todesfall am 5. August 2015 dement. Sie war aufgrund dieser Demenz nicht mehr in der Lage, das Wesen dieses Vertrags mit allen damit eingegangenen Verpflichtungen und Rechtsfolgen zu erkennen.“
Das Erstgericht habe die Aussage des Sachverständigengutachtens (ON 79.1) in sein Gegenteil verkehrt. Das Gutachten sei durchzogen von deutlichen Merkmalen der dementiellen Entwicklung der Erblasserin, bei der sich schon ab 2012 Demenz-Erscheinungen gezeigt hätten.
2. Nach dem für das österreichische Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht und eine von mehreren widersprechenden Darstellungen mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen. Daraus folgt, dass die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn praktisch zwingende Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON§ 467 ZPO Rz 46 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 4f [Stand 1.8.2017, rdb.at]; RS0043175).
3. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit dem Aussageverhalten sowohl des Klägers als auch des Beklagten und seiner Gattin intensiv auseinandergesetzt und auf Basis der Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie in Zusammenschau mit den Aussagen jener Ärzte, welche die Erblasserin zu Lebzeiten untersuchten (Dr. H* und Dr. I*) dargelegt, weshalb es in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrags auf den Todesfall von einem Non-liquet ausgeht. Der Kläger ist vorweg auf diese nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO).
4. Im Konkreten ist nur noch zu erwidern:
4.1. Weder aus dem Umstand, dass die Erblasserin bereits ab 2012 Demenz-Erscheinungen zeigte, noch daraus, dass sie in ihren letzten Lebensjahren hochgradig dement war, ergeben sich praktisch zwingende Gründe, die gegen die vom Erstgericht angenommenen Non-liquet-Situation im Zeitpunkt 5. August 2015 sprechen. Die Ausführungen des Dr. I* in seinem Pflegegutachten vom 4. Februar 2015 relativieren sich durch seine Aussage, dass er die Diagnose aus dem Befund der Krankengeschichte des LKH J* bezüglich der stationären Aufnahme vom Dezember 2014/Jänner 2015 übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt war die Erblasserin jedoch durch einen stattgehabten Sturz zusätzlich psychisch beeinträchtigt. Zudem handelt es sich bei Dr. I* um einen Orthopäden. Dem Gerichtssachverständigen lagen sämtliche vom Kläger in der Berufung (ON 124,3) angeführten Befunde vor. Dennoch führte er aus, dass sich anhand der Befundlage „nicht eindeutig ableiten lasse, ob die Geschäftsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen sei“.
4.2. Auch wenn in dieser gutachterlichen Aussage das Gegenstück „oder nicht“ fehlt, konnte das Erstgericht in einer Gesamtschau des Gutachtens diese Ausführung im Sinne einer Non-liquet-Situation interpretieren. Nach dem Gutachten lag bei der Erblasserin im Jahr 2012 bei einem Ergebnis von 26 von 30 Punkten beim Mini-Mental-Status-Test (MMST) nur ein sehr leichtes kognitives Defizit vor. Im Jahr 2014 zeigte sich eine leichte Verschlechterung auf 24 von 30, im Jänner 2015 auf 20 von 30 Punkten, was einer grenzwertig leichtgradigen bzw mittelgradigen demenziellen Erkrankung entspricht. Ende 2017 bestand dann ein mittelgradig demenzielles Krankheitsbild (14 von 30 Punkten). Im Jahr 2017 ist es zu einem vorübergehenden deliranten Zustandsbild gekommen. Bei einer beginnenden Demenz halten sich die Gedächtniseinbußen noch weitestgehend in Grenzen. Im Rahmen der mittelgradigen Phase einer Demenz-Erkrankung zeigen sich dann ein typisches deutliches Nachlassen des Kurzzeitgedächtnisses, Orientierungsstörungen und Einschränkungen des Zeitrasters. Ab diesem Stadium können auch psychotische Symptome wie Wahnideen oder Halluzinationen auftreten (welche im konkreten Fall die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin hätten einschränken können). Der Gutachter konnte jedoch nicht eindeutig differenzieren, ob sich vereinzelt dokumentierte psychotische Symptome kontinuierlich zeigten oder immer nur fluktuierend im Rahmen des dementiellen Krankheitsprozesses auftraten. Er konnte auch nicht zweifelsfrei belegen, ob eine paranoide Symptomatik im Rahmen der Persönlichkeitsstörung auftrat und welche Ausprägung und Intensität diese Symptomatik einnahm. Eine allfällige beständige psychotische bzw wahnhafte Symptomatik auf dem Boden einer Demenz bzw einer paranoiden Persönlichkeitsstörung konnte er weder bestätigen noch ausschließen .
4.3. An diesem Non-liquet-Ergebnis kann weder der Hinweis des Klägers auf die „graduelle Verschlechterung der Handschrift“ im Notizbuch Beilage ./3 etwas ändern, noch der Umstand, dass die Erblasserin im Jahr 2016 anlässlich eines Einbruchs nicht selbst eine Zeugenaussage ablegte, sondern ihre Tochter.
5.1. Der Kläger bekämpft weiters die Feststellungen 2a und 2b und begehrt ersatzweise die Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte ab Dezember 2010 seiner Schwiegermutter zur finanziellen Unterstützung monatliche Zahlungen zukommen ließ“.
Weiters bekämpft er die Feststellung F3 und begehrt ersatzweise die Feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte seiner Gattin, die dem Kaufvertrag beitrat, für den Verzicht auf die ihr eingeräumten, im Grundbuch eingetragenen Rechte eine Ablöse bezahlte und falls dies erfolgte, in welcher Höhe.“
Der Kläger verweist darauf, dass aufgrund des Vorliegens eines gemeinsamen Kontos nicht objektiviert sei, von wem Zahlungen geleistet worden seien und aus welchem Rechtsgrund. Auch das Notizbuch Beilage ./ 3 (in dem sich neben dem Datum und dem Betrag auch jeweils die Unterschrift der Erblasserin findet) sei dazu nicht geeignet. Bedürftigkeit der Erblasserin sei schon deshalb nicht vorgelegen, weil ihr nach dem Einbruch EUR 20.000,00 in bar verblieben seien und die Erblasserin ohnehin sparsam gelebt habe.
5.2. Mit seinen Ausführungen in der Berufung gelingt es dem Kläger nicht, praktisch zwingende Gründe ins Treffen zu führen, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den Feststellungen 2 und 3 rechtfertigen würden. Der Kläger (der von seiner Mutter mit drei Jahren an seine Großeltern abgegeben wurde und nahezu keinen Kontakt zur Erblasserin hatte (vgl seine Aussage in ON 27 Seite 4), hat selbst keine Wahrnehmungen und baut seine gesamte Argumentation auf Mutmaßungen auf, bei denen er sämtliches Handeln des Beklagten und dessen Gattin im denkbar schlechtesten Licht versteht. Es bestehen aber gute Gründe für die Einschätzung des Erstgerichts, welches dem Beklagten und seiner Gattin weitgehende Glaubwürdigkeit attestierte und die bekämpften Feststellungen auf deren Aussage gründete. Lebensnah führt es aus, dass es Gründe für die Erblasserin gegeben haben mag, der Gattin des Beklagten (und dem Beklagten) die Existenz des Klägers zu verschweigen (vgl dazu auch die Aussage der Gattin des Beklagten ON 48.2, Seite 2f). Es übersah auch nicht das Aussageverhalten des Beklagten im Verfahren F* in der Verhandlung vom 16. Mai 2024, wo der Richter im Protokoll vermerkte, dass er den Eindruck hatte, dass der Beklagte (dort Zeuge) alkoholisiert sei, was sich später jedoch mit der übermäßigen Einnahme starker Schmerzmittel aufklärte (vgl Verhandlungsprotokoll ./AF und Urteil Beilage ./26, Seite 13). Im Übrigen betraf die Unstimmigkeit dort eine hier nicht relevante Versicherungsleistung aus dem Einbruch in die Wohnung der Erblasserin.
5.3. Die Eintragungen im Notizbuch Beilage ./3 können nur dahin ausgelegt werden, dass die Erblasserin dort über mehrere Jahre den Empfang der genannten Beträge bestätigte. Relevant ist nur, ob sich die Erblasserin als Ausgleichszulagenbezieherin trotz allfälliger Ersparnisse als bedürftig empfand oder auch nur glaubte, vom Beklagten (allenfalls im Hinblick auf die geplante Schenkung) eine Unterstützung einfordern zu können. Mit seinem Hinweis auf Ersparnisse und die sparsame Lebensführung der Erblasserin kann der Kläger die Einschätzung des Erstgerichts nicht widerlegen. Der Umstand, dass die Gattin beim Konto des Klägers zeichnungsberechtigt war (vgl deren Aussage in ON 91.4 Seite 17) und dieses Konto bisweilen als „Gemeinschaftskonto“ bezeichnet wird, führt nicht dazu, dass zwingend sämtliche Zahlungen des Beklagten von diesem Konto ihm nur zur Hälfte zuzurechnen sind. Die in der Feststellung F3 genannten Beträge decken sich mit den Auszahlungsbelegen Beilage ./13.
5.4. Im Übrigen sind die Feststellungen F2a und b sowie F3 rechtlich irrelevant.
6. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge:
Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert der Kläger , dass die Beweislast für einen rechtswirksamen Schenkungsvertrag den Beklagten treffe, ihm selbst bei einem rechtswirksamen Schenkungsvertrag der Gegenwert der Wohnung als Teil des Nachlasses je zur Hälfte zustehe, das Erstgericht den Titel des Schadenersatzes nicht geprüft habe, der Schenkungsvertrag auf den Todesfall offenkundig ein Umgehungsgeschäft darstelle und weitere Anspruchsgrundlagen nicht geprüft worden seien (welche, führt er nicht aus).
Als sekundären Feststellungsmangel macht er geltend, dass das Erstgericht (zusammengefasst) nicht festgestellt habe, dass
- die Erblasserin auch nach dem Einbruch objektiviert durch das polizeiliche Protokoll vom 20. Jänner 2016 noch über zumindest EUR 18.600,00 verfügt habe und somit nicht bedürftig gewesen sei (a)
- der Beklagte zusammen mit seiner Gattin Handlungen gesetzt habe, um der Vermögensmasse der künftigen Verlassenschaft Substanz zu entziehen und zwar durch Errichtung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall samt Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts und eines Belastungs- und Veräußerungsverbots für die Gattin des Beklagten (b) und
- nicht festgestellt werden könne, dass Hinderungsgründe bestanden hätten, das E*-Guthaben der Erblasserin noch zu deren Lebzeiten geltend zu machen (c) .
Dazu ist auszuführen:
1.1. Ungültigkeit von Verträgen aufgrund von Geschäftsunfähigkeit erfordert eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte vollkommene Unfähigkeit, die Tragweite seines Handels einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren (vgl RS0009075; 8 Ob 41/25z). Partielle Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn der Betroffene unfähig ist, die Tragweite eines bestimmten konkreten Geschäfts abzuschätzen und dieser Fähigkeit gemäß zu disponieren (8 Ob 41/25z mwN). Die Freiheit zur Willensentschließung – im Sinne eines Ausschlusses der Fähigkeit, entsprechende Einsicht in die Tragweite eines Geschäfts auch zu disponieren – darf nicht bloß „tangiert“, sondern muss tatsächlich „aufgehoben“ sein (RS0014626 [T2, T3]).
1.2. Da grundsätzlich von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, hat nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der einen Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines der Vertragspartner anficht, dies zu beweisen (RS0014620; RS0014645; 7 Ob 19/22b). Nur wenn feststeht, dass ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit bestand, hat die Gegenseite zu beweisen, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein lichter Moment bestand (RS0014645 [T3]).
1.3. Nach den Feststellungen ist dem beweisbelasteten Kläger der Beweis der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall nicht gelungen.
2.1. Der Kläger ignoriert die Ausführungen des Erstgerichts zur fehlenden Passivlegitimation des Beklagten für Pflichtteilsergänzungsansprüche mangels Vorbringens des Klägers, dass der Nachlass nicht ausreiche, zur Gänze. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge muss aber ausgehend vom festgestellten Sachverhalt darlegen, aus welchen Gründen die konkrete rechtliche Beurteilung des Erstgerichts der Sache nach unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann (RS0043654 [T 15]; RS0043603; RS0041719).
2.2. Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der ErbRÄG 2015 hinsichtlich der materiell-rechtlichen Folgen einer Schenkung auf den Todesfall (zB für das Pflichtteilsrecht, das Anrechnungsrecht) auch für vor 2016 errichtete Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden sind, wenn die Erblasserin - wie hier - nach dem ** verstorben ist (RS0134367). Mit dem ErbRÄG 2015 hat der Gesetzgeber in § 603 ABGB ausdrücklich normiert, dass die Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen ist. Der Beschenkte gilt als Gläubiger der Verlassenschaft und nicht mehr als Vermächtnisnehmer. Diese „Vertragslösung“ hat zur Folge, dass die noch nicht übereignete Sache zwar als Aktivum der Verlassenschaft, die Verpflichtung aber gleichzeitig als Passivum zu inventarisieren ist. Der reine Nachlass wird im Ergebnis daher ohne die geschenkte Sache ermittelt, sie zählt nicht mit. Das bedeutet auch, dass der Wert der Schenkung nicht Teil der Pflichtteilsbemessungsgrundlage ist. Die Schenkung kann aber, wie andere lebzeitige Schenkungen, zur reinen Verlassenschaft hinzugerechnet und auf den Pflichtteil der beschenkten Person angerechnet werden (2 Ob 59/23z, Rz 20f). Den Beschenkten - hier den Beklagten - trifft keine Beitragspflicht nach § 764 Abs 2 ABGB (2 Ob 107/23h, Rz 24 mwN).
2.3. Das Erstgericht hat zutreffend auf § 789 Abs 1 erster Satz ABGB verwiesen, wonach der Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer nur dann die Zahlung des Fehlbetrags verlangen kann, wenn bei der Pflichtteilsbestimmung Schenkungen hinzu-oder angerechnet werden, jedoch die Verlassenschaft zur Pflichtteilsdeckung nicht ausreicht. § 789 ABGB ordnet somit (wie zuvor bereits § 951 ABGB aF) eine subsidiäreHaftung des Geschenknehmers an, wenn bei der Pflichtteilsbestimmung Schenkungen hinzu-und angerechnet werden, jedoch die Verlassenschaft zur Pflichtteilsdeckung nicht hinreicht (2 Ob 214/22t). Dies gilt auch für die auf den Todesfall Beschenkten ( Felser, Erbrechts-Kommentar, § 789 ABGB Rz 1 [Stand 30.6.2018, rdb.at]).
2.4. Trotz mehrfacher Hinweise durch den Beklagten und letztlich auch das Erstgericht hat der Kläger dazu kein Vorbringen erstattet.
3. Ein Schadenersatzanspruch mit der Behauptung, die Vorgehensweise sei gewählt worden, um den Kläger in seinen Erb-und Pflichtteilsansprüchen zu kürzen, scheitert schon an der unbekämpft gebliebenen Feststellung, dass der Beklagte und dessen Gattin noch zum Zeitpunkt 11. November 2018 nichts von der Existenz des Kläger wussten. Jegliche schuldhafte Handlung des Beklagten in Bezug auf den Kläger („Umgehungsgeschäft“) ist damit ausgeschlossen. Es muss daher nicht darauf eingegangen werden, ob der Kläger dazu überhaupt ein schlüssiges Vorbringen erstattet hat.
4. Die begehrte ergänzende Feststellung (a) ist rechtlich irrelevant. Der Umstand, dass die Erblasserin nach dem Einbruch über Barmittel verfügte, ist für den Kläger nicht anspruchsbegründend. Dass durch den Schenkungsvertrag auf den Todesfall die Wohnung nicht in die Verlassenschaft fiel und diese daher weniger Vermögensmasse enthielt (b) , ist unstrittig und für sich genommen nicht geeignet, einen Schadenersatzanspruch oder einen sonstigen Anspruch zu begründen. Die Feststellung (c) ist ebenfalls irrelevant, nicht anspruchsbegründend und steht auch in einem gewissen Widerspruch zu den unbekämpften Feststellungen, wonach die E* der Erblasserin schon vor dem Jahr 2014 Behebungen von ihrem Sparbuch verweigerte, im Jahr 2014 feststand, dass der Erblasserin das Geld vom Sparbuch nicht zur Verfügung stand und die E* erst nach Klagsführung im Verfahren G* des LG Klagenfurt eine Zahlung leistete.
5. Der Berufung kommt daher insgesamt kein Erfolg zu.
III. Kosten, Zulassung:
1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten dessen richtig verzeichnete Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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