Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller, sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb. **, ** vertreten durch die Oberlercher&Ortner Rechtsanwälte GmbH in Spittal/Drau gegen die beklagte Partei C* AG , FN **, **, vertreten durch die Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach wegen EUR 63.000,00 s.A über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Februar 2026, GZ **-56, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.762,42 (darin enthalten EUR 627,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger ist bei der Beklagten zu Pol. Nr.: ** unfallversichert. Am 22.10.2022 erlitt er einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Beklagte leistete aus dem Versicherungsfall bereits EUR 7.875,00.
Am Unfallstag schnitt der Kläger Bäume, wobei er ausrutschte und von der vor- oder vorvorletzten Stufe einer Leiter fiel; die genaue Sturzhöhe kann nicht festgestellt werden. Er überknöchelte und verspürte Schmerzen am rechten Sprunggelenk. Der Kläger stellte eine Schwellung fest, die er zunächst kühlte, mit Hochlagern der Beine und Topfenumschlägen behandelte.
Am 27.10.2022 war er im Zuge einer (nicht das Sprunggelenk betreffenden) Therapie in der Ordination des Dr. D*, dem er auch sein Sprunggelenk zeigte und der ihm eine Überweisung für eine MRT-Untersuchung ausstellte.
Vor dem Unfall am 22.10.2022 hatte der Kläger bereits eindeutig vorbestehende Veränderungen im Bereich des Fußgelenks (Sprunggelenks), die auf (mindestens) ein altes Trauma zurückzuführen sind. Alle Röntgen- und MRT-Aufnahmen - auch jene vom 31.10.2022 - zeigen nur Folgezustände, die aus einem alten, nicht unfallskausalen Geschehen mit einer sekundären höhergradigen Arthrose im oberen Sprunggelenk resultieren, [F1] es sind keine Zeichen einer frischen Verletzung nachweis- bzw. feststellbar . Beim Kläger lag nur eine diffuse Schwellung des Sprunggelenks vor, jedoch kein frisches Supinationstrauma. Es bestand auch keine raumfordernde Einschränkung im Tarsaltunnel.
Am 03.11.2022 verordnete Dr. D* dem Kläger eine Sprunggelenksorthese. Nach einer erstmaligen Dokumentation der Sprunggelenksverletzung beim Hausarzt des Klägers am 29.11.2022 erhielt der Kläger im Zeitraum 29.11 bis 07.12.2022 eine Infusionstherapie.
Am 04.01.2023 suchte er Prim. Dr. E* im Krankenhaus F* auf, der eine aktivierte Arthrose im OSG sowie eine Taluszyste jeweils rechts diagnostizierte und eine Physiotherapie verordnete, die der Kläger auch absolvierte. Im Befund ist weiters festgehalten: „DMS [Durchblutung, Motorik und Sensibilität] der Zehen“ ungestört. Mit der Diagnose einer aktivierten Arthrose des Sprunggelenks wurde der Kläger am 16.05.2023 im tagesklinischen Setting im Krankenhaus F* operiert. Ein Zusammenhang zum gegenständlichen Unfallergeignis besteht nicht.
[F2] Der Kläger schilderte gegenüber den Sachverständigen Univ. Doz. Dr. G* und Dr. H* sowie seinem behandelnden Arzt Dr. E*, die ihn vorfallskausal untersuchten, jeweils den Unfallshergang im Sinne eines Supinationstraumas, allerdings aus unterschiedlicher Höhe in Bezug auf die Leitersprossen.
Bei der Untersuchung am 02.06.2024 beschrieb [der Sachverständige der Beklagten] Dr. I* eine auffallende Knick-Senk-Fußstellung an beiden Füßen sowie ein deutlich geschwollenes und verplumptes rechtes Sprunggelenk und äußerte der Kläger, manchmal ein taubes Gefühl an der Großzehe zu haben. [F3] Gefühlsstörungen bemerkte der Kläger überhaupt erst nach der Operation im Mai 2023.
Derzeit bestehen beim Kläger ein viertgradiger Knorpelschaden und eine ausgeprägte Abnützung im Bereich des Sprunggelenks rechts sowie eine große Taluszyste rechts. Die Arthrose entspricht einer Invalidität von 5 % des Beinwerts. Weiters liegt eine Gefühlsminderung im Bereich des Vorderfußes vor, beginnend etwa an der Grenze 2./3. Drittel der Mittelfußknochen. Der Kläger leidet subjektiv an Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten Fußsohle, welche sich nach körperlicher Anstrengung deutlich verstärken und einer Schwäche beim Beugen der Zehen sowie beim Abrollen des rechten Fußes in der Standphase beim Gehen.
Die beim Kläger nach wie vor vorhandene Schwellung des Sprunggelenks und die Bewegungseinschränkung sind abnützungsbedingt und nicht unfallskausal. Da beim Kläger Bandstabilität besteht, wäre es – hätte nicht bereits eine Arthrose vorbestanden – nicht zu einer raschen Arthroseentwicklung im Sprunggelenk gekommen. Die nunmehr verstärkte Arthrose ist zu 100 % Folge des Vorschadens. Ohne Vorschaden heilt eine Verletzung wie die gegenständliche aus unfallchirurgischer Sicht innerhalb von 2 bis 3 Wochen folgenlos aus.
[F4] Die Sensibilitätsstörungen an der Fußsohle des Klägers sind auf eine Läsion der beiden Plantarnerven (Nervus plantaris medialis et lateralis), die auch elektrophysiologisch objektiviert ist, zurückzuführen. Der Kläger leidet unter einem Tarsaltunnelsyndrom, das ist ein Kompressionssyndrom des Nervus tibialis an seiner anatomischer Durchtrittsstelle, die vom Innenknöchel und der Innenbandstruktur begrenzt wird. Wenn dieser Durchtrittskanal (Tarsaltunnel) eingeengt wird, übt dies einen chronischen Druck auf die durchtretende Nervenstruktur aus und führt zu einer Funktionsstörung der sensiblen Endäste (Plantarnerven). [F5a] Es kann nicht festgestellt werden, dass das Tarsaltunnelsyndrom auf den gegenständlichen Unfall zurückgeht. Es hat jedoch auch keine Ursache in den bereits angeführten Vorschäden. Häufigste Ursache für ein hinteres Tarsaltunnelsynsdrom ist ein posttraumatischer Gelenkserguss, ein solcher lag jedoch unfallskausal nicht vor. [F5b] Eine Überdehnung des Nervs im Sinne eines Traktionsschadens als mögliche Ursache des Tarsaltunnelsyndroms ist beim Kläger weder im MRT objektivierbar noch mit dem Unfallshergang vereinbar, weil eine Supination dafür nicht in Frage kommt. Als weitere Schädigung käme ein heftiger Schlag von außen in Betracht, wobei der Nervus tibialis grundsätzlich sehr gut geschützt ist. [F5c] Auch ein derartiger Schlag ist im Zuge eines Überknöchelns nicht feststellbar . Als weitere Ursache ist das Absinken des Fußgewebes und die Entwicklung eines Erwachsenen-Plattfußes bekannt, wobei beim Kläger ein Knick-Senkfuß nicht aber ein Plattfuß stark ausgeprägt ist. [F5d] Es ist sehr wahrscheinlich, dass es erst nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall zur besagten Nervenschädigung kam, wobei die genaue Ursache nicht festgestellt werden kann.
Nach seiner Schadensmeldung vom 07.11.2022 über eine Verletzung des Sprunggelenks am 22.10.2022 forderte der Kläger am 11.01.2023 eine Direktleistung über EUR 12.000,00 an, die die Beklagte erbrachte. Mit Schreiben vom 18.03.2024 forderte die Beklagte vom Kläger die Rückzahlung von EUR 4.125,00 mit der Begründung, dass sie eine Direktleistung über 4 % der Versicherungssumme erbracht habe, während sich aus dem Gutachten Dris. I* lediglich eine Gesamtinvalidität von 2,625 % somit in Höhe von EUR 7.875,00 ergäbe. Dem kam der Kläger nach.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 63.000,00 s.A. im Wesentlichen mit der Begründung, der Sturz von einer Leiter am 22.10.2022 habe eine Funktionseinschränkung beim Sprunggelenk zur Folge und bedinge seinen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung gemäß Gliedertaxe. Vor dem Unfall hätten keine Beschwerden (weder Schmerzen noch Taubheitsgefühle) oder Funktionsbeeinträchtigungen im Sprunggelenk bestanden. Der Sturzaufprall aus einer Höhe von ca. einem Meter stelle ein Schlagereignis dar, das geeignet sei, eine Nervenschädigung zu verursachen. Die Kompression des nervus peroneus profundus sei daher ebenfalls vorfallskausal. Seine unfallskausale Dauerinvalidität bestehe in einer Bewegungseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk, einer Instabilität im Sinne einer Supinationsinstabilität, einem Sensibilitätsverlust im Bereich des Vorderfußes mit Punktum maximum interdigital I/II, einem völligen Fehlen der kurzen Streckmuskulatur und Sudomotorik sowie einem sensiblen und motorischen Schaden des nervus peroneus profundus. Die Beklagte habe die Taubheitsgefühle des Klägers nicht berücksichtigt. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, Unterlagen anzufordern, sofern dies für notwendig erachtet worden wäre. Das vom Kläger eingeholte Privatgutachten Dris. H* habe unter Berücksichtigung von Vorschäden eine kausale Funktionseinschränkung von 33,75 % ergeben, woraus sich entsprechend der Gliedertaxe für das Bein von EUR 210.000,00 ein Leistungsanspruch von EUR 70.875,00, somit unter Abzug der bereits geleisteten EUR 7.875,00 die Klagsforderung in Höhe von EUR 63.000,00 errechne. Für die Einholung des Privatgutachtens würden vorprozessuale Kosten von EUR 1.050,00 begehrt. Die Rückzahlung sei ausschließlich aufgrund eines von der Beklagten (durch ein unrichtiges Gutachten) veranlassten Irrtums erfolgt und werde nunmehr angefochten. Der Rückforderungsanspruch in Höhe von EUR 4.125,00 werde auch auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses gestützt.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung und bringt stark zusammengefasst vor, der Kläger habe bereits vor dem Unfall unter einschlägig erheblichen und kausalen Vorerkrankungen und Gebrechen, insbesondere an einer ausgeprägten viertgradigen Veränderung der Knorpeloberflächen des oberen Sprunggelenkes rechts, gelitten. Seine Probleme seien Folgen der Sprunggelenksabnützung, weshalb der Kläger auch im Jahr 2023 im Krankenhaus (krankheitsbedingt) arthroskopisch therapiert werden habe müssen. Aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten habe sich unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen sowie Mitwirkungen allein unfallsbedingt eine Funktionsbeeinträchtigung von 3,75 % des Beinwerts ergeben, die mit der Zahlung von EUR 7.875,00 zur Gänze abgegolten sei. Durch den Leitersturz sei es zu keiner adäquaten Schädigung der peripheren Nerven bzw. Entstehung des Tarsaltunnelsyndroms gekommen. Aufgrund der Nichtvorlage von Krankenunterlagen könne der Krankheits- und Behandlungsverlauf des Klägers nicht hinreichend beurteilt werden, der Kläger habe damit gegen die vereinbarten Obliegenheiten verstoßen. Die Beklagte sei deshalb leistungsfrei. Seit dem [im Verfahren eingeholten] Gutachten Dris. J* stehe erstmals fest, dass überhaupt keine unfallskausalen Folgen vorlägen und demnach auch keine Leistung aus der Direktleistung zustehe.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefassten, soweit kursiv wiedergegeben strittigen, Sachverhalt ab. Darüber hinaus trifft es noch weitere Feststellungen auf den Seiten 3 bis 11 seines Urteils, auf die verwiesen wird. Rechtlich meint es, in der Unfallversicherung treffe den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten sei und für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität. Das gegenständliche Unfallereignis habe beim Kläger zu keinen in der nur neun Tage nach dem Unfall aufgenommenen MRT-Untersuchung ersichtlichen frischen Verletzungen geführt. Es habe nur eine diffuse Schwellung des Sprunggelenks, jedoch kein frisches Supinationstrauma vorgelegen, das geeignet gewesen wäre, die nunmehr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Hingegen lägen massive Vorschäden im Sinne degenerativer Veränderungen vor, die auf ein altes Trauma zurückzuführen seien. Die vorhandene Arthrose stehe in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Es sei ein 100 %iger Mitwirkungsanteil der unfallfremden Gebrechen an der nunmehr bestehenden Bewegungseinschränkung des Klägers für die Dorsalextension um 1/3 und für die Plantarflexion um 1/10 gegeben. Den notwendigen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis für die diagnostizierte Nervenschädigung habe der Kläger nicht bewiesen. Ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten in Bezug auf das Geleistete, aber auch ein Irrtum des Klägers in Bezug auf die geleistete Rückzahlung liege nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Mängelrüge und eine Beweisrüge ausführende Berufung des Klägers mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag sowie hilfsweise dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
A. Zur Mängelrüge :
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger die Abweisung seiner Anträge auf
a. ergänzende Befragung des neurologischen Sachverständigen,
b. Einvernahme der Zeugen Mag. K B* und L* B*, sowie
c. der Ärzte Prim. Dr. E*, Dr. D* und Dr. H*.
2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nur dann vor, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (7 Ob 138/17w, 9 ObA 43/17i; RS0043049, Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 496 ZPO E 11f; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 4, 17 [Stand 1.9.2019, rdb.at]; A.Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 496 Rz 6). Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist (RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]) und in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, welche für die Entscheidung relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
3. a. Bereits in der Klage brachte der Kläger zum Unfallsgeschehen vor, er sei am 22.10.2022 von einer Leiter gestürzt, wodurch er beim rechten Sprunggelenk schwer verletzt worden sei (ON 1). Diesen Unfallshergang schilderte er auch anlässlich der Anamnese im Zuge der Befundaufnahme durch den neurologischen Sachverständigen (ON 34). Dessen gutachterlicher Stellungnahme liegt zugrunde, dass der Kläger am Unfallstag aus einer Höhe von ca. 1 m von einer Leiter stürzte, auf einer Wiese aufprallte und im rechten Sprunggelenk umknöchelte. Darauf bezieht sich auch die Erkenntnis des Sachverständigen, er könne die Ursache des beim Kläger bestehenden Schaden am Nervus plantaris medialis und lateralis nicht ermitteln, zumal ein (von ihm ursprünglich angenommenes) unfallskausales Nervenkompressionsyndrom nach Vorliegen des radiologischen Gutachten auszuschließen sei. Die Frage, ob der Sturzaufprall den objektivierten Nervenschaden verursachte, beantwortete der neurologische Sachverständige daher bereits. Eine neuerliche Befragung des im Übrigen anlässlich der Gutachtenserörterung ohnehin für alle nach Vorliegen der schriftlichen Gutachten aufgeworfenen Fragen zur Verfügung gestandenen Sachverständigen zu diesem Thema bedurfte es nicht. Der Sturzaufprall des Klägers - nun von diesem als „Schlagereignis“ bezeichnet - wurde vom neurologischen Sachverständigen bereits beurteilt. Einen davon unabhängigen „Schlag“ behauptete der Kläger im Verfahren nie.
b. Ob der Kläger mit Mag. K* B* und L* B* „dezidiert von einer Supinationsbewegung“ sprach, ist nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn dies so gewesen sein mag, würde dies keinesfalls ausschließen, dass eine solche (wie vom Kläger anlässlich der Untersuchungen bei den Ärzten geschildert) tatsächlich aber erfolgte. Wie seine Verwandten zudem in der Lage wären, darüber Auskunft zu geben, dass „der Kläger vor dem Unfallereignis an keinen neurologischen Störungen im rechten Fuß [..] wie es nach dem Unfallereignis der Fall gewesen ist“ gelitten habe, erschließt sich nicht, bemerkte doch der Kläger selbst erst nach der Operation im Mai 2023 Gefühlsstörungen und gab er erstmals am 02.06.2024 an, manchmal ein taubes Gefühl an der Großzehe zu haben. Aufgabe eines Zeugen ist es, seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, nicht aber, diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten (RS0040548). Das Erstgericht traf seine Feststellungen zu den kausalen Folgen des Unfalls auf Basis der Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Radiologie, Unfallchirurgie und Neurologie. Diese können durch die Aussagen von Parteien oder Zeugen nicht entkräftet werden (RS0040598). Ein Zeuge hat nur seine Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen zu bekunden, darf aber nicht zu Bewertungsproblemen befragt werden, während der Sachverständige auf Grund seiner Sachkunde Erfahrungssätze liefert, daraus Schlüsse zieht oder mit deren Hilfe Tatsachen feststellt (RS0040535, RS0040548, RS0040531).
Von der Einvernahme der weiters zum Beweis dafür, dass Sensibilitätsstörungen eine kausale Folge des Unfallereignisses gewesen seien und nach dem 22.10.2022 keine nervenschädigendes Ereignis stattgefunden habe beantragten Zeugen Mag. K* B* und L* B* hatte das Erstgericht daher zu Recht Abstand zu nehmen.
c. Dies trifft auch auf die Unterlassung der Einvernahme der den Kläger vorfallsbezogen untersuchenden Ärzte (2.c) zu. Der Kläger stellt dazu auf eine sachverständige Bewertung des Unfallereignisses als Ursache für den objektivierten Nervenschaden und der Unfallfolgen ab sowie auf seine Wahrnehmungen zum Unfallshergang. Auch ein sachverständiger Zeuge (§ 350 ZPO) hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benutzen (8 Ob 110/02p, RS0040598 [T1]). Zum Beweise eigener Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen beantragte er diese Zeugen nicht. Solcherart zielt der Beweisantrag auf eine bloße (der Beweiswürdigung zuzuordnende) Kontrollbeweisführung ab ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 , 139). Dass der Kläger bei Dr. D* in Behandlung war (Überweisung zur MRT, Verschreibung einer Orthese), stellte das Erstgericht ohnehin fest.
Ungeachtet dessen ist das Erstgericht zudem zutreffend von einer schuldhaft verspäteten Antragstellung im Sinn von § 179 ZPO ausgegangen. Das schriftliche Gutachten des radiologischen Sachverständigen mit dem Ergebnis, bei der MRT-Untersuchung vom 31.10.2022 seien keine radiologischen Zeichen von frischen, mit dem gegenständlichen Unfallgeschehen vom Oktober 2022 in Zusammenhang stehenden Verletzungen nachweisbar, stammt vom 11.08.2025 und war Gegenstand von Gutachtenserörterungsanträgen. Der Kläger hätte daher die „ergänzende Befragung des neurologischen Sachverständigen“ ohne Weiteres im Rahmen der Gutachtenserörterung am 30.01.2026 beantragen können, wenn er eine solche für erforderlich gehalten hätte. Letzteres kann aufgrund der lediglich anderen Bezeichnung des konkret beurteilten Unfallsereignisses (Sturzaufprall als „Schlagereignis“) im Übrigen dahingestellt bleiben. Die (erst nach der Gutachtenserörterung - und nachdem der Sachverständige die Verhandlung bereits verlassen hatte - beantragte) weitere Befragung wäre, wie auch die Ladung von Zeugen, deren Namhaftmachung im Übrigen jedenfalls bereits früher möglich gewesen wäre, naturgemäß schon deshalb mit einer Verfahrensverzögerung verbunden gewesen, weil sie eine weitere Tagsatzung erforderlich gemacht hätten.
4. Das Verfahren ist daher mängelfrei.
B. Zur Tatsachen- und Beweisrüge :
Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 42; A.Kodek in Klicka/Koller 6§ 482 ZPO Rz 6). Nur bei einer Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
Solche erhebliche Zweifel ergeben sich aus dem zur Beweisrüge erstatteten Vorbringen nicht, sodass grundsätzlich auf die nachvollziehbare und auch sehr ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen wird (RS0122301; § 500a ZPO).
Konkret zur Beweisrüge:
1. Anstelle der eingangs kursiv wiedergegebenen Feststellung [F1] möchte der Kläger ersatzweise festgestellt wissen:
[E1] „Mit Ausnahme der Zeichen einer Partialruptur des Außen - und Innenbandapparates und der Einblutung im 3,5 cm großen intraossäres Ganglion im Talus (eingedickten Inhalt) sind aus dem MRT-Befund vom 31.10.2022 keine Zeichen einer frischen Verletzung nachweisbar/feststellbar. Mit der Elektromyographie, kurz EMG, wurde die nicht chronisch-degenerative Schädigung des Nervus plantaris medialis und lateralis festgestellt.“
Den Ausführungen des radiologischen Sachverständigen setzt der Kläger dazu seine eigene Aussage entgegen, wonach es keine „Altverletzungen“ gegeben habe. Er vermisst zudem eine einzelne Anmerkung des Sachverständigen bezogen auf das Befunddetail „Zeichen einer Partialruptur des Außen- und Innenbandapparats“.
Damit gelingt es ihm nicht, die ausführlichen und vor allem deutlichen Darlegungen des radiologischen Sachverständigen, im hier relevanten MRT-Befund vom 31.10.2022 seien keine rezenten Einrisse oder frische Verletzungen ersichtlich, auszuhebeln. Mit der auch in diesem Punkt plausiblen und sorgfältigen Beweiswürdigung des Erstgerichts setzt sich die Beweisrüge gar nicht auseinander. Insbesondere stellt sie nicht dar, warum das Erstgericht der Schilderung des Sachverständigen zur klaren Ableitbarkeit des Bestehens alter Verletzungen nicht hätte folgen dürfen. Dass die Ausbildung einer rund 4 cm großen intraossäres Ganglion-Zyste in einem Intervall von neun Tagen (zwischen dem Unfallereignis und der MRT-Aufnahme) nicht möglich ist, stellte dieser überzeugend dar. Anlässlich der Gutachtenserörterung gab er an, dass ein Gelenkserguss mit einer Verdickung der Innenhaut zu sehen, in der Bildgebung jedoch keine Blutbeimengungen verifizierbar gewesen seien, weshalb (auch) dieser Erguss nicht als traumatischer Erguss zu werten sei. Bei frischen Verletzungen wären in der MRT-Aufnahme Diskontinuitäten in den Bändern, bei Bandverletzungen mit begleitendem Ödem und Bluterguss, bei Gelenksbeteiligungen mit blutigem Gelenkserguss ersichtlich. Zusätzlich könnte man an den knöchernen Strukturen Frakturen und auch Knochenprellungen, die sich als Knochenmarksödem präsentieren, detektieren. All diese Veränderungen waren bei der MRT-Untersuchung am 31.10.2022 nicht nachweisbar. Insbesondere stellte der radiologische Sachverständige aber bereits in seinem schriftlichen Gutachten (ON 37, 7) klar, dass beim Kläger bereits vernarbte remodellierte Einrisse des Ligamentum fibulotalare anterior (vorderes Außenband) und des Ligamentum fibulocalcaneare (mittlerer Bandapparat) sowie ein Zustand nach einem alten knöchernem Bandausriss des Ligamentum deltoideum („Deltaband“; Innenband des Sprunggelenks) bestanden und ein frischer Einriss nicht nachzuweisen war. Dass er dies vor gutachterlicher Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht in eine gesonderte Anmerkung einfließen ließ ist dabei nicht von Bedeutung. Mit seinen knappen Ausführungen gelingt es dem Kläger nicht, Bedenken des Berufungsgerichts daran zu erwecken, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen nachvollziehbar auf das uneingeschränkt plausible Gutachten des radiologischen Sachverständigen stützte.
Die Beweisrüge geht daher in diesem Punkt ins Leere.
2. Weiters begehrt der Kläger „Ersatzfeststellungen“ zu seinen Schilderungen und zum genaueren Unfallshergang, wobei er meint, sämtliche Ärzte hätten - ohne dass er selbst dies ihnen gegenüber geschildert hätte - ein Überknöcheln nach außen als übliche Fußbewegung bei dem Sturzaufprall festgehalten:
[E2] „Der Kläger konnte nachvollziehbar nicht dezidiert angeben, in welche Richtung sich der Fuß beim Aufprall am Boden, nämlich nach außen oder nach innen, bewegt hat. Nachdem ein Überknöcheln nach außen eine durchaus übliche Fußbewegung bei einem Sturzaufprall sein kann und der Kläger eine solche Bewegung natürlich auch nicht ausschließen konnte, wurde von Dr. G*, Dr. H* und Dr. E* eine Supination als Sturzfolge festgehalten. Eine Bewegung des Fußes nach innen, sodass die Fußsohle nach außen blickt, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deshalb anzunehmen, weil diese im Zusammenspiel mit dem Aufschlag des Fußes auf den Boden zum objektivierten Nervenschaden (Hypästhesien und Parästhesien) führte.“
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die bekämpfte Feststellung nur mit den Schilderungen des Klägers gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. G*, dem von ihm beauftragten Sachverständigen Dr. H* sowie seinem behandelnden Arzt Dr. E* befasst, weshalb es in Bezug auf den letzten Satz seiner Wunschfeststellungen an einer kongruenten Feststellung und einer gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge fehlt.
Im Übrigen besteht kein Zweifel daran, dass gerade der Unfallshergang und der genaue Bewegungsablauf im Zuge der Befundung und der Gutachtenserstattung wesentlich sind, weshalb im Rahmen einer Anamnese regelmäßig darauf abgestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des Erstgerichts plausibel, der Kläger versuche [nach Vorliegen der Gutachten] seine mehrfach gleichen Angaben gegenüber Ärzten und Gutachtern [vgl etwa GA ON ON 12, 3, wonach er das Überknöcheln nach außen gezeigt habe] herunterzuspielen und den Unfallshergang nun in ein Pronationstrauma umzudeuten, um die Nervenschädigung zu plausibilisieren. Es wäre wohl wenig nachvollziehbar, dass alle behandelnden bzw. untersuchenden Ärzte den Kläger entweder nicht zum Bewegungsablauf befragt, oder entgegen seinen Angaben aus eigenem einen konkreten Hergang angenommen und eine falsche Schilderung festgehalten hätten. Eine diesbezügliche „allgemeine Erfahrungstatsache“ ist dem Berufungsgericht fremd. Auch der Verweis des Erstgerichts auf den zeitlichen Zusammenhang überzeugt. Dieses konnte sich im Übrigen anlässlich der Einvernahme des Klägers einem persönlichen Eindruck verschaffen, den es - gut begründet - als nicht besonders glaubhaft bezeichnete. Dem kommt besonderes Gewicht zu.
3. Die bekämpfte Feststellung [F3] stützt sich ausschließlich auf die Aussage des Klägers selbst, beschreibt sie doch nur den Zeitpunkt, wann dieser tatsächlich Gefühlsstörungen bemerkte.
Der Kläger möchte nunmehr ersatzweise festgestellt wissen:
„[E3] Aufgrund der massiven Schwellung des Fußes als Folge des Sturzereignisses, die die Sensibilität des gesamten Fußbereiches massiv beeinträchtigte, stellte der Kläger zunächst die objektivierten Gefühlsabschwächungen und Störungen im Bereich der Fußsohle, beim Abholen des rechten Zehens in der Standphase beim Gehen, als auch die Schwäche beim Beugen der Zehen nicht fest bzw. waren diese für ihn nicht auffällig, sondern hat er diese nachvollziehbar auf die Schwellung zurückgeführt.“
Damit bleibt er nicht nur zeitlich gänzlich unkonkret sondern letztlich auch in sich unschlüssig, will er doch einerseits Gefühlsstörungen nicht festgestellt haben, andererseits diese aber als nicht auffällig auf die Schwellung zurückgeführt haben. Im Ergebnis fehlt es wiederum an einer kongruenten Ersatzfeststellung und gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge.
4. Warum die bekämpfte Feststellung [F4], die der Kläger selbst als richtig erkennt, irreführend sein soll, vermag er nicht überzeugend darzustellen.
Seine Wunschfeststellung lautet:
„[E4] Die Sensibilitätsstörungen an der Fußsohle des Klägers sind auf eine Verletzung/Schädigung der beiden Plantarnerven (Nervus plantaris medialis et lateralis), verursacht durch das Sturzereignis, zurückzuführen. Diese Nervenschädigung ist nicht chronisch-degenerativ, sondern durch sturzbedingte Überdehnung des Nervs und durch den Aufprall des Fußes auf den Boden mit daraus resultierender Schädigung verursacht.“
Dass die Nervenschädigung nicht chronisch-degenerativ [somit nicht jahrelang vorbestehend] ist, stellte das Erstgericht ohnehin fest. Die begehrte Ersatzfeststellung entspricht ohne den Einschub zur Ursache der bekämpften, beschreibt der medizinische Fachbegriff der Läsion doch eine strukturelle oder funktionelle Schädigung, Verletzung oder krankhafte Veränderung von Gewebe oder Organen im Körper. Auf die Ursache der Läsion geht die bekämpfte Feststellung nicht ein, sodass der Kläger an dieser Stelle im Weiteren ergänzende Feststellungen begehrt und die Beweisrüge nicht gesetzmäßig darstellt.
5. Mit dem Auftreten und der Verursachung der objektivierten Nervenschädigung beschäftigt der abschließend kritisierte Feststellungskomplex [F5 a-d].
Diesem setzt der Kläger folgende begehrte Ersatzfeststellungen entgegen:
„Das Tarsaltunnelsyndrom wurde durch den gegenständlichen Sturzunfall verursacht. Beim Sturz kam es zu einer Überdehnung und weiteren Schädigung des Nervs im Sinne eines Traktionsschadens und aufgrund des heftigen Schlags, der beim Aufprall auf den Boden auf den Fuß einwirkte. Die nicht sofortige Feststellung der Folgen dieses Nervenschadens ist auf die monatelange massive Schwellung des gesamten Fußes, die durch den Sturz eingetreten ist, zurückzuführen. Diese Schwellung führte zu einer Beeinträchtigung der gesamten Sensibilität des Fußes, sodass es nachvollziehbar ist, dass der Kläger zunächst nicht in concreto von Gefühlsstörungen, Parästhesien im Bereich der Fußsohle, Zehen, etc. gesprochen hat und auch nicht sprechen konnte.
Einen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis, auf den der Kläger primär abstellen möchte, ergaben die eingeholten Sachverständigengutachten jedoch gerade nicht. Allein der Verweis auf das Auftreten der Gefühlsstörungen (nach durchgeführter Operation) überzeugte die Fachgutachter nicht, sodass die diesbezügliche Argumentation mangels Beweisgrundlage wiederum erfolglos bleibt. Dass die Einvernahme der Zeugen L* B*, Mag. K* B* oder Dr. E* nicht geeignet gewesen wäre, einen solchen Zusammenhang „deutlichst unter Beweis“ zu stellen, wurde bei Behandlung der Mängelrüge (A.3.b.c.) bereits dargestellt. Ergaben die MRT-Bilder vom 30.10.2022, dass neun Tage nach dem Unfall der Tarsaltunnel frei und ein Traktionsschaden nicht objektivierbar war und war der festgestellte Unfallhergang (Überknöcheln nach außen) zudem mit der notwendigen Überdehnung des Nervs (als grundsätzlich gegebener Möglichkeit) gerade nicht in Einklang zu bringen, sind unter Bedachtnahme darauf, dass der vom Kläger geschilderte (und später als „Schlagereignis“ bezeichnete) Sturzaufprall von allen Sachverständigen in Hinblick auf eine Unfallskausalität geprüft (und ausgeschlossen) wurde, die in den beweiswürdigenden Überlegungen nachvollziehbar begründeten Feststellungen [F5 a-d] plausibel. Es fehlt gänzlich an Beweisergebnissen, die begehrten Ersatzfeststellungen tragen könnten, welche dem objektiv vorhandenen Nervenschaden nun im Übrigen sowohl eine Überdehnung des Nervs (bei Überknöcheln nach innen) als auch einen heftigen Schlag als ursächlich zugrunde legen möchten. Warum es entgegen der auf den gutachterlichen Ausführungen basierenden Feststellung nicht sehr wahrscheinlich wäre, dass es erst nach dem Unfall zur Nervenschädigung (deren genaue Ursache nicht festgestellt werden konnte) kam, vermag der Kläger nicht überzeugend darzustellen. Der wiederholte Hinweis auf die andauernde Schwellung des Fußes, die den Sachverständigen ohnehin bekannt war, reicht nicht aus, geht der Kläger doch auf die auch für das Berufungsgericht nachvollziehbaren und bereits mehrfach dargestellten Ergebnisse der Sachverständigengutachten und Überlegungen des Erstgerichts nicht konkret ein.
7. Insgesamt gelingt es dem Kläger somit nicht, Fehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Die Beweisrüge bleibt erfolglos.
C. Ergebnis, Kosten, Zulassung :
Der Berufung, die keine Rechtsrüge ausführt, kommt damit keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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