Aufgabe des Zeugenbeweises ist es, zur Zeit der Beweisaufnahme nicht mehr mögliche Wahrnehmungen, die von den Zeugen vorher gemacht wurden, vor Gericht wiederzugeben. Ein solcher Beweis ist aber dann untauglich, wenn die von dem Zeugen vorgenommene Wahrnehmung insbesondere durch Urkundeneinsicht und Augenscheinnahme noch möglich ist.
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