Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Installateur, **, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beklagten B* C* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Mag. Michael Wohlgemuth, LL.M, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 20.100,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00) , über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 12. Februar 2026, **-65, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00 nicht.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 24. August 2023 verlud der Beklagte mit einem dafür geeigneten Bagger unter Zuhilfenahme einer Eisenkette insgesamt vier jeweils 408 kg-schwere Traktorräder (Reifen und Felge) auf die Ladefläche eines LKW. Um ihn beim Verladen einzuweisen und das Abhängen der Räder zu übernehmen, stieg der Kläger auf die Ladefläche des LKW. Nachdem drei der vier Räder erfolgreich verladen waren, fixierte der Beklagte die Kette am vierten Rad, indem er einen Haken von unten beim Felgenloch einhängte. Auf der Ladefläche des LKW war zu diesem Zeitpunkt nur noch wenig Platz, sodass sich der Kläger in der linken hinteren Ecke der Ladefläche aufhielt. Als das vierte Traktorrad einige Meter über der Ladefläche des LKW hing, stürzte der Kläger aus einem nicht feststellbarem Grund von der Ladefläche und verletzte sich dabei schwer. Der Beklagte nahm dies wahr und wollte dem Kläger zur Hilfe eilen. Beim Aussteigen aus dem Bagger betätigte er versehentlich den Joystick, wodurch der Oberwagen des Baggers in Bewegung geriet und das an der Kette befestigte Rad gegen die linke Seitenwand des LKW prallte. Weil es vom Beklagten nicht ordnungsgemäß an der Kette gesichert war, löste es sich von der Kette und fiel nach unten ins Innere der Ladefläche. [bekämpft:] Nachdem das Rad zunächst auf ein bereits auf der Ladefläche liegendes Traktorrad geprallt war, fiel es ebenfalls von der Ladefläche des LKW und kam links des Klägers in waagerechter Position am Boden zum Liegen. Dass der Kläger vom herabfallenden Traktorrad getroffen wurde, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Traktorrad auf den Kläger fiel.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus diesem Unfallgeschehen. Er begehrt ein Schmerzengeld von EUR 20.000,00, pauschale Unkosten von EUR 100,00 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftigen unfallkausalen Schäden. Soweit für die Berufungsentscheidung relevant, brachte er im Prozess vor, der Beklagte habe das Traktorrad nicht ordnungsgemäß angeschlagen, sodass sich dieses gelöst und ihn getroffen habe. Dadurch sei er von der Ladefläche des LKW gestürzt, am Boden aufgeschlagen und schwer verletzt worden. Die Verletzungsfolgen seien bis heute nicht ausgeheilt. Ein Mitverschulden treffe den Kläger nicht; der Unfall sei ausschließlich auf das Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen. Zudem seien sowohl der verwendete Kettenbagger als auch die eingesetzte Kette für die Verladetätigkeit ungeeignet gewesen. Selbst wenn der Reifen nur im Nachhinein auf den Kläger gefallen wäre, wären die dadurch resultierenden Verletzungen durch den Beklagten verschuldet und verursacht worden.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren und wendet insbesondere das Alleinverschulden des Klägers am Zustandekommen des Unfalls ein. Er behauptet, die Traktorräder ordnungsgemäß verkettet zu haben. Der Unfall sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger beim Rückwärtsgehen ins Leere getreten, von der Ladefläche gestürzt und mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen sei. Der Beklagte sei daraufhin unverzüglich aus dem Bagger gesprungen, um Erste Hilfe zu leisten. Dabei habe er den Sicherungshebel des Baggers vermutlich nicht vollständig angezogen, wodurch die etwa drei Meter hoch angehobene Ladung ins Wanken geraten und gegen die Bordwand gestoßen sei. Erst dadurch habe sich das Traktorrad von der Kette gelöst. Der verwendete Bagger sowie die eingesetzte Kette seien für die Verladetätigkeit geeignet gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen traf es auf den Urteilsseiten 3 und 4 weitere Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht bejahte es zwar die Verantwortlichkeit des Beklagten für das Herabfallen des Traktorrades. Da jedoch der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Verletzungen des Klägers nicht feststehe, fehle es an der Haftungsvoraussetzung der Kausalität.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt primär, das angefochtene Urteil in Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge:
1. Der Berufungswerber rügt einen wesentlichen Begründungsmangel. Das Erstgericht habe sich nicht mit den erheblichen Widersprüchen zwischen den im Gerichtsverfahren abgegebenen Aussagen des Beklagten und dessen Vater einerseits und deren zeitnah nach dem Unfall gegenüber den Polizeibeamten gemachten Angaben sowie den Urkunden des Strafakts andererseits auseinandergesetzt. Insbesondere habe es unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte zunächst angegeben habe, der Traktorreifen sei auf den Kläger gefallen und von ihm und seinem Vater entfernt worden. Diese Darstellung werde durch den polizeilichen Abschlussbericht, die Verletzungsanzeige, die Aussagen der Polizeibeamten sowie die Lichtbilder gestützt. Auch die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens und die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die Verletzungen mit einem herabfallenden Traktorreifen vereinbar seien, seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Bei vollständiger Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Kläger vom herabfallenden Traktorreifen getroffen worden sei und der Klage stattzugeben gewesen wäre.
2.Es trifft zu, dass auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach §§ 272 Abs 3, 417 Abs 2 ZPO einen Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellt (RS010204; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 8; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 Rz 33 und 43). Seiner Begründungspflicht entspricht ein Gericht dann, wenn es in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum es aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse konkrete Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, weil die Parteien und das Rechtsmittelgericht nur so die Schlüssigkeit des Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Das Gericht muss dabei aber nicht auf jedes Beweisergebnis detailliert eingehen oder alle nur denkmöglichen Überlegungen anstellen (RS0040165). Eine taugliche Begründung für getroffene Feststellungen fehlt, wenn das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweiswürdigung, also den kompletten Prozessstoff berücksichtigt, sondern sich mit wesentlichen Teilen nicht auseinandersetzt und deswegen – insbesondere bei einander widersprechenden Beweisergebnissen – nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Erwägungen im Einzelnen dem Ergebnis des einen Beweismittels mehr Gewicht zugemessen wurde als jenem des anderen (RS0040180). Das Berufungsgericht hat bei einer Mängelrüge (nur) zu prüfen, ob substantielle Begründungsmängel vorliegen, die einer Überprüfung der Beweiswerterwägungen grundlegend entgegenstehen. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Gründe des Erstgerichts auch stichhältig sind, weil im Rahmen der Mängelrüge nur zu untersuchen ist, ob im angefochtenen Urteil auf die Beweismittel in einer Weise eingegangen wurde, die es den Parteien und dem Berufungsgericht ermöglicht, die Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen (OLG Graz 2 R 187/25z).
3. Die Begründung des Erstgerichts entspricht – entgegen den Behauptungen des Berufungswerbers – diesen Anforderungen. Der Widerspruch in den Aussagen des Beklagten vor der Polizei und im Rahmen seiner Parteieneinvernahme betreffend die Frage, ob das herabfallende Traktorrad den Kläger traf, wurde vom Erstgericht keineswegs übergangen, sondern sogar ausführlich behandelt (Urteilsseiten 8 und 9). Dasselbe gilt für den Inhalt des Abschlussberichts des erhebenden Polizeibeamten, der einen Sachverhalt im Sinne des klägerischen Vorbringens enthält. Seine Überlegungen, warum es dennoch der unmittelbaren Aussage des Beklagten Glauben schenkte, legte das Erstgericht dar, sodass dieses Werturteil für den Kläger bekämpfbar und für das Berufungsgericht überprüfbar ist. Dass die Sanitäter nicht einvernommen wurden – was der Berufungswerber in einem Nebensatz rügt – ist Folge daraus, dass deren Zeugeneinvernahme von den Parteien nicht beantragt wurde. Die dahingehende Kritik ist für den Berufungssenat daher nicht nachvollziehbar. Dass das Erstgericht für das in Rede stehende Beweisthema die Verletzungsanzeige des Krankenhauses, die im Punkt „Anamnese (Unfallhergang nach Angabe des Patienten)/Fremdanamnese“ lautet „Der Patient verletzte sich indem er gestürzt ist und ein schwerer LKW Reifen auf ihn gefallen ist.“ , unberücksichtigt ließ, kann keinen Begründungsmangel bedeuten, weil diese Urkunde für die relevanten Geschehnisse kein unmittelbares Beweismittel darstellt, sondern bloß die Schilderungen des Klägers oder einer dritten Person gegenüber dem behandelnden Arzt des Krankenhauses dokumentiert. Eine Verletzung der Begründungspflicht und somit ein Verfahrensmangel kann daher nicht erblickt werden.
II. Zur Beweisrüge:
1.Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching/Konecny, ZPO 3III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff, 11; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1ff; A. Kodek in Klicka/Koller ZPO 6§ 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; RS0043175; ).
2. Mit seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger die Feststellungen zum Unfallhergang und zur fehlenden Kausalität zwischen dem herabfallenden Traktorreifen und seinen Verletzungen. Er macht geltend, das Erstgericht habe den Angaben des Beklagten und dessen Vaters zu Unrecht Glauben geschenkt, obwohl diese im Gerichtsverfahren in wesentlichen Punkten von ihren unmittelbar nach dem Unfall sowie im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen abgewichen seien. Während sie zunächst angegeben hätten, den auf den Kläger gefallenen Traktorreifen von diesem entfernt zu haben, hätten sie dies im Prozess bestritten. Die späteren Aussagen seien widersprüchlich, lebensfremd und als Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber würden die ursprünglichen Angaben durch den polizeilichen Abschlussbericht, die Verletzungsanzeige und die darin enthaltene Fremdanamnese, die Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten sowie die Lichtbilder bestätigt. Da der Kläger unmittelbar nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei, könnten die der Fremdanamnese zugrunde liegenden Angaben nur vom Beklagten und dessen Vater stammen. Auch die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens spreche für die Richtigkeit der ursprünglichen Darstellung. Schließlich stützten auch die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die festgestellten Verletzungen mit dem Aufprall eines herabfallenden Traktorreifens vereinbar seien, die klägerische Version des Unfallgeschehens. Das Erstgericht habe daher die Beweisergebnisse unzutreffend gewürdigt; bei richtiger Beweiswürdigung hätte festgestellt werden müssen, dass der Kläger vom herabfallenden Traktorreifen getroffen und dadurch verletzt worden sei. Aus diesem Grund werde folgende Ersatzfeststellung begehrt:
„ Nachdem dieser Reifen zunächst auf einen bereits auf der Ladefläche liegenden Reifen prallte, fiel dieser ebenfalls von der Ladefläche des LKW und kam letztendlich auf dem Kläger zu liegen. Der Kläger wurde also vom herabfallenden Traktorreifen getroffen, welcher auf den Kläger hinaufgefallen ist und vom Beklagten und dessen Vater vom Kläger heruntergeschoben werden musste. “
3.Das Berufungsgericht teilt die Bedenken des Berufungswerbers nicht, sondern erachtet die erstgerichtliche Beweiswürdigung ausgehend von den eingangs dargestellten Grundsätzen für plausibel (§ 500a ZPO; RS0122301).
Allein die Aussage des Beklagten im Rahmen seiner förmlichen Einvernahme vor der Polizei knapp 3 Monate nach dem Unfall spricht dafür, dass das Traktorrad auf den Kläger fiel. Dass der Beklagte oder sein Vater den erhebenden Exekutivbeamten bereits am Unfallort zugestanden hätten, das Traktorrad vom Kläger gehoben zu haben, lässt sich hingegen keinem Beweisergebnis – insbesondere nicht dem Abschlussbericht Beilage ./1 – entnehmen, weshalb die darauf aufbauende Argumentation ins Leere läuft.
Dass sich der Vater des Beklagten bei seiner Einvernahme vor dem Erstgericht knapp 21 Monate nach dem Unfall im Wesentlichen nur mehr an die von ihm geleistete Erstversorgung des Klägers, nicht aber an das neben dem Kläger liegende Traktorrad erinnern konnte, ist durch die besondere Stresssituation erklärbar, die die Erste-Hilfe-Leistung gegenüber einem bewusstlosen Verunglückten notorisch mit sich bringt. Seine Glaubwürdigkeit wird dadurch nicht automatisch erschüttert. Im Ermittlungsverfahren wurde er im Übrigen als Zeuge überhaupt nicht einvernommen, sodass widersprechenden Aussagen von ihm entgegen der Darstellung in der Beweisrüge nicht vorliegen.
Mit dem Widerspruch in den Aussagen des Beklagten setzte sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ausführlich auseinander. Auf seine für sich plausible Überlegung, wonach das Entfernen eines über 400 kg schweren Rades vom Körper des Klägers unwahrscheinlich sei, geht der Berufungswerber in seiner Beweisrüge nicht ein. Wenn das Erstgericht dem Beklagten – unter Hervorhebung des im Rahmen der unmittelbaren Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindrucks – hohe Glaubwürdigkeit zumaß und in Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen D* C* zum Ergebnis gelangte, die vom Kläger (im Übrigen bloß hilfsweise) behauptete Unfallvariante nicht mit dem erforderlichen Beweismaß hoher Wahrscheinlichkeit feststellen zu können, begegnet die bekämpfte Negativfeststellung keinen Bedenken des Berufungsgerichts.
Auch der vom Berufungswerber ins Treffen geführte Inhalt der Verletzungsanzeige dokumentiert lediglich die Schilderung des Klägers im Rahmen der Eigenanamnese oder jene eines Dritten im Rahmen der Fremdanamnese gegenüber dem Arzt des Klinikums E*. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist weder zwingend davon auszugehen noch liegt es nahe, dass dieser Dritte der Beklagte oder dessen Vater gewesen sein musste. Nach der Aussage des erhebenden Polizisten GI F* beruhte die Annahme, das Traktorrad sei auf den Kläger gefallen, zunächst bloß auf der Vermutung eines Sanitäters. Plausibel ist daher, dass die Fremdanamnese auf den Angaben dieses Sanitäters bei der Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus basierte. Einen tragfähigen Beweis für den Unfallhergang liefert die Verletzungsanzeige daher nicht.
Schließlich bietet auch die Verantwortungsübernahme des Beklagten im Rahmen der diversionellen Erledigung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens keinen Anlass, die insgesamt schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen.
4. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
III. Zur Rechtsrüge:
Ausgehend vom festgestellten Unfallgeschehen verneinte das Erstgericht die Haftung des Beklagten mangels Kausalität seines Fehlers beim Bedienen des Baggers für den Schaden des Klägers zu Recht. Der Kläger zeigt in seiner Rechtsrüge auch keine Umstände auf, die diese rechtliche Beurteilung als unrichtig erscheinen ließen.
Soweit er geltend macht, das Erstgericht hätte die Verletzungsanzeige als „unbedenkliche Urkunde“ dahin auslegen müssen, dass er vom Traktorrad getroffen worden sei, bekämpft er in Wahrheit erneut die bereits im Rahmen der Beweisrüge angefochtene Negativfeststellung.
Schließlich wendet sich der Kläger gegen die unterbliebene Anwendung des Anscheinsbeweises durch das Erstgericht. Dieser beruht nach der Rechtsprechung darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (vgl RS0040266). Es muss ein objektiv typischer, auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhender Geschehensablauf bestehen (vgl RS0040274; RS0039895). Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RS0040287).
Dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen typischerweise auf ein herabfallendes Traktorrad zurückzuführen wären, lässt sich den Ergebnissen des Beweisverfahrens gerade nicht entnehmen. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen kommt vielmehr ebenso gut allein der Sturz von der Ladefläche des LKW als Ursache in Betracht. Mangels eines typischen Geschehensablaufs scheidet die Anwendung des Anscheinsbeweises daher im vorliegenden Fall aus.
Die Rechtsrüge erweist sich somit ebenfalls als nicht berechtigt.
IV. Damit scheitert die Berufung insgesamt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO und orientiert sich mangels eines Vorbringens zu Art und Ausmaß allfälliger Spät-oder Folgeschäden an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger. Obwohl Leistungs-und Feststellungsbegehren in einem rechtlichen und tatsächlichem Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 JN stehen, übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands daher insgesamt EUR 30.000,00 nicht.
Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kommt die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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