Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. aSchwingenschuh als Vorsitzende und die Richter Mag. Scherr LL.M, BA sowie Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weitere strafbare Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 18. März 2026, GZ B*-143, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 7. September 2023, GZ B*-62, wurde – soweit für die Beschwerde relevant – der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (zu I.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und neunter Fall, Z 3, Abs 2 SMG (zu II.) schuldig erkannt und nach § 28 Abs 1 SMG zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB (in Verbindung mit § 43 Abs 1 StGB) der Teil von 18 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zudem wurde gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB der Betrag von EUR 26.600,00 für verfallen erklärt.
Nachdem der Betrag von EUR 219,41 einbringlich gemacht werden konnte (ON 132.1), beantragte der Verurteilte per E-Mail (ON 140 [zur Unzulässigkeit: Murschetzin WK StPO § 84 Rz 12; OLG Graz, AZ 9 Bs 86/25b]) eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 100,00 pro Monat ab dem 10. April 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. März 2026 (ON 143) wurde ihm ein Zahlungsaufschub nach § 409a Abs 1, Abs 2 Z 3 StPO in der Form gewährt, dass er die Strafe in 59 Raten zu je EUR 447,13 und einer Rate zu EUR 219,33 beginnend mit 20. Mai 2026 zu entrichten hat; dies mit der Maßgabe, dass alle noch ausstehenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn er mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug gerät.
Mit E-Mail vom 9. April 2026 erhob der Verurteilte „Einspruch“ („falsa demonstratio non nocet“; vgl zur Nichtigkeitsbeschwerde RS0099013) gegen den am 30. März 2026 zugestellten Beschluss (ON 150).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben an die Kriminalpolizei, an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden, wobei unter „elektronischem Weg“ im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV - § 89 GOG) gemeint ist. Die Eingabe der Beschwerde per E-Mail ist hingegen nach § 6 ERV 2021 mangels besonderer gesetzlicher Regelung oder ausdrücklicher Anordnung im Verordnungsweg keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz , aaO Rz 12; Tipoldin WK StPO § 88 Rz 9; zuletzt eingehend OLG Linz, AZ 7 Bs 11/25d). Die Beschwerde war daher – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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