7Bs11/25d – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* und C* B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde der C* B* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 23. Jänner 2025, HR*-28, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* und C* B* jeweils wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
Im Zuge der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten der beiden Beschuldigten am 2. Dezember 2024 wurde Bargeld in Höhe von EUR 24.580,00 sichergestellt (ON 9, 3 f).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Jänner 2025 (ON 1.20) ordnete das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 23. Jänner 2025 die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldes im Umfang von EUR 24.580,00 gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall nach § 20 StGB an (ON 28).
Dagegen richtet sich die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde der C* B*, die am 28. Jänner 2025 per E-Mail an das Postfach der Staatsanwaltschaft Linz übermittelt (ON 29) und von der Staatsanwaltschaft an das Erstgericht weitergeleitet wurde (ON 1.22).
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen gerichtliche Beschlüsse steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt (§ 87 Abs 1 StPO). § 88 Abs 1 StPO sieht eine Beschwerdefrist von 14 Tagen vor. Die Beschwerde ist grundsätzlich beim Erstgericht einzubringen; sie kann schriftlich oder auf elektronischem Weg eingebracht werden (vgl Tipold in WK-StPO § 88 Rz 6 ff).
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
Die Einbringung einer Beschwerde per E-Mail ist – worauf die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Beschluss ausdrücklich hinweist (ON 28, 5) – keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 5 Abs 1a ERV 2006; RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz in WK-StPO § 84 Rz 12). Die Gefahr der Manipulation im E-Mail-Verkehr ist groß, weshalb diese Übermittlungsart gerade nicht als für den elektronischen Rechtsverkehr tauglich angesehen wird ( Murschetzin WK-StPO § 84 Rz 13). Ist doch bei „normalen“ E-Mails – wie hier – die Person des Absenders mangels elektronischer Signatur stets fraglich. Angesichts einer im Strafverfahren (ohnehin) nicht vorgesehenen Verbesserung wäre derart auch ein Missbrauch im Sinne einer nachträglichen „Genehmigung“ der Eingabe anderer mit der die prozessualen Regeln umgangen werden könnte, leicht möglich (vgl RIS-Justiz RG0000072).
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde (ON 29) ist prozessual unbeachtlich (RIS-Justiz RS0127859 [insb T3]). Gleiches gilt für die ausgedruckte, mit einer Eingangsstampiglie der gemeinsamen Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichts Linz vom 31. Jänner 2025 versehene E-Mail (ON 31), zumal auch diese nicht unterfertigt, mithin keiner Person zweifelsfrei zuordenbar ist (vgl § 58 Abs 4 Geo; RIS-Justiz RS0035753).
Die Beschwerde war daher, weil nicht in einer vom Gesetz geforderten Weise eingebracht, ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.