Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag a . Zeiler-Wlasich und den Richter Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Paya&Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 60.600,00 samt Anhang und Feststellung (Interesse: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 65.600,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.772,32 (darin EUR 628,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begab sich nach einem Sturz am 19. März 2022 ab 20. März 2022 wegen Schulterschmerzen mehrfach in das Krankenhaus der Beklagten.
Thema des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen einer fraglichen Aufklärungspflichtverletzungdurch deren behandelnden Ärzte. Dem liegt folgender, vom Erstgericht festgestellter und teilweise vom Berufungsgericht aus dem Aufklärungsbogen, Beilage ./1 (deren Echtheit zugestanden wurde; zur Zulässigkeit siehe RS0121557), ergänzter Sachverhalt zugrunde (soweit von der Klägerin bekämpft kursiv dargestellt):
Nach einer MR-CT-Untersuchung am 29. März 2022 fand am 31. März 2022 eine klinische Kontrolle bei Dr. C* statt, welcher den MRT-Befund mit ihr besprach. Er zog eine operative Intervention mittels SCR-Repair (Superiore Kapselrekonstruktion) oder eine invasive Schulterprothese in Betracht. Der Befund würde jedoch noch intern unter Einbeziehung eines Radiologen besprochen werden. Am 3. Mai 2022 besprach Primar Dr. D* die Befunde nochmals mit der Klägerin und hielt fest, dass eine inverse Schulter-TEP aufgrund des Patientenalters vorerst nicht in Frage komme. Er empfahl eine SCR-Patch-Versorgung und legte die geplante Operation in groben Zügen dar.
Im Zuge der Operationsaufklärung am 25. Mai 2022 erklärte Primar Dr. D* der Klägerin ausführlich, dass durch die geplante Operation (SCR-Patch) nur eine Schmerzlinderung (keine Schmerzfreiheit) zu erwarten sei, eine wesentliche Funktionsverbesserung aufgrund des OP-Verfahrens hingegen nicht. Der Aufklärungsbogen wurde gemeinsam mit der Klägerin ausgefüllt und ihr zum weiteren Durchlesen sowie zur Unterfertigung mitgegeben.
Zur Aufklärung der Klägerin wurde neben der mündlichen Aufklärung ein üblicher Standard-Aufklärungsbogen mit der Bezeichnung „Arthroskopie von Schultergelenk und subakromialer Bursa (Schultergelenkendoskopie, Spiegelung des Schultergelenks und des Schleimbeutels) ggf. mit arthroskopischer Operation“ verwendet. Das Aufklärungsprotokoll wurde mit der Klägerin ausdrücklich besprochen und von dieser unterzeichnet (disloziert in US 7). Der Aufklärungsbogen für die Operation mittels SCR-Patch und die Refixation der Sehne (Naht) ist derselbe. Er lautet auszugsweise (vom Berufungsgericht ergänzt aus Beilage ./1 Seite 25ff).
Was lässt sich arthroskopisch operieren?
[...] Ihr Arzt wird mit Ihnen besprechen, welche(r) Eingriff(e) bei Ihnen in Betracht kommt/kommen und wie er/sie durchgeführt wird/werden oder bei Ihnen ein anderer bzw ein weiterer Eingriff in Betracht kommt. [...]
● Naht der Sehnen der Rotatorenmanschette bzw Plastik
● Entfernung des Schleimbeutels unter dem Schulterdach (Akromion) einschließlich der Entfernung eines eventuell vorhandenen Knochensporns und ggf. Teilresektion des Ligamentums coracoacromiale (subakromiale Dekompression)
[...]
● Einbringen eines subakromialen Abstandhalters
Änderungen/Erweiterungen
Trotz großer Erfahrung und äußerster Sorgfalt des Arztes kann es in seltenen, unvorhersehbaren Fällen aufgrund unerwarteter Befunde oder technischer Probleme (z.B. Ausfall der technischen Anlage) notwendig werden, das vorgesehene Verfahren zu erweitern, zu ändern oder die Arthroskopie als offene Operation fortzusetzen. [...]
Für unvorhersehbare, medizinisch notwendige Änderungen oder Erweiterungen dürfen wir Ihr Einverständnis voraussetzen, sonst müsste der Eingriff unterbrochen werden. Die Behandlung würde sich dadurch verzögern, das Risiko von Zwischenfällen steigen. [...]
Spezielle Risiken einzelner Behandlungsmaßnahmen
[...]
● Nach Naht/Rekonstruktion von Bändern/Sehnen kann es, insbesondere bei zu früher und intensiver Belastung, zu einem Auseinanderweichen/Nachgeben von Nähten oder Ausreißen von Befestigungen kommen. U.U. wird ein erneuter Eingriff erforderlich.
Die oben angeführten möglichen Eingriffe (●) wurden im Aufklärungsbogen (um den Punkt herum) „eingekreist“ und mit der Klägerin besprochen. Neben dem Punkt „Einbringen eines subakromialen Abstandhalters“ wurde handschriftlich „SCR-Patch“ hinzugefügt. Unter dem Punkt „Arztanmerkungen“ mit der Unterüberschrift „Ich habe den Patienten/die Patientin anhand des vorliegenden Aufklärungsbogens über den Eingriff aufgeklärt und insbesondere folgende Aspekte und individuelle Besonderheiten besprochen [...]“, findet sich unter anderem die handschriftliche Anmerkung „Reruptur“ und (ergänzt aus Beilage ./1) unmittelbar darunter „Bewegungseinschränkung“. Hinsichtlich der Lokalisation wurde angekreuzt: „Rechte Schulter, Durchtrennung der langen Bizepssehne; Naht der Sehnen der Rotatorenmanschette bzw Plastik; Entfernung des Schleimbeutels unter dem Schulterdach (Akromion) einschließlich der Entfernung eines eventuell vorhandenen Knochensporns und ggf. Teilresektion des Ligamentum coracoacromiale (subakromiale Dekompression); Einbringen eines subaktromialen Abstandhalters, wobei hier handschriftlich wiederum „SCR-Patch“ angefügt wurde. Der Aufklärungsbogen wurde von der Klägerin unterfertigt.
Die Klägerin wurde dezidiert auch über eine mögliche Reruptur aufgeklärt ( F 1 ). Es kann nicht festgestellt werden, ob im Zuge des Aufklärungsgesprächs auch ausdrücklich über die Möglichkeit einer Refixation als Behandlungsoption erster Wahl bei gegebener Mobilisierbarkeit der Sehne gesprochen wurde ( F 2 ). Fest steht jedoch, dass die Klägerin dezidiert über die Naht der Sehnen der Rotatorenmanschette bzw Plastik aufgeklärt wurde.
Am 1. Juli 2022 wurde die Klägerin von Primar Dr. D* operiert. Es wurde eine Rekonstruktion (Naht) der Sehne durchgeführt. Intraoperativ zeigte sich für den Operateur, dass sich die Sehne mobilisieren ließ, sodass auf den ursprünglich geplanten SCR-Patch verzichtet wurde, da eine Refixation der Sehne möglich war. Die Möglichkeit der Mobilisierbarkeit war vor der Operation nicht erkennbar bzw ist eine letztendliche Beurteilung erst intraoperativ möglich. Im Fall eines SCR-Patches kann es zwar nicht zu einer Reruptur kommen, jedoch kann es sein, dass dieser nicht einheilt und versagt. Eine SCR-Plastik wird nur bei einer nicht rekonstruierbaren Ruptur angewendet. Die Technik ist aufwändiger in der Durchführung. Die Sehnenrekonstruktion ist der „Goldstandard“ bei der Versorgung. Die Sehne zu nähen, war im vorliegenden Fall medizinisch indiziert. Ein SCR-Patch wäre nur bei fehlender Rekonstruierbarkeit lege artis gewesen.
Am 20. Juni 2026 ergab eine erneute MR-CT-Diagnose eine „vollständige transmurale Reruptur der Supraspinatussehne und Retraktion bis weit an die Glenoidkante“. Eine Reruptur ist ein Risiko der Refixierung. Aufgrund der gewählten Operationsmethode (Rekonstruktion vs SCR Patch) resultieren keine zusätzlichen Schmerzen ( F 3 ) . Die Klägerin hatte auch schon auf der linken Schulterseite einen Sehnenriss, welcher zusammengenäht (refixiert) wurde. Diese Refixation der Sehen an der linken Schulter bereitete der Klägerin keine Probleme.
Mit ihrer am 5. Juni 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Schadenersatz (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Haushaltshilfekosten) in Höhe von EUR 60.600,00 samt Anhang und die Feststellung, dass die Beklagte ihr für sämtliche zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten oder absehbaren Schäden sowie Dauer-/Spätfolgen aus der fehlerhaften und unzureichend aufgeklärten Operation vom 1. Juli 2022 unmittelbar und unbeschränkt hafte. Sie bewertete das Feststellungsbegehren mit EUR 5.000,00. Beim Aufklärungsgespräch vom 25. Mai 2022 seien die möglichen Risiken und Komplikationen nicht dargestellt worden. Tatsächlich sei man von der geplanten und aufgeklärten Operationsmaßnahme eines SCR-Patches abgewichen, wovon die Klägerin erst nach der Operation erfahren habe. Sie habe in diese Operationsänderung nicht eingewilligt und sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass es zu einer Reruptur kommen könne, sollte die SCR-Plastik nicht durchgeführt werden. Tatsächlich sei es nach der Operation zu einer Reruptur gekommen. Sie leide dadurch nach wie vor unter deutlichen Bewegungseinschränkungen und ständigen Schmerzen in der Schulter. Primar Dr. D* habe ihr am 3. Mai 2022 mitgeteilt, dass ein „Patch“ in die Schulter unbedingt eingesetzt werden müsse, da nur dann eine Schmerzfreiheit eintreten könne. Die überraschende Änderung des Operationsverfahrens sei eine folgenschwere Fehlentscheidung gewesen, wodurch das Risiko für das Auftreten einer Reruptur nicht bloß unwesentlich erhöht worden sei. Durch den nicht aufgeklärten Operationsvorgang liege ein rechtswidriger Eingriff in ihre körperliche Integrität vor. Hätte sie vor der Operation im Rahmen der Aufklärung Kenntnis darüber erlangt, dass ihr Schmerzgeschehen entweder gleich bleiben oder sich sogar verschlechtern könne, so hätte sie der durchgeführten Operation nicht zugestimmt (ON 64.4, 9).
Die Beklagte wendet ein, dass mit der Klägerin sämtliche Behandlungsoptionen besprochen und erörtert worden seien. Primär sei aufgrund des Alters der Klägerin ein Rekonstruktionsversuch der Rotatorenmanschette empfohlen worden. Überdies sei mit ihr die Möglichkeit eines „SCR-Repairs“ erörtert worden, womit eine Schmerzlinderung erwartbar sei, wenngleich dadurch aber keine wesentliche Funktionsverbesserung eintrete. Nachdem die Klägerin am 25. Mai 2022 bei einem weiteren Untersuchungstermin ihren Wunsch geäußert habe, eine operative Sanierung durchzuführen, sei mit ihr erörtert worden, dass eine arthroskopische Rekonstruktion der Sehnenklappe mit Sehnennaht durchgeführt werde und bei fehlender Rekonstruierbarkeit eine „SCR-Plastik“. Darüber sei die Klägerin umfassend unter Verwendung eines entsprechenden Aufklärungsbogens aufgeklärt worden. Der Klägerin sei auch dargelegt worden, dass es eventuell erforderlich sein könne, dass die lange Bizepssehne durchtrennt werde und dass eine Naht der Rotatorenmanschette bzw Plastik und die Entfernung des Schleimbeutels unter dem Schulterdach sowie alternativ ein Einbringen eines subakromialen Abstandshalters (SCR-Plastik) geplant sei. Die Klägerin sei auch über die möglichen Komplikationen insbesondere einer Ruptur sowie die Möglichkeit von Bewegungseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter aufgeklärt worden. Intraoperativ habe sich gezeigt, dass die Supraspinatussehne lediglich um 2 cm retrahiert gewesen sei und die Sehne nach Mobilisierung gut zur Ansatzstelle am proximalen Oberarm vorgezogen werden könne. Zudem sei eine Durchtrennung der langen Bizepssehne sowie eine Erweiterung des Raums unter dem Schulterdach arthroskopisch lege artis durchgeführt worden. Eine Sehnenrekonstruktion sei jedenfalls einer SCR-Plastik vorzuziehen, weil bei Letzterer eine Funktionsverbesserung nicht zu erwarten sei. Im Aufklärungsbogen sei auch ein Hinweis auf die Notwendigkeit enthalten, intraoperativ das vorgesehene Verfahren zu ändern, wofür das Einverständnis vorausgesetzt werde, weil der Eingriff sonst unterbrochen werden müsste. Eine Operation mit einem SCR-Patch sei wesentlich invasiver und nicht mehr rückkehrbar. Die Klägerin habe vor allem die Schmerzlinderung angestrebt und hätte von sich aus auch einer wesentlich weniger invasiven Operation zugestimmt, wenn eine Schmerzlinderung damit verbunden gewesen wäre. Es werde der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben, dass die Klägerin auch dem Annähen der gerissenen Sehne zugestimmt hätte (ON 64.4, 9). Unabhängig davon habe die Klägerin derzeit immer noch die Möglichkeit, einen SCR-Patch mittels Operation einführen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 68) weist das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtet die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte. Es trifft die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen, auf welche, soweit nicht eingangs dargestellt, verwiesen wird.
Rechtlich kommt das Erstgericht zum Schluss, dass die Klägerin über das letztlich eingetretene Risiko einer Reruptur ausdrücklich aufgeklärt worden sei und es intraoperativ keine medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsalternative gegeben hätte. Lege artis sei nur die Refixierung der Sehne gewesen. Zwar sei die Aufklärung der Klägerin insoweit unvollständig gewesen, als sich im Aufklärungsprotokoll nirgends der Hinweis auf die Behandlungsmethode „Refixierung der Sehne“ finde, wohl aber sei das Thema „Naht der Sehnen der Rotatorenmanschette bzw Plastik“ erörtert und darüber aufgeklärt worden. Im Ergebnis sei also über jenen Arbeitsschritt, der im Zuge der Refixierung der Sehne auch gemacht werde, und das damit verbundene Risiko der Reruptur aufgeklärt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (ON 73) wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in gänzliche Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung (ON 75).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt .
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Anstelle der bekämpften Feststellung F 1 begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung, „ dass nicht festgestellt werden könne, dass bzw ob die Klägerin über ein Rerupturrisiko aufgeklärt wurde“.
Anstelle der Feststellung F 2 begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung, „ dass die Klägerin nicht über die Option einer Sehnenfixierung als alternative Behandlungsmethode aufgeklärt wurde .“
Die handschriftliche Anmerkung „Reruptur“ im Aufklärungsbogen hätte sich nur auf das Risiko einer Reruptur nach einer Sehnennaht beziehen können, nicht jedoch auf das Risiko bei einem SCR-Patch-Verfahren, weil es dort nach den Ausführungen des Sachverständigen zu keiner Reruptur kommen könne. Eine Aufklärung über das Rerupturrisiko könne daher nur Sinn ergeben, wenn auch über die Möglichkeit einer Sehnennaht aufgeklärt worden wäre, was aber durch das Erstgericht eben nicht habe festgestellt werden können. Die bloße Erwähnung des Begriffs „Reruptur“ im Aufklärungsbogen stehe im eklatanten Widerspruch zur durchgängigen Dokumentation, wonach ausschließlich ein SCR-Patch vorgesehen gewesen sei. Das Erstgericht hätte diese Widersprüchlichkeit erkennen müssen und hinsichtlich der Aufklärung zu einem Rerupturrisiko eine Negativfeststellung treffen müssen.
2. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass eine Aufklärung über das Rerupturrisiko nur Sinn ergibt, wenn auch über die Möglichkeit einer Sehnennaht aufgeklärt wurde, was das Erstgericht auch feststellte, und was im Aufklärungsbogen auch zweimal angekreuzt wurde („Naht der Sehnen der Rotatorenmanschette“). Die Annahme, der aufklärende Arzt hätte entgegen seiner Aussage über ein Rerupturrisiko der Sehne nicht aufgeklärt, obwohl er dies sogar (nochmals - vgl den vom Berufungsgericht ergänzten Text des Aufklärungsbogen) gesondert handschriftlich vermerkte, ist schon deshalb nicht lebensnah.
3. Für das Erstgericht wirkte der das Aufklärungsgespräch führende Arzt Dr. D* um Aufklärung (vor Gericht) bemüht; es erachtete dessen Aussage für glaubwürdig und folgte der Aussage der Klägerin, welche sich mit dem Ergebnis der Operation als unzufrieden zeigte, nur eingeschränkt. Der Zeuge Dr. D* führte zwar aus, sich an die konkrete Aufklärung nicht erinnern zu können , er gehe jedoch davon aus, dass man bei der Aufklärung auch über die Möglichkeit einer Refixation gesprochen habe , zumal eine solche die erste Wahl sei, wenn ein Wiederanheften möglich sei, was man nur intraoperativ erkenne . Auch wenn in der Krankengeschichte zum Eintrag am 3. Mai 2022 das Wort „Refixation“ nicht vorkomme, gehe er davon aus, dass darüber gesprochen worden sei, zumal es sich dabei um das „kleinere Verfahren“ handle und die Operationsrisiken beim SCR-Patch größer seien . Nach Einsicht in den Aufklärungsbogen, wo handschriftlich über dem Wort „Bewegungseinschränkung“ auch das Wort „Reruptur“ zu finden ist, ging er davon aus, definitiv über eine Reruptur mit der Klägerin gesprochen und sie darüber aufgeklärt zu haben . Aufgrund des MRT-Befundes sei er nicht davon ausgegangen, dass eine Refixierung möglich sein werde, er nehme jedoch an , dass er mit der Klägerin über die Refixierungsmöglichkeit gesprochen habe; es sei grundsätzlich immer so, dass natürlich auch über eine Refixierung gesprochen werde .
Die Klägerin führte befragt, ob Dr. D* sie über eine Reruptur aufgeklärt habe, eher unklar aus: „ Ich muss ehrlich sagen, ich kann mich nicht erinnern, dass das reißt, das weiß ich einfach nicht, warum, ich hatte ja auch links schon einen Sehnenriss, auf der linken Seite hatte ich eben auch schon einen Sehnenriss und da wurde die Sehne zusammengenäht und da hatte ich keinen Riss oder Ähnliches “ [...]. Befragt, ob sie mit Blick auf die guten Erfahrungen der Refixation im Bereich der linken Schulter nicht auch eine Refixation der rechten Seite zugestimmt hätte, antwortete sie „ ja, ich hätte zugestimmt, wenn mir eben eine Schmerzlinderung auch zugesichert worden wäre “. Nach den Ausführungen des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen Dr. E* ist bei einem SCR-Patch eine Reruptur der Sehne ausgeschlossen, weil diese gar nicht gedehnt werde. Es könne jedoch auch der SCR-Patch nicht zur Einheilung kommen und versagen (ON 41.2, 2).
4. Basierend auf diesen Beweisergebnissen bestehen keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach es dem Zeugen Dr. D* folgend davon ausging, dass dieser über ein Rerupturrisiko aufgeklärt habe ( F1 ), zumal unbekämpft fest steht, dass die Klägerin über eine „Naht der Sehnen der Rotatorenmanschette“ aufgeklärt wurde. Die Möglichkeit eines solchen Eingriffs (Sehnennaht) im Rahmen der Operation muss daher erwähnt worden sein, wenn auch wohl untergeordnet, weil Dr. D* wenig Hoffnung hatte, dass dieser „Goldstandard“ durchführbar sein werde.
5. In einer verständigen Interpretation der Feststellungen und der Würdigung der Beweisergebnisse durch das Erstgericht besteht auch kein Widerspruch darin, dass das Erstgericht davon überzeugt war, dass die Klägerin über das Risiko einer nur bei einer Sehnennaht möglichen Reruptur (der Sehne) aufgeklärt wurde, aber gleichzeitig nicht feststellen konnte, ob mit der Klägerin auch ausdrücklich über die Möglichkeit einer Refixation (der Sehne) als Behandlungsoption erster Wahl gesprochen worden sei ( F2 ): Diese Feststellung kann ohne Widerspruch zur Feststellung F1 durchaus dahin verstanden werden, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass die Klägerin im genannten Wortlaut (Refixation als Behandlungsoption erster Wahl bei gegebener Mobilisierbarkeit der Sehne) aufgeklärt wurde. Das Erstgericht befasste sich in seiner Beweiswürdigung zu dieser Feststellung (ON 68, 7) mit der Frage, ob die Klägerin über eine „Refixierung als Behandlungsoption“ aufgeklärt wurde (wozu es letztlich die Negativfeststellung traf) oder nur „über eine Naht der Sehnen der Rotatorenmanschette“. Die Klägerin musste sich auf Grund der Einschätzung des behandelnden Arztes darauf einstellen, im Gegensatz zu ihrer anderen Schulter nunmehr eine „Plastik“ zu bekommen, womit Funktionseinschränkungen verbleiben. Es ist durchaus möglich, dass ihr die erwähnte (aber als unwahrscheinlich erachtete) Möglichkeit der Sanierung durch eine „Naht der Sehnen der Rotatorenmanschette“ mit Rerupturrisiko (wie im Aufklärungsbogen festgehalten) nicht im Gedächtnis verhaften blieb, zumal der Fokus auf der Sanierung mittels SCR-Plastik lag. Dass die Erwähnung der Möglichkeit einer Sehnennaht bei der Klägerin wohl keinen Widerspruch erzeugte, gesteht sie selbst zu, indem sie erklärte, sie hätte einer Refixation der Sehne bei Aussicht auf Schmerzlinderung zugestimmt. Diese Ausführung musste der Klägerin auch deshalb nicht zwingend im Gedächtnis bleiben. Nach Einschätzung des behandelnden Arztes auf Grund der bildgebenden Befunde war es für ihn nicht wahrscheinlich, dass eine Refixation der Sehne möglich sein würde, und so betrachtet wohl „nicht die erste Behandlungsoption“.
Die Feststellung F2 ist daher so zu verstehen, dass nicht feststellbar ist, dass die Klägerin wörtlich („ausdrücklich“) darüber aufgeklärt wurde, dass eine „ Refixierung der Sehne“ die „ erste Behandlungsoption“ bei gegebener Mobilisierbarkeit der Sehne sei, und so verstanden auf Basis der Beweisergebnisse unbedenklich.
6. Das Berufungsgericht übernimmt daher diese zwei bekämpften Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. (Zur Feststellung F3 siehe sogleich im Rahmen der Rechtsrüge).
II. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin führt aus, sie sei ausschließlich über die Durchführung einer SCR-Patch-Plastik aufgeklärt worden und habe nur in diese Operation eingewilligt. Der bloße Hinweis auf eine „Sehnennaht“ könne nicht als ausreichende Aufklärung über eine alternative Operationsmethode angesehen werden. Die Beklagte hätte daher die Klägerin über die Möglichkeit aufklären müssen, dass intraoperativ festgestellt werden könnte, dass die Sehne doch mobilisierbar sei und in diesem Fall eine Sehnenrefixierung anstelle der SCR-Patch-Plastik durchgeführt würde, wodurch es zu einer Reruptur der fixierten Sehne kommen könne. Das Erstgericht habe argumentiert, dass selbst bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung keine Haftung bestehe, weil die Klägerin bereits an der linken Schulter eine Sehnenrefixierung habe durchführen lassen, woraus das Erstgericht schließe, dass sich die Klägerin im Wissen um dieses Risiko für die Operation entschieden hätte. Die Beklagte habe aber kein konkretes Vorbringen zum rechtmäßigen Alternativverhalten erstattet, für welches die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig sei.
Die Feststellung F 3 sei unvollständig. Auf Basis des Sachverständigengutachtens werde die Ergänzungsfeststellung beantragt:
Bei der Klägerin resultieren Dauer- und Spätfolgen aus der erlittenen Verletzung und der nicht erfolgten Einheilung bzw. Reruptur der Supraspinatussehne. Über die Möglichkeit einer sich intraoperativ ergebenden Sehenrefixation und der daraus möglichen Reruptur-Gefahr wurde die Klägerin nicht aufgeklärt. Eine Sehnenreruptur wäre bei der aufgeklärten und vom Operateur einzig empfohlenen SCR-Patch-Methode medizinisch ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin erlitt aufgrund der eingetretenen Sehnenreruptur eine Verschlimmerung der Schmerzen und eine Verschlechterung der funktionellen Einschränkungen, obwohl sie aufgrund der erteilten Aufklärung über die SCR-Patch-Methode mit einer Linderung der Schmerzen, wenngleich keine funktionellen Verbesserungen erwarten durfte. Eine Verschlimmerung der Schmerzen und eine funktionelle Verschlechterung der Beweglichkeit hätte sie aber nicht in Kauf genommen, wenn sie über die Möglichkeit des intraoperativen Wechselns auf die Methode einer Sehnenrefixation samt damit einhergehendem Reruptur-Risiko mit der Möglichkeit einer Verschlimmerung der Schmerzen und einer funktionellen Verschlechterung aufgeklärt worden wäre.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten; sie soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung abzuschätzen (RS0026578; RS0026413). Die Aufklärungspflicht gilt vor allem bei Vorliegen einer typischen Gefahr. Auf typische Risiken einer Operation ist unabhängig von prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RS0026581).
2. Wenn der Aufschub eines Eingriffs bis zur Einholung einer Einwilligung mit einer Gefahr für die Gesundheit verbunden wäre, dann ist die Heilbehandlung auch ohne Einwilligung rechtmäßig ( Schachenreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.10 § 1299 Rz 12 [Stand 15.2.2026, rdb.at]).
3. Gegebenenfalls ist auch über Behandlungsalternativen aufzuklären. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Wahl der konkreten Behandlungsmethode, die dem aktuellen medizinischen Standard entspricht, primär Sache des Arztes ist und er daher nicht ungefragt über theoretisch in Betracht kommende Alternativen informieren muss. Besteht jedoch für den Patienten eine „echte Wahlmöglichkeit“, weil für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen zur Verfügung stehen, ist der Patient darüber aufzuklären, damit er abwägen kann, auf welches Risiko er sich einlassen will (RS0026426; Neumayrin Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm.² Einleitung ABGB Rz 40 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).
4. Grundsätzlich ist im Rahmen des Aufklärungsgesprächs auf die Möglichkeit einer Operationserweiterung Bedacht zu nehmen und der Patient daher schon vor dem Eingriff prophylaktisch über die Möglichkeit aufzuklären, falls typischerweise deutliche Anzeichen in diese Richtung bestehen ( Neumayr aaO Rz 48). Wird die Notwendigkeit einer Erweiterung erst während des Eingriffs ersichtlich, ist zu prüfen, ob der Patient noch wirksam ergänzend aufgeklärt werden kann, sonst ob ein Abbruch des Eingriffs medizinisch vertretbar ist und der Patient nach Abklingen der Narkosewirkung erweiternd aufgeklärt wird. Ist ein Abbruch medizinisch unvertretbar, kann die Operationserweiterung von einer mutmaßlichen Einwilligung gedeckt sein ( Neumayr aaO Rz 48). Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist nicht notwendig, weil er dann weiß, in welchen Eingriff er einwilligt ( Neumayr aaO Rz 49).
5. Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommenen eigenmächtigen Behandlung haftet der Arzt unter der Voraussetzung, dass der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (RS0026783). Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt jedoch nur für die Verwirklichung jenes Risikos, auf welches er hätte hinweisen müssen (RS0026783 [T9]; 4 Ob 36/24h; 5 Ob 28/21k; Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.10 § 1299 Rz 11 [Stand 15.2.2026, rdb.at]). Die Klägerin muss behaupten und beweisen, dass die ohne ausreichende Aufklärung erfolgte Behandlung den Schaden verursacht hat (5 Ob 186/11f = RS0026209 [T8]).
6. Der Umfang der Aufklärungspflicht ist eine Rechtsfrage und eine anhand der konkreten Umstände zu beurteilende Einzelfallentscheidung (RS0026763 [T 1, T 2, T 5]; RS0026529).
7. Den Arzt oder den für das Fehlverhalten seiner Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger trifft die Beweislast für die rechtswirksame Zustimmung des Patienten und damit für dessen gebotene Aufklärung sowie dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (RS0038485; RS0108185).
8. Zum rechtmäßigen Alternativverhalten
Ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte, ist eine Tatfrage (RS9938485 [T 16]; 6 Ob 75/23g). Entgegen den Berufungsausführungen hat die Beklagte dazu (wie eingangs dargestellt) durchaus ein hinreichendes Vorbringen erstattet. Das Erstgericht hat jedoch zu diesem Vorbringen - wiederum entgegen der Berufungsausführungen - keine Feststellung auf Tatsachenebene getroffen. Es führte vielmehr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nur aus, dass die Klägerin über das eingetretene Risiko aufgeklärt wurde und sie sich im Wissen um dieses Risiko für die Operation entschieden hat . Es folgt sodann nur mehr ein Hinweis auf den bereits an der linken Schulter erlittenen Sehnenriss, weshalb sie Kenntnis von dieser Behandlungsmöglichkeit gehabt habe.
Ein sekundärer Feststellungsmangel, der zur Aufhebung der Entscheidung zwingen würde, liegt jedoch deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts teilt, dass auf Basis der Feststellungen die Klägerin über die möglichen Eingriffe an ihrem Körper im Rahmen der Operation und das damit zusammenhängende Risiko hinreichend aufgeklärt wurde bzw der Operateur jedenfalls von einer mutmaßliche Einwilligung ausgehend durfte:
9.1. Die Klägerin wurde nach den Feststellungen darüber aufgeklärt, dass es als möglichen Eingriff zu einer Naht der Sehnen kommen könne. Sie wurde auch über das Rerupturrisiko und über mögliche verbleibende Bewegungseinschränkungen aufgeklärt. Nach den Feststellungen war die Naht der Sehnen („Refixation der Sehne“, „Sehnenrekonstrution“) der Goldstandard und die Behandlung mittels SCR-Patch nur bei fehlender Rekonstruierbarkeit lege artis. Dies bedeutet umgekehrt zwingend, dass es ein Behandlungsfehler gewesen wäre, bei intraoperativ gegebener Mobilisierungsmöglichkeit der Sehne das Patch-Verfahren als größeren Eingriff anzuwenden.
9.2. Eine Behandlung durch eine „Sehnennaht“ stellt in einfachen Worten den letztlich durchgeführten Eingriff dar; die Ausdrücke „Sehnenrekonstruktion“ oder „Refixation“ müssen dabei nicht zwingend fallen, zumal die Basisinformation darin besteht, dass der Schaden durch ein Nähen der Sehnen behoben wird und es aber zu einer Reruptur kommen kann. Auch war es nicht notwendig, im konkreten Fall ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich hierbei um die „Behandlungsoption erster Wahl“ handle, wenn die Möglichkeit der Durchführung vor der Operation unwahrscheinlich erscheint und es daher für die Patientin viel wesentlicher ist, dass sie den größeren Eingriff und dessen Folgen versteht. Der Operateur konnte daher von einer Einwilligung der Klägerin auf Basis des durchbesprochenen Aufklärungsprotokolls ausgehen, zumal es sich hier sogar um eine Operationseinschränkung handelte. Er musste nicht nach Erkennen der Möglichkeit, doch die beste Behandlungsvariante durchzuführen, die Operation abbrechen und eine weitere Einwilligung der Klägerin einholen.
10.1. Mit ihren Ausführungen zum sekundären Feststellungsmangel bekämpft die Klägerin inhaltlich auch die Feststellung F 3 , zumal sie darauf hinweist, dass die Klägerin in ihrer Aussage über eine Verschlimmerung ihrer Schmerzen berichtete und eine kongruent gegenteilige Ersatzfeststellung in der „Ergänzungsfeststellung“ begehrt.
10.2. Die Feststellung F 3 wird aus folgenden Gründen nicht übernommen:
Zunächst ist sie im Hinblick auf die verneinte Aufklärungspflichtverletzung nicht entscheidungswesentlich. Aus der Feststellung geht zudem nicht klar hervor, im Verhältnis zu welchem Alternativgeschehen „keine zusätzlichen Schmerzen“ resultieren. Die Ausführungen des Sachverständigen in ON 30.1, 5, auf welche das Erstgericht Bezug nimmt, scheinen sich auf einen Vergleich der postoperativen Schmerzen und des Unbills der Nachbehandlung rein bezogen auf die unterschiedlichen Operationsmethoden („Rekonstruktion vs. SCR-Patch“) zu beziehen und nicht auf einen (im Falle einer Haftung allein relevanten) Vergleich zwischen der durchgeführten Operation samt eingetretenem Risiko (Reruptur) zu einem Zustand nach Anbringung eines SCR-Patches. Für diesen Vergleich nahm der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung offenbar Mehrschmerzen nach Holczabek (daher komprimiert auf den 24- Stunden-Tag) von 20 Tagen leichten Schmerzen an (ON 41.2, 6).
10.3. Die begehrten ergänzenden Feststellungen über das Vorliegen von Dauer- und Spätfolgen und zum „rechtmäßige Alternativverhalten“ sind mangels Haftung dem Grunde nach rechtlich nicht relevant. Ansonsten widersprechen die Ersatzfeststellungen den getroffenen Feststellungen. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T 1], RS0043320 [T 18], RS0043480 [T 15]).
III. Zusammenfassung, Kosten, Bewertung, Zulassung
1. Da der behandelnde Arzt der Beklagten die Klägerin über die Möglichkeit des letztlich durchgeführten Eingriffs (Sehnennaht) und das eingetretene Risiko (Reruptur) aufklärte und der lege artis durchgeführte Eingriff bei der Klägerin auf Grund ihrer (zumindest mutmaßlichen) Einwilligung nicht rechtswidrig war, muss die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die verzeichneten Kosten waren auf den richtigen Ansatz nach TP 3B (EUR 1.256,40) geringfügig zu korrigieren.
3. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes war nicht erforderlich, weil der in Berufung gezogene Geldbetrag bereits EUR 30.000,00 übersteigt.
4. Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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