Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. a Schiller (Vorsitz) und die Richter Mag. Scheuerer und Mag. Obmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Selbständige, **, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C* B* , geboren am **, Selbständiger, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 20.000,00 samt Anhang , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Dezember 2025, ** 22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Parteien waren Eheleute und vor ihrer Scheidung gemeinsam je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ D* KG E* mit einem darauf errichteten Wohnhaus. Vor der einvernehmlichen Scheidung im Jahr 2022 und dem Abschluss des Scheidungsvergleichs sprachen sie über eine sinnvolle und sachgerechte Aufteilung der Liegenschaft. Der Beklagte wollte sie behalten, die Klägerin wollte ihm dies ermöglichen. Beide wollten einen Notverkauf vermeiden. Daher erklärte sich die Klägerin bereit, dem Beklagten ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft samt verbleibender Einrichtungsgegenstände zu übertragen. Sie begehrte im Gegenzug einen Geldbetrag für einen „Neustart“. Die Parteien gingen damals auf Grundlage einer Schätzung der Bank von einem Liegenschaftswert inklusive Mobiliar von rund EUR 380.000,00 aus. Die noch offenen gemeinsamen Schulden, die zur Fremdfinanzierung der Liegenschaft samt Mobiliar aufgenommen worden waren, betrugen rund EUR 300.000,00. Auf dieser Grundlage einigten sie sich auf eine vom Beklagten zu leistende Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 40.000,00. Entsprechend dem dahin lautenden Scheidungsvergleich vom 11.6.2022 übertrug die Klägerin dem Beklagten ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft samt Mobiliar, der Beklagte leistete die vereinbarte Ausgleichszahlung. Punkt III. des Scheidungsvergleichs lautete auszugsweise:
„Hinsichtlich der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens werden nachstehende Regelungen getroffen:
a) (…) Die Zweitantragstellerin, A* B*, geb. **, übergibt somit und der Erstantragsteller, C* B*, geb. **, übernimmt in sein Eigentum aus dem Titel der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens die der Zweitantragstellerin gehörige ideelle Hälfte (B LNR 5) der Liegenschaft EZ D* Grundbuch E*, mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Zweitantragstellerin diesen Anteil besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen wäre, mit allem rechtlichen und natürlichen Zubehör und in dem anlässlich des Vergleichsabschlusses gegebenen Zustand. (...)
e) (…) Darüber hinaus wird zwischen den Antragstellern für den Fall, dass der Erstantragsteller innerhalb der nächsten 5 Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Liegenschaft EZ D* Grundbuch E* samt dem Wohnhaus **, um einen Kaufpreis von mehr als EUR 450.000,00 veräußern sollte, vereinbart, dass der daraus resultierende Mehrerlös zwischen den Antragstellern aufzuteilen ist, sodass sich der Erstantragsteller hiermit verpflichtet, der Zweitantragstellerin einen über EUR 450.000,00 übersteigenden Verkaufserlös aufzuteilen und den daraus resultierenden Hälftebetrag an die Zweitantragstellerin zur Auszahlung zu bringen.“
Die letzte Kommunikation zwischen den Parteien vor dem Scheidungstermin erfolgte durch das Schreiben der anwaltlichen Vertretung der Klägerin vom 24. Juni 2022, das auszugsweise lautet: „Weiters besteht meine Mandantin darauf, dass für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft in weiterer Folge von Ihrem Mandanten als künftiger Alleineigentümer um einen Kaufpreis von mehr als € 450.000,00 veräußert wird, meiner Mandantin der Hälftebetrag des Mehrerlöses zukommt.“ Die Klägerin ging davon aus, dass die Liegenschaft zukünftig potenziell mehr wert werden könnte und wollte daher die in Punkt III.e) enthaltene Regelung im Scheidungsvergleich haben. Der Beklagte akzeptierte dies. Er ging zum damaligen Zeitpunkt nicht davon aus, dass er die Liegenschaft um einen solch hohen Preis verkaufen werde.
[F:] Die Parteien bedachten dabei den Fall nicht, ob und wie etwaige Maklerkosten im Zuge des Verkaufs der Liegenschaft zu berücksichtigen seien. Hätten sie daran gedacht, hätte die Klägerin gewollt, dass diese Kosten nicht vom Mehrerlös iSv Punkt III.e) abzuziehen wären; der Beklagte hätte gewollt, dass diese Kosten vom Mehrerlös iSd Punkt III.e) abzuziehen wären.
Mit Kaufvertrag vom 22.05.2024 veräußerte der Beklagte die Liegenschaft samt bestehender Möblierung (Küche, Bad, Garderobe, Einbauschränke, Hochschränke im Kinderzimmer, Esszimmer, Bar sowie Rasenmähroboter) zu einem Gesamtpreis von EUR 490.000,00, wobei er an den mit dem Verkauf der Liegenschaft betrauten Immobilienmakler eine Maklerprovision von EUR 17.640,00 bezahlte.
Im Verfahren begehrt die Klägerin vom Beklagten unter Berufung auf Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs EUR 20.000,00 zuzüglich Verzugszinsen. Der Beklagte habe die Liegenschaft um EUR 490.000,00 verkauft, sodass ihr die Hälfte des Mehrbetrages von EUR 40.000,00 zustehe. Die „Möblierung“ sei im Kaufvertrag insofern geregelt, als diese im Vertragsobjekt verblieben und im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Ein bestimmter Teil des Kaufpreises sei ihr aber nicht gewidmet worden. Aus Punkt III.a.) des Scheidungsvergleichs ergebe sich, dass der Begriff der Liegenschaft im Vergleichstext jedenfalls das rechtliche und natürliche Zubehör, sohin das Mobiliar, umfasste. Gerade dieser Liegenschaftsbegriff liege auch Punkt III.e) zu Grunde, sodass ein allfälliger Wert des Mobiliars vom Verkaufserlös zur Berechnung der Klagsforderung nicht abzuziehen sei. Hätten die Parteien im Scheidungsvergleich einzelne Bestandteile oder Zubehörsachen der Liegenschaft von dieser Klausel ausnehmen wollen, hätten sie diese ausdrücklich einer Partei zugewiesen. Eine allfällige Maklerprovision sei vom Verkaufserlös ebenso nicht in Abzug zu bringen, weil der Beklagte die Liegenschaft auch ohne Tätigwerden eines Maklers hätte veräußern können. Eine Auslegung des Scheidungsvergleichs dahin, dass jede beliebige Aufwendung den Verkaufserlös und den Hälftebetrag der Klägerin schmälern sollte, widerspreche dem Zweck seines Punktes III.e), weil der Beklagte dann jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Hälftebetrag mutwillig zulasten der Klägerin zu reduzieren. Laut Duden sei der Begriff „Verkaufserlös“ nicht mit „Reinerlös“ sondern mit „Umsatz“ gleichzusetzen.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren zur Gänze und wendet zusammengefasst Folgendes ein: Der Verkaufspreis habe lediglich EUR 460.000,00 betragen, weil ein Betrag von EUR 30.000,00 „intern“ der Ablöse für Mobiliar (Küche, Bad, Garderobe, Einbauschränke, Hochschränke im Kinderzimmer, Esszimmer, Bar und Rasenmäher) gewidmet gewesen sei. Laut Scheidungsvergleich sei dieses auf den Beklagten übergegangen und habe nichts mit der Regelung in Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs zu tun. Auch stelle das Mobiliar sachenrechtlich kein Zubehör der Liegenschaft dar. Zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin die Ausgleichszahlung für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen verwende, sodass sie für die Möbel bereits eine Ablöse erhalten habe und daher die Möbel beim Verkaufserlös nicht nochmals zu berücksichtigen seien. Zudem habe der Beklagte eine Maklerprovision von EUR 17.640,00 bezahlen müssen, sodass nach Abzug auch dieses Betrags der Erlös laut der in Rede stehenden Klausel sogar negativ ausgefallen sei. Unter „Verkaufserlös“ könne nur der Erlös nach Abzug der Maklergebühr für den Verkauf verstanden werden, da selbst im Duden für das Wort „Verkaufserlös“ das Wort „Reinerlös“ als Synonym stehe. Es widerspreche auch einer einvernehmlichen Vereinbarung, wenn nur eine Partei die Kosten zu tragen hätte.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage zur Gänze statt und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 20.000,00 zuzüglich 4 % Zinsen ab 22.10.2024. Das Mehrbegehren, Zinsen seit 17.10.2024 zuzusprechen, wies es ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 3 bis 5 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Rechtlich folgerte es daraus, der Klagsanspruch bestehe aus folgenden Gründen zu Recht:
– Die im Scheidungsvergleich in Punkt III.e) enthaltene Regelung sei nach den §§ 914ff ABGB auszulegen.
– Sowohl nach dem Wortsinn der Klausel III.a) („mit allem rechtlichen und natürlichen Zubehör und in dem anlässlich des Vergleichsabschlusses gegebenen Zustand“) , als auch nach der Absicht der Parteien sei vereinbart worden, dass die Übertragung des Hälfteanteils der Klägerin an der Liegenschaft samt Einrichtungsgegenständen erfolgen und das Mobiliar der Liegenschaft zugehörig sein sollte. Dies sei „nach kongruentem Parteiwillen auch sinngemäß für die in Punkt III.e) enthaltene Regelung“ vereinbart worden, zumal die Parteien das verbleibende Mobiliar der Liegenschaft zugeordnet und nicht abgesondert bedacht hätten.
– Da es primär auf die Absicht der Parteien und den natürlichen Konsens ankomme, sei die Auseinandersetzung mit dem juristischen Begriff des Zubehörs (Zugehörs) nicht entscheidend. Ungeachtet dessen würde auch die rein juristische Betrachtung des Zubehörbegriffs zu diesem Ergebnis führen, seien Möbel doch dem Inventar einer Liegenschaft grundsätzlich zuzurechnen und würden aufgrund dieser Eigenschaft Zugehör nach §§ 294ff ABGB darstellen.
– Anfallende Maklergebühren hätten die Parteien bei Abschluss des Scheidungsvergleichs nicht bedacht, weshalb von einer Vertragslücke auszugehen sei. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung komme es unter Heranziehung der Verkehrssitte darauf an, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten. Die Beauftragung eines Maklers sei nicht verpflichtend und damit im vorliegenden Fall in der alleinigen Disposition des Beklagten gelegen. Sie bezwecke, die Liegenschaft optimiert am Markt zu verwerten, sohin einen Vorteil, der dem Beklagten zukomme. Zudem hätten sich die Parteien ausgehend vom damals geschätzten Wert von rund EUR 380.000,00 und dem festgelegten Betrag von EUR 450.000,00 bereits auf eine relativ „hohe Spannweite“ geeinigt, bei deren Überschreiten die Klägerin erst partizipieren sollte, sodass dem Beklagten bereits ein hoher Anteil der potenziellen Werterhöhung zukommen sollte. Redliche und vernünftige Parteien in der konkreten Situation hätten daher vereinbart, dass der Beklagte, sollte er sich eines Maklers zur eigenen Erleichterung der Veräußerung der Liegenschaft bedienen, auch dessen Kosten zu tragen habe. In diesem Sinn sei die Vertragslücke zu schließen, weshalb der erzielte Kaufpreis von EUR 490.000,00 für die Ermittlung der Höhe des auf Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs gestützten Anspruchs der Klägerin heranzuziehen sei. Dem Klagebegehren sei daher stattzugeben.
– Zinsen, deren Höhe sich aus § 1000 Abs 1 ABGB ergäben, stünden erst ab Klagezustellung zu, sohin seit 22. Oktober 2024.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung des Urteils in gänzliche Abweisung der Klage und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
1. Der Berufungswerber sieht im Fehlen „jeglicher Beweiswürdigung“ sowie im Übergehen von maßgeblichen Beweisergebnissen und Widersprüchen in den Aussagen der vernommenen Personen zu – zum Teil vermeintlich dislozierten – Tatsachenfeststellungen relevante Begründungsmängel iSd §§ 272, 417 ZPO, die einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bedeuten würden.
2.1. Betroffen seien zunächst folgende als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Passagen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts betreffend die Einschaltung eines Maklers und den unterblieben Abzug seiner Gebühren [Hervorhebung durch den Berufungswerber]:
„Nunmehr bezweckt die Einschaltung eines Maklers im Wesentlichen die Erleichterung des Verkäufers, die zu veräußernde Liegenschaft optimiert am Markt anzubieten und zu vermitteln – ein Vorteil, der hier seinem Wesen nach dem Beklagten zukommt.“
„Weiters haben sich die Streitteile in ihrer diesbezüglichen Regelung (ausgehend vom damals geschätzten Wert von ca. EUR 380.000,00) schon auf eine relativ hohe Spannweite geeinigt (EUR 450.000,00), bei deren Überschreiten die Klägerin erst partizipieren sollte, sodass der Beklagte bereits einen hohen Anteil der potenziellen (nunmehr tatsächlich eingetretenen) Werterhöhung für sich in Anspruch nehmen kann.“
„ Im Zusammenhalt dieser Erwägungen ist zu konstatieren, dass redliche und vernünftige Parteien in der konkreten Situation daher vereinbart hätten, dass der Beklagte, wenn er sich denn eines Maklers zur eigenen Erleichterung der Veräußerung der Liegenschaft bedient, auch dessen Kosten zu tragen hat, zumal die Klägerin auf diese Entscheidung keinen Einfluss hat , und der Eintritt eines doch beträchtlichen Wertzuwachses – nur dann kann sich eine diesbezügliche Anrechnungsfrage überhaupt erst ergeben – ohnehin bereits dem Beklagten (und nicht der Klägerin) zu einem großen Teil zu Gute kommt.“
Sofern es sich hierbei um dislozierte Feststellungen handeln sollte, seien diese Feststellungen in keiner Weise begründet. Insbesondere habe das Erstgericht nicht dargelegt, warum es sich bei der Einschaltung eines Maklers um einen Vorteil handeln sollte, der seinem Wesen nach dem Beklagten zugutekomme, warum die Klägerin auf die Einschaltung des Maklers keinen Einfluss gehabt habe und wie der Veräußerungserlös von über EUR 450.000,00 [gemeint wohl: die Wahl dieses Betrages in Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs] zustande gekommen sei, bei deren Überschreiten die Klägerin erst partizipieren sollte sowie zuletzt, was die Hintergründe der vereinbarten Spannweite gewesen sei.
2.2. Entgegen der – aus prozessualer Vorsicht vertretenen – Ansicht des Berufungswerbers handelt es sich bei den zitierten Urteilspassagen nicht um Tatsachenfeststellungen sondern um Rechtsausführungen des Erstgerichts. Dass die Einschaltung eines Immobilienmaklers der bestmöglichen Verwertung einer Liegenschaft dient, ist notorisch und bedarf keiner weiteren Begründung, wobei sich die Rüge des Berufungswerbers ohnedies nicht auf dieses Detail der zitierten Ausführungen des Erstgerichts bezieht. Dass das optimale Anbieten und Vermitteln der Liegenschaft einen Vorteil des Beklagten als Eigentümer der Liegenschaft bedeutet, stellt einen wertenden und damit rechtlichen Schluss des Erstgerichts dar. Der fehlende Einfluss der Klägerin auf die Bestellung eines Immobilienmaklers folgt – wiederum durch eine rechtliche Schlussfolgerung – aus dem insoweit unstrittigen Umstand, dass sie in den Verkauf der Liegenschaft nach der durch die Scheidung bedingten Trennung der Lebenswege der Parteien unstrittig nicht eingebunden war. Zumal der Beklagte derartiges zu keinem Zeitpunkt behauptete, erschließt sich dem Berufungsgericht die Zielrichtung der diesbezüglichen Berufungsausführungen nicht. Wenn das Erstgericht schließlich in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangte, die Differenz zwischen dem Schätzwert von EUR 380.000,00 und dem in Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs gewählten Schwellenbetrag von EUR 450.000,00 stelle eine „relativ hohe Spannweite“ dar, tat es dies zweifellos ebenso durch eine wertende Betrachtung dieser beiden Beträge. Zum Hintergrund der Wahl des Schwellenwertes von EUR 450.000,00 wurden von den Parteien im Verfahren keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt und daher vom Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Das Argument, das Erstgericht habe dislozierte Feststellungen nicht begründet, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.
3.1. Hinsichtlich der im folgenden Absatz zitierten Tatsachenfeststellung rügt der Berufungswerber, das Erstgericht habe dazu lediglich in Klammer auf konkrete Seiten des Verhandlungsprotokolls ON 16.2 verwiesen, worin sich die Aussagen der Parteien fänden, dabei aber nicht „die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse, insbesondere die Formulierung der Scheidungsfolgenvereinbarung erörtert“. Dort sei explizit von „Veräußerungserlös“ und nicht von „Kaufpreis“ die Rede. Die betreffende Feststellung lautet:
„Die Streitteile bedachten diesbezüglich den Fall nicht, ob und wie etwaige Maklerkosten im Zuge des Verkaufs der Liegenschaft dabei zu berücksichtigen sind. Hätten sie daran gedacht, hätte die Klägerin gewollt, dass diese Kosten nicht vom Mehrerlös iSd Punkt III.e) abzuziehen wären; der Beklagte hätte gewollt, dass diese Kosten vom Mehrerlös iSd Punkt III.e) abzuziehen wären.“
3.2. Das Erstgericht stützte diese Feststellung auf die Aussagen der Parteien zu deren hypothetischen (inneren) Vertragsabsichten betreffend die Behandlung der Maklergebühren bei Berechnung des „Mehrerlöses iSd Punktes III.e)“ des Scheidungsvergleichs. Der Berufungswerber vermag nicht aufzuzeigen, welches widerstreitende Beweisergebnis vom Erstgericht übergangen wurde. Der in der Feststellung verwendete Begriff „Mehrerlös“ findet sich ausdrücklich in Klausel III.e) des Scheidungsvergleichs, weshalb der Verweis des Berufungswerbers auf die Begriffe „Verkaufserlös“ und „Kaufpreis“ nicht nachvollziehbar ist. Entgegen seiner Ansicht befinden sich beide Begriffe im Text der genannten Klausel.
4.1. Schließlich fehle zu folgenden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts vermeintlich disloziert getroffenen Tatsachenfeststellung jegliche Beweiswürdigung:
„Das wurde nach kongruentem Parteiwillen auch sinngemäß für die in Punkt III.e) enthaltene Regelung zwischen den Streitteilen vereinbart, was sich auch daraus erschließt, dass die Streitteile das verbleibende Mobiliar der Liegenschaft zuordneten, und nicht abgesondert bedachten.“
4.2. Die Frage, ob die Parteien aufgrund eines übereinstimmenden Erklärungswillens eine Vereinbarung trafen, ob also eine Vereinbarung mit einem bestimmten Willen zustande kam, betrifft den Kernbereich der rechtlichen Beurteilung und ist dem Tatsachenbereich daher nicht zugänglich. Die übereinstimmende Absicht der Parteien im Sinn eines natürlichen Konsenses ist hingegen Gegenstand der Tatsachenfeststellung (RS0017882 [T1, T2]).
Die zitierte Urteilspassage referenziert („ Das wurde …“) auf den davor stehenden Satz, wonach nach der Absicht der Parteien in Bezug auf Punkt III.a) des Scheidungsvergleichs betreffend die Übertragung der Liegenschaftshälfte an den Beklagten „das Mobiliar der Liegenschaft zugehörig ist“. Der vom Berufungswerber gerügte darauffolgende Satz handelt daher davon, dass die Parteien bei Abschluss des Scheidungsvergleichs den übereinstimmenden („kongruenten“) (Erklärungs )Willen besaßen, dieser Liegenschaftsbegriff gelte auch für Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs.
Das Erstgericht begründete auch diese (dislozierte) Feststellung ausreichend, indem es seine Erwägungen anschließend offen legte. Demnach folgerte es den Erklärungswillen der Parteien aus dem Umstand, dass sie das verbleibende Mobiliar [im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaftshälfte] der Liegenschaft zuordneten und nicht abgesondert bedachten. Diese ebenfalls als Feststellung zu wertende Aussage begründete das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung mit den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien (siehe Urteilsseite 6, 1. Absatz).
5. Zusammenfassend liegt daher eine mangelhafte Begründung und damit ein Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 2 Z 2 ZPO nicht vor.
II. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Berufungswerber bekämpft die eingangs in Kursivschrift hervorgehobene Feststellung [F] und zusätzlich folgende Ausführungen des Erstgerichts auf Urteilsseite 8, 2. Absatz, als vermeintlich disloziert getroffene Feststellung:
„Im Hinblick auf die zu Punkt III.e) getroffene Vereinbarung zur Aufteilung eines EUR 450.000,00 übersteigenden Mehrerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft ist in Bezug auf die vom Beklagten aufgewandten Maklerkosten zwischen den Streitteilen keine Regelung getroffen worden, zumal sie diesen Fall schlicht nicht bedachten.“
An deren Stelle begehrt er nachstehende Ersatzfeststellung:
„Im Hinblick auf die zu Punkt III.e) getroffene Vereinbarung zur Aufteilung eines EUR 450.000,00 übersteigenden Mehrerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft ist in Bezug auf die vom Beklagten aufgewandten Maklerkosten zwischen den Streitteilen vereinbart worden, dass nur der Verkaufserlös, also der Nettoerlös, welcher durch den Abzug der üblichen Veräußerungsaufwendungen, einschließlich Maklerprovisionen, berechnet wird, aufzuteilen ist.“
2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber die Feststellung [F], wonach die Parteien allfällige Maklergebühren bei Abschluss des Scheidungsvergleichs einerseits nicht bedachten und sie andererseits hypothetisch unterschiedlich angesehen hätten (die Klägerin hätte die Berücksichtigung der Maklergebühren bei der Berechnung ihres Anspruchs nicht gewollt, der Beklagte hingegen schon), zwar ausdrücklich bekämpft, jedoch keine kongruente Ersatzfeststellung begehrt. Damit führt er die Beweisrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig aus, sodass es bei der Feststellung [F] zu bleiben hat.
3. Die weiters gerügten Ausführungen des Erstgerichts auf Urteilsseite 8., 2. Absatz, stellen zwar eine Tatsachenfeststellung dar. Bei Betrachtung des folgenden Satzes, wonach „daher“ eine Vertragslücke vorliege, handelt sie aber bloß davon, dass im Scheidungsvergleich („im Hinblick auf die zu Punkt III.e) getroffene Vereinbarung“) keine Regelung zur Berücksichtigung allfälliger Maklergebühren getroffen worden sei. Dieser Umstand ist unstrittig. Die Beweisrüge geht insoweit von einem unzutreffenden Verständnis der Tatsachenfeststellung aus und daher ins Leere. Die begehrte Ersatzfeststellung stellt konsequenterweise – entsprechend diesem falschen Verständnis – ebenso eine rechtliche Beurteilung dar, handelt sie doch davon, dass eine Vereinbarung mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommen sei (RS0017882 [T1, T2]).
4. Die Tatsachenrüge bleibt damit erfolglos. Das Berufungsgericht übernimmt die getroffenen Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
III. Zur Rechtsrüge:
1. Der Berufungswerber vertritt den Standpunkt, das Erstgericht habe Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs unrichtig ausgelegt. Eine Vertragslücke läge nicht vor, sodass das Erstgericht zu Unrecht eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen habe. Nach der anzuwendenden einfachen Vertragsauslegung nach dem Wortlaut der Klausel stehe das Wort „Verkaufserlös“ – auch entsprechend seiner Definition im Duden – für den Begriff „Nettoerlös“, der durch den Abzug der üblichen Veräußerungsaufwendungen, einschließlich Maklerprovisionen, berechnet werde. Im Zusammenhang mit § 18 AnerbG habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass der „erzielbare Erlös“ als Nettoerlös zu begreifen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher die vom Beklagten bezahlten Maklerkosten schon nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom Mehrerlös über EUR 450.000,00, also von EUR 40.000,00, in Abzug bringen müssen. Der Hälftebetrag des dadurch errechneten Betrags ergebe EUR 11.180,00, sodass der Klagsanspruch zumindest in Höhe von EUR 8.820,00 abzuweisen gewesen wäre.
Selbst wenn eine Vertragslücke vorläge, sei das Auslegungsergebnis des Erstgerichts unrichtig. Das Erstgericht habe nicht bedacht, dass die Einschaltung eines Maklers zur Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises einen Vorteil darstelle, „der seinem Wesen nach ausschließlich der Klägerin zugutekomme“, weil sie nach der Vereinbarung nur dann einen Anspruch habe, wenn die Liegenschaft um einen Kaufpreis von mehr als EUR 450.000,00 veräußert werde. Vor diesem Hintergrund hätten redliche und vernünftige Parteien in der konkreten Situation vereinbart, anfallende Maklerkosten zwischen den Streitteilen gleichmäßig aufzuteilen. Dass nur der Beklagte die Maklerprovision tragen müsse, widerspreche zudem dem Zweck des Scheidungsvergleichs, eine möglichst gleichteilige Aufteilung des Vermögens zu bewirken.
Ungeachtet dessen sei die auszulegende Klausel von der Klägerin in die Vertragsverhandlungen eingeführt worden, sodass allfällige Unklarheiten nach § 915 ABGB zu ihren Lasten gingen. Vor diesem Hintergrund sei die in Rede stehende Regelung dahin auszulegen, dass die Veräußerungsaufwendungen, einschließlich Maklerprovisionen, vom Kaufpreis in Abzug zu bringen seien, und erst der Nettoerlös aufzuteilen sei.
Feststellungen zu den Hintergründen, warum sich die Parteien auf einen Auszahlungsanspruch der Klägerin erst bei einem Verkaufserlös über EUR 450.000,00 einigten, habe das Erstgericht nicht getroffen. Da diese zur Auslegung des Vertrages nötig seien, leide das Urteil an einem sekundären Feststellungsmangel.
Das Wort „Mobiliar“ sei in der strittigen Klausel nicht erwähnt. Das Erstgericht gehe in seiner rechtlichen Beurteilung zwar von einem kongruenten Parteiwillen im Zusammenhang mit der in Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs enthaltenen Regel aus. Einen derartigen gemeinsamen Parteiwillen betreffend die Behandlung des veräußerten Mobiliars habe die Klägerin aber überhaupt nicht behauptet. Das Erstgericht hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Vertrag nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung auslegen müssen, wobei allfällige Unklarheiten gemäß § 915 ABGB wiederum zu Lasten der Klägerin zu werten seien. Ausgehend davon hätte es zum Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin einen Anspruch nur bei einem über EUR 450.000,00 übersteigenden Verkaufserlös resultierend aus dem Verkauf der Liegenschaft und des Wohnhauses, nicht aber resultierend aus dem Verkauf des Mobiliars und anderer beweglicher Sachen, insbesondere dem Verkauf des Rasenmähroboters, habe. In weiterer Folge hätte das Erstgericht den Verkehrswert des Mobiliars feststellen müssen. Da dies unterblieb, läge ein weiterer sekundärer Feststellungsmangel vor.
2. Das Berufungsgericht hält sowohl die Auslegungsmethode und das Auslegungsergebnis als auch die übrige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die (im vorherigen Punkt zusammengefasst dargestellten) Ausführungen in der Rechtsrüge hingegen aus folgenden Gründen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO):
3. Zur Behandlung der Maklergebühren:
3.1. Die (vom Erstgericht herangezogene) ergänzende Vertragsauslegung kommt dann in Betracht, wenn nach Vertragsabschluss Probleme auftreten, die die Parteien nicht bedacht und daher nicht geregelt haben (RS0017758). Für die Anwendung der ergänzenden Auslegung reicht es noch nicht hin, dass die Vertragsparteien an einen bestimmten Umstand nicht gedacht haben. Es ist vielmehr erforderlich, dass zur Lösung von Problemfällen auch keine Regelung getroffen wurde ( Rummel in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 914 Rz 20). Eine ergänzende Vertragsauslegung hat nur dann Platz zu greifen, wenn eine „Vertragslücke“ vorliegt (RS0017829). Sie kommt somit nur in Betracht, wenn die offene Auslegungsfrage durch „einfache Auslegung“ nicht (vollständig) zu lösen ist (4 Ob 124/25a). Die Auslegung kann nämlich nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren; auch die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte (RS0087314). Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (RS0017758). Dabei kommen vor allem der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs (Verkehrssitte) sowie Treu und Glauben in Frage (RS0017758 [T3, T9]; RS0113932).
3.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Parteien das Anfallen von Maklergebühren nicht bedachten und die strittige Klausel III.e) des Scheidungsvergleichs dazu keine Regelung enthält (zur Annahme einer dahingehenden Feststellung siehe III.3. der Berufungsentscheidung), weshalb die Ansicht des Erstgerichts, es läge eine Vertragslücke vor, keiner Korrektur bedarf. Die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vom Erstgericht angestrengten Überlegungen sind überzeugend, wonach die Beauftragung eines Maklers und damit das Anfallen einer Maklerprovision auf der freien Entscheidung des Beklagten gründete und die Maklertätigkeit primär seinem Vorteil als Eigentümer der Liegenschaft diente. Das Argument, wonach die Beauftragung ausschließlich im Interesse der Klägerin erfolgt sei, vermag der Berufungswerber nicht überzeugend begründen. Es mag zwar sein, dass auch die Klägerin im Lichte der strittigen Klausel von einem hohen Verkaufspreis profitiert. Seinen eigenen und als Eigentümer der Liegenschaft offenkundigen Vorteil blendet der Berufungswerber dabei jedoch ohne Begründung völlig aus. Zudem liegt der Zweck der Beiziehung eines Immobilienmaklers notorisch nicht bloß in der Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises, sondern in der „bestmöglichen“ Verwertung der Liegenschaft, worunter auch das Kriterium „zeitnah“ fällt. Die Aussage des Klägers, wonach er sich die Kreditzinsen nicht mehr habe leisten können und deshalb zum Verkauf gezwungen gewesen sei, bestätigt dies eindrucksvoll. Insoweit besteht kein Zweifel, dass die Beauftragung des Maklers primär im Interesse des Beklagten erfolgte. Dem weiteren ebenso stichhältigen Argument des Erstgerichts, die Parteien hätte sich mit EUR 450.000,00 ohnedies bereits auf einen im Vergleich zum angenommenen Schätzwert von EUR 380.000,00 „relativ hohen“ Wert geeinigt, hält der Berufungswerber nichts entgegen. Entgegen seiner Ansicht brauchte das Erstgericht zu den Hintergründen der Festlegung dieses Schwellenwertes mangels Tatsachenvorbringens der Parteien auch keine näheren Feststellungen treffen.
Zusammenfassend tritt das Berufungsgericht daher der Ansicht des Erstgerichts bei, dass redliche und vernünftige Parteien vor diesem Hintergrund vereinbart hätten, dass der Beklagte die von ihm verursachten Maklergebühren alleine zu tragen hat.
4. Zur Berücksichtigung des veräußerten Mobiliars:
Die Berufungsausführungen ignorieren die unbekämpft gebliebene (disloziert getroffene) Feststellung zum „kongruenten“, somit gemeinsamen Parteiwillen, wonach der Begriff „Liegenschaft“ in Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs auch das laut Punkt III.a) übertragene (gemeinsam angeschaffte) Mobiliar umfassen sollte (zur Annahme einer dahingehenden Feststellung siehe I.4. der Berufungsentscheidung). Das Vorliegen des insoweit „natürlichen Konsenses“ der Parteien zu dieser Frage führt dazu, dass eine weitere Auslegung des Vertrags nicht in Frage kommt, ist der Vertrag doch jedenfalls so zustande gekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde (RS0017741). Entgegen dem Einwand des Berufungswerbers hat die Klägerin in erster Instanz einen entsprechenden gemeinsamen Parteiwillen auch ausdrücklich behauptet (siehe Schriftsatz ON 5, Seite 5, 3. Absatz), sodass der dahingehende Einwand nicht zutrifft. Dass der Rasenmähroboter nicht zum laut Punkt III.a) des Scheidungsvergleichs an den Beklagten übertragenen Zubehör zählte, behauptete der Berufungswerber weder in erster Instanz, noch tut er dies in seinem Rechtsmittel. Das Erstgericht zählte diesen Gegenstand bei Betrachtung der Entscheidungsgründe zweifellos zum „Mobiliar“, das die Parteien mit übereinstimmendem Willen vom Liegenschaftsbegriff in Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs umfasst haben wollten. Daher sind die Berufungsausführungen, soweit sie auf ein gesondertes rechtliches Schicksal des Rasenmähroboters hinaus wollen, nicht stichhältig. Feststellungen zum Verkehrswert der mitveräußerten Gegenstände brauchte das Erstgericht vor diesem Hintergrund mangels rechtlicher Relevanz nicht treffen, sodass der dahingehend gerügte sekundäre Feststellungsmangel ebenso nicht vorliegt.
5. Wenn sich der Berufungswerber in Bezug auf die Auslegung der strittigen Klausel – sowohl betreffend die Maklergebühren als auch hinsichtlich des veräußerten Mobiliars – auf die Unklarheitenregel des § 915 S 2 ABGB beruft, ist ihm der Vollständigkeit halber zu entgegnen, dass er in erster Instanz nicht behauptete, dass die vermeintlich undeutliche Formulierung von der Klägerin oder ihrem damaligen Rechtsvertreter in das Vertragsgeschehen „eingeführt“ worden sei. Die dahingehenden Berufungsausführungen stellen daher eine unzulässige Neuerung dar, sodass darauf nicht einzugehen ist.
6. Das Ergebnis des Erstgerichts, das bei der Ermittlung des der Klägerin gemäß Punkt III.e) des Scheidungsvergleichs gebührenden Zahlungsanspruchs weder die Maklerprovision noch das mitveräußerte Mobiliar in Ansatz brachte, erweist sich daher als zutreffend.
IV. Damit scheitert auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Vertragsauslegung grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RS0042936; RS0044358; RS0112106). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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