Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. a Schiller (Vorsitz) und die Richter Mag. Scheuerer und Mag. Obmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Arbeiter, **, vertreten durch Mag. Walter Dorn, Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, Geschäftsführer, **, Nordmazedonien, vertreten durch Mag. Paulus Heinzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert: EUR 60.000,00) , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Oktober 2025, ** 15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.751,32 (darin enthalten EUR 625,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Nachdem sich die Parteien 2017 auf einer Veranstaltung zum Thema Kryptowährungen kennen gelernt hatten, erzählte der Beklagte dem Kläger von seinen unternehmerischen Aktivitäten, wonach man ihm Bitcoins übertrage und im Gegenzug dafür Mining Geräte bekomme. Diese würden dem Käufer „gehören“ und nach Bitcoins schürfen („minen“). Die erschürften Bitcoins würden den Käufern zugute kommen, der Beklagte würde sich einen Teil davon als Gegenleistung einbehalten. Bei einem Treffen im September 2017 legte der Beklagte dem Kläger dieses Geschäft konkreter dar, ua erklärte er, für wie viele Bitcoins der Kläger wie viele Bitcoin Mining Geräte bei ihm erwerben könne, man diese auch besichtigen könne und er „das Ganze betreibe“. In einem darauf folgenden E Mail übermittelte er dem Kläger weitere Informationen zu seiner Person sowie zu den Mining Geräten und gab den Preis für ein Mining Gerät mit EUR 6.500,00 an, wobei Ende September 2017 1,93710231 Bitcoins ungefähr diesen Wert aufwiesen. Der Kläger erklärte daraufhin mit Bindungswillen gegenüber dem Beklagten, für den Bitcoin Betrag von 1,93710231 ein Mining Gerät beim Beklagten erwerben zu wollen, welches dann der Beklagte für den Kläger aufstellen und betreiben solle. [F:] Der Beklagte willigte – ebenfalls mit Bindungswillen – ein und übermittelt dem Kläger am 26.09.2025 per WhatsApp die Wallet Adresse (**), auf welche der Kläger den vereinbarten Bitcoin Betrag übertragen sollte. Gegenüber dem Kläger gab er an, dass es sich dabei um seine Wallet Adresse handle. Zumal der Kläger davor Zweifel hinsichtlich der Sicherheit dieser Transaktion äußerte, vereinbarten die Streitteile, dass der Kläger zunächst eine Probetransaktion mit einem kleinen Bitcoin Betrag durchführt. Der Beklagte gab dem Kläger binnen weniger Minuten, nachdem dieser die Transaktion am 26.09.2017 veranlasst hatte, Bescheid, dass die Probetransaktion erfolgreich war. Daraufhin transferierte der Kläger den – verglichen mit der Probetransaktion weitaus größeren – Bitcoin Betrag von 1,93710231 Bitcoins auf die Wallet Adresse, wobei der Beklagte auch den Eingang dieses Bitcoin Betrages bestätigte. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt erwähnte der Beklagte gegenüber dem Kläger weder den Nachnamen „C*“ noch die beiden Namen „D* C*“ und „E*“. Ende 2017 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Vertragsrücktritt, wobei der Beklagte der Auflösung und Rückabwicklung des Vertrags zustimmte und gegenüber dem Kläger angab, dass dieser den transferierten Bitcoin Betrag zurückübertragen bekommen werde.
Im Verfahren begehrt der Kläger vom Beklagten die Herausgabe der transferierten 1,93710231 Bitcoins, nachdem er mit dessen Zustimmung vom Vertrag zurückgetreten sei. Dieser schulde somit die „Rückzahlung“ der Bitcoins. Die nunmehrige Behauptung des Beklagten, er habe mit dem Kläger nie eine Vereinbarung geschlossen, sei falsch. Eine dritte Person sei in das Rechtsgeschäft nicht involviert gewesen. Als Vermittler eines Geschäfts sei der Beklagte ebenso nicht aufgetreten. D* C* und E* seien dem Kläger völlig unbekannt gewesen. Er habe den Beklagten im Rahmen einer WhatsApp Konversation sofort nach „Auffliegen des Schwindels“ zur Rückzahlung aufgefordert. Dieser habe schriftlich mitgeteilt, sich um die Rückabwicklung zu kümmern und, dass der Kläger ohne Probleme zurücktreten könne. Sollte der Transfer der Bitcoins nicht auf ein Wallet des Beklagten erfolgt sein, hätte er den Kläger diesbezüglich arglistig in die Irre geführt. Ungeachtet dessen sei die Frage, ob das Wallet Konto dem Beklagten gehörte, ohnedies irrelevant, weil sich der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten als Vertragspartner richte. Im Übrigen habe der Beklagte den Kläger auch über die Leistungsfähigkeit der Minig Computer, sohin über den Inhalt des Geschäfts arglistig getäuscht. Weiters ergebe sich sein Rücktrittsrecht im Lichte seiner Verbrauchereigenschaft auch aus § 3 KSchG. Sollte sich herausstellen, dass der Beklagte nach einer festgelegten Anlagestrategie Geld von Anlegern eingesammelt und dieses keiner operativen Geschäftstätigkeit gedient habe, würde das Rechtsgeschäft zudem unter das Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG) fallen und wegen seines Verbotes nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB sein. Sollte der Beklagte tatsächlich bloß als Vermittler aufgetreten sein, wäre er dem Kläger wegen eines Verstoßes gegen seine „vertragliche Sorgfaltspflicht und seine deliktische Pflicht gemäß § 1300 Satz 2 ABGB“ auch schadenersatzpflichtig. Gestützt auf diese Rechtsgrundlage begehre der Kläger eventualiter entsprechend dem Bitcoinkurs bei Schluss der Verhandlung die Zahlung von EUR 186.058,87.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung, zwischen den Parteien sei nie ein Vertrag zustande gekommen. Der Kläger habe gemeinsam mit einem Bekannten in Bitcoin Mining Geräte investieren wollen, die von D* C* und E* in der ** hätten aufgestellt werden sollen. Der Kläger habe dabei auf eine Wallet von D* C* Kryptowährungen gesendet, die anschließend auf eine Wallet an der Börse F* übergegangen seien, die E* zuzuordnen sei. Der Beklagte sei nie Besitzer der in Rede stehenden Kryptowährungen gewesen, was mittels Blockchainanalyse eindeutig nachgewiesen werden könne. Er sei auch nicht als Vermittler für die genannten Personen tätig geworden. Soweit der Kläger ein Eventualbegehren auf Schadenersatz stütze, werde Verjährung eingewandt.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger „1,93710231 Bitcoins herauszugeben bzw. dem Wallet Konto der klagenden Partei gutzuschreiben“. Es traf dazu auf Urteilsseiten 4 und 5 seine Feststellungen, die im für das Berufungsverfahren relevanten Umfang eingangs – soweit bekämpft kursiv – wiedergegeben wurden. In seiner rechtlichen Beurteilung zog es daraus zusammengefasst folgende Schlüsse: Zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen, auf dessen Grundlage der Kläger Bitcoins auf eine vom Beklagten genannte Wallet Adresse überweisen und der Beklagte ihm dafür ein Bitcoin Mining Gerät verschaffen sollte. Ob der Beklagte tatsächlich lediglich „vermittelnd“ für Dritte im Rahmen eines von ihm so bezeichneten Partner Programms eines Bitcoin Unternehmens tätig gewesen sei, könne in rechtlicher Hinsicht dahingestellt bleiben, weil nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich sei. Der Vertrag sei in der Folge einvernehmlich aufgelöst worden, wodurch der Rechtsgrund für den Transfer der 1,93710231 Bitcoins weggefallen sei und dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zustehe. Ob der Beklagte jemals die Verfügungsmacht über den Bitcoin Betrag gehabt habe, sei rechtlich nicht relevant, zumal er „nach der beabsichtigten Zweckbeziehung“ als Leistungsempfänger und damit als Kondiktionsschuldner anzusehen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er führt eine Tatsachen und eine Rechtsrüge aus und begehrt primär die Abänderung des Urteils in gänzliche Abweisung der Klage; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Berufungswerber bekämpft die eingangs kursiv dargestellte Feststellung [F] und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„D er Beklagte willigte – mit Bindungswillen für die Firma „G*“ – ein und übermittelte dem Kläger am 26.09.2017 per WhatsApp deren entsprechende Wallet Adresse (**), auf welche der Kläger den vereinbarten Bitcoin-Betrag übertragen sollte. Ob der Beklagte gegenüber dem Kläger angab, dass es sich dabei um seine Wallet Adresse handle, kann nicht festgestellt werden. Dem Kläger wurde per Email vom 25.09.2017 und dessen Anhängen die Transaktion vollumfänglich inkl. der Firma „G*“ vorgestellt. Der Kläger hatte keine Kenntnis von den technischen Abläufen bei der Maschine, die er erwerben wollte oder von Bitcoin generell und konnte so auch gar nicht das Email verstehen, was der Beklagte nicht erkennen konnte.“
Entgegen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung habe der Kläger nicht über explizite Nachfrage des Gerichts ausgesagt, die in Rede stehende Wallet Adresse sei seine, sondern dies bloß nebenbei erwähnt. Dessen Aussage sei ohnedies „zurechtgelegt für den eigenen Prozessstandpunkt“ erfolgt, erscheine es doch ungewöhnlich, „Maschinen zu Investitionszwecken zu kaufen, wo man die Investition nicht versteht, aber offenbar genau weiß, dass man mit Bitcoins Geld verdienen kann; aber wiederum keine Ahnung hat, wer sein Geschäftspartner sein soll, obwohl man dessen Flyer bekommt, aber sich dann ganz genau erinnern können will, auf wessen Wallet man überwiesen haben soll.“ Dagegen wirke die Aussage des Beklagten „viel glaubwürdiger“, für den es offensichtlich ausreichend erschienen sei, dass der Kläger die wahren Hintergründe des Geschäfts aus den von ihm mit E Mail Beilage ./A zugesandten Unterlagen ergründe. Er sei offenbar davon ausgegangen, „dass niemand so unverantwortlich sei, die Hintergründe seiner Investition nicht zu recherchieren“. Es stelle sich daher die Frage, warum er genauer Auskunft hätte geben sollen, wenn keine Nachfragen gekommen und er der Meinung gewesen sei, es wäre alles klar. Das Erstgericht habe nicht einmal in Erwägung gezogen, dass der Kläger auffallend fahrlässig im Umgang mit seinen eigenen Rechtspositionen gewesen sei. Die begehrte Ersatzfeststellung führe rechtlich dazu, „dass der Kläger zumindest bewusst grob fahrlässig eine Investition vornahm, die er geistig nicht fähig war zu verstehen.“ Dies habe er nach außen nicht erkennen lassen, weswegen der Beklagte zurecht darauf vertraut habe, dass der Kläger den wahren Inhalt des Geschäfts und den richtigen Vertragspartner gekannt habe. Das Erstgericht habe übersehen, dass auch der Empfängerhorizont des Beklagten betreffend die Erklärungen des Klägers rechtlich beachtlich sei. Es sei daher weder ein Geschäft zwischen den Parteien zu Stande gekommen, noch gebe es ein „Rechtsproblem von dreipersonalen Verhältnissen“.
2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sätze 3 und 4 der begehrten Ersatzfeststellungen zur bekämpften Feststellung nicht die geforderte inhaltliche Kongruenz aufweisen. In Wahrheit möchte der Berufungswerber ergänzende Feststellungen (zur Präsentation des Geschäfts durch den Inhalt und die Anhänge des E Mails Beilage ./A, zu Kenntnissen des Klägers und seiner Fähigkeit, das E Mail Beilage ./A zu verstehen, sowie letztlich zur Erkennbarkeit dieser Umstände für den Beklagten) erreichen, womit er auf rechtliche Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO abzielt. Diese sind im Zusammenhang mit der Rechtsrüge geltend zu machen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 496 ZPO Rz 55).
3. Dasselbe gilt für den ersten Satz der begehrten Ersatzfeststellung, soweit der Berufungswerber ergänzend festgestellt haben möchte, dass sich sein Bindungswille auf „die Firma G*“ bezog, er also die Erklärung mit dem Willen, dieses Unternehmen rechtsgeschäftlich zu binden, abgegeben habe. Die bekämpfte Feststellung handelt aber nicht von der Absicht des Beklagten, ihn oder ein anderes Unternehmen mit seiner Erklärung zu binden, sondern nach der erstgerichtlichen Beweiswürdigung lediglich von seiner Absicht, mit seiner Willenserklärung Rechtsfolgen auszulösen (siehe Urteilsseite 8, 1. Absatz). Hätte das Erstgericht die Erklärungsabsicht entsprechend dem (unrichtigen) Verständnis des Berufungswerbers festgestellt, hätte es in seiner rechtlichen Beurteilung den wirksamen Vertragsabschluss nicht mit dem Vertrauensgrundsatz begründen müssen, wonach die Willenserklärung des Beklagten vom Kläger nur so habe verstanden werden können, dass dieser das Geschäft im eigenen Namen abschloss. Vielmehr wäre der Vertrag zwischen den Parteien schon auf Basis des „natürlichen Konsenses“ über die Parteien des Vertrags zustande gekommen. Soweit der Berufungswerber im ersten Satz der begehrten Ersatzfeststellung festgestellt haben möchte, dass es sich bei der bekannt gegebenen Wallet um jene des Unternehmens G* gehandelt habe („ deren entsprechende Wallet Adresse) , begehrt er schließlich ebenfalls einen ergänzenden Sachverhalt, zumal das Erstgericht diese Frage mangels rechtlicher Relevanz bewusst offen ließ. Insoweit ist auch betreffend des ersten Satzes der bekämpften und der begehrten Feststellungen nicht auf die Tatsachenrüge einzugehen.
4. Dass der Beklagte gegenüber dem Kläger angab, es handle sich um seine Wallet Adresse (Satz 2 sowohl der bekämpften als auch der begehrten Feststellung) begründete das Erstgericht nachvollziehbar mit der Aussage des Klägers, der Entsprechendes mehrfach ausdrücklich schilderte (siehe ON 13.4, Protokollseite 6 [6. Absatz] und Protokollseite 8 [2. Absatz]). Mit seiner somit unrichtigen Behauptung, der Kläger habe dies nur „nebenbei“ erwähnt, gelingt es dem Berufungswerber nicht Bedenken an Satz 2 der bekämpften Feststellungen zu wecken. Weitere Argumente gegen Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in diesem Punkt zeigt die Berufung nicht auf.
5. Die Tatsachenrüge bleibt daher erfolglos. Das Berufungsgericht übernimmt die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
II. Zur Rechtsrüge:
1. Der Berufungswerber rügt bloß das Fehlen von Feststellungen (i) darüber, wem die in Rede stehende Wallet Adresse tatsächlich zuzuordnen ist [gemeint: war], und (ii) über seine Erklärungsabsicht, konkret seinen Willen, dass das Geschäft zwischen dem Kläger und der Firma „G*“ zu Stande komme. Indem er sich jedoch mit der eingehenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, warum gerade einem dahingehenden Sachverhalt keine rechtliche Bedeutung zukommt, nicht im Ansatz auseinandersetzt, führt er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, muss eine solche doch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt darlegen, aus welchen Gründen die konkrete rechtliche Beurteilung des Erstgerichts der Sache nach unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann (RS0043654 [T15]; RS0043603; RS0041719; RS0043605).
2. Im Übrigen erachtet d as Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zum Zustandekommen des Vertrags zwischen den Parteien (wobei es sich nach dem Meinungsstand um einen Tauschvertrag handelt; siehe Verschraegen in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08 § 1046 Rz 1; Aicher in Rummel/Lukas 4 § 1046 Rz 3; Schurr in Schwimann/Neumayr 6 § 1046 ABGB Rz 1; Laimer/Schwartze in Klang³ § 1046 ABGB Rz 2; zweifelnd Apathy/Perner in Bydlinski/Perner/Spitzer 7 § 1054 ABGB Rz 5) und zur Berechtigung des bereicherungsrechtlichen Rückübertragungsanspruchs für zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
III. Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, wobei kein Anlass bestand, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Herausgabebegehrens abzuweichen.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen waren.
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