Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. September 2025, GZ C* - 20, nach der am 25. Februar 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten, seines Verteidigers Mag. Pascuttini, Anwärter bei Rechtsanwalt Mag. Kleinbichler, und des Privatbeteiligten D* B* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* B* die Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und diese gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Privatbeteiligtenzuspruch wird zufolge Zurückziehung aufgehoben und der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung darauf verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. September 2025, GZ C* - 20, wurde der am ** geborene A* B* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von neun Monaten, von welcher gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die sichergestellte CO 2-Pistole samt Munition wurde gemäß § 26 Abs 1 StGB eingezogen. Zudem wurde A* B* schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten D* B* binnen 14 Tagen einen (Teil-)Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 5.000,-- zu bezahlen.
Demnach hat A* B* am 6. November 2024 in ** bei Schießübungen mit einer CO 2-Pistole (**) unter der Verwendung von 6 mm Stahlrundkugeln durch Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er zwischen zwei Gebäuden, sohin bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, Schießübungen mit einer Waffe unter der Verwendung von Munition durchführte, die genügend Geschwindigkeit/Energie besitzt, um auf kurze Entfernung in den unbekleideten menschlichen Körper einzudringen und vor allem im Hals- und Augenbereich zu schwersten Verletzungen bis hin zum Tod des Getroffenen führen kann, ohne die Schussbahn in irgendeiner Form abzusichern, und dabei den aus dem Nebengebäude kommenden und die Schussbahn kreuzenden D* B* mit einem Schuss im Bereich des linken Auges traf, D* B* grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) am Körper verletzt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine schwere Augapfelprellung mit einem intraorbital gelegenen Fremdkörper, sohin eine an sich schwere Verletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich eine praktische Erblindung des linken Auges auf Dauer, zur Folge hatte.
Zu den Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2ff verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 24.1).
Dem Rechtsmittel kommt in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Erfolg zu.
Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung vor einer Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO sowie einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu behandeln ist ( Ratz,WK StPO § 476 Rz 9).
Die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts siehe RIS-Justiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm die Erstrichterin auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine umfassende Abwägung vor, die gut nachvollziehbar ist. Sie konnte sich dabei zum objektiven Tatbild sowie zu den Verletzungen des Opfers (teilweise) auf die Verantwortung des Angeklagten (ON 19, 2ff) sowie insbesondere auf die Angaben des Zeugen D* B* (ON 19, 5ff), auf Lichtbilder zu den Positionen der Beteiligten, das medizinische Sachverständigengutachten Dris. E* (ON 13.2) sowie jenes aus dem Fachgebiet Waffen, Munition und Sprengmittel des Ing. F* (ON 9.3) stützen. Aus dem objektiven Geschehen und der allgemeinen Lebenserfahrung erschloss die Erstrichterin in nicht zu beanstandender Weise die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (RIS-Justiz RS0116882). Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag insgesamt keine Bedenken an den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen aufzuzeigen.
Auch die Diversionsrüge ist nicht erfolgreich. Ein Urteil ist aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO nur dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen, oder aber, wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Erstgericht aber insofern keine Feststellungen getroffen hat. Gegenstand der Diversionsrüge ist der Vergleich der gesamten im Urteil getroffenen Konstatierungen mit den Diversionskriterien (RIS-Justiz RS0119091, RS0124801). Ausgehend von den Urteilsannahmen scheidet gegenständlich eine Diversion schon aus spezialpräventiven Gründen aus. Zwar ist ein Geständnis keine Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO (vgl RIS-Justiz RS0130304; Schroll/Kert, WK StPO § 198 Rz 36), die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung hängt in spezialpräventiver Hinsicht jedoch von der Haltung des Angeklagten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (vgl RIS-Justiz RS0116299; Schroll/Kert, WK StPO § 198 Rz 36/1; Birklbauer/Schmid,LiK StPO² § 198 Rz 6ff; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² §§ 198-199 Rz 41). Ein derartiges Unrechtsbewusstsein samt innerer Bereitschaft zur Schadensgutmachung bzw. zum Tatfolgenausgleich (vgl RIS-Justiz RS0126734) liegt fallaktuell bei der leugnenden Einlassung des Angeklagten (der sich lediglich damit einverstanden erklärte, dass die sichergestellte Waffe samt Munition bei Gericht bleibt), der Bestreitung des Privatbeteiligtenanspruches und seinem Verweis auf die „Eigenverantwortung“ des Opfers (siehe ON 19, 4) nicht vor (zum erforderlichen Zeitpunkt einer Verantwortungsübernahme vgl Schroll/Kert,WK StPO § 198 Rz 36/2 und 36/4; RIS-Justiz RS0130304 [T 1]). Soweit sich der Rechtsmittelwerber zudem auf Äußerungen in einer schriftlichen Stellungnahme (ON 17) bezieht, ist dem zu entgegnen, dass diese ohne Vorhalt oder Verlesung (vgl ON 19) nicht Gegenstand der Hauptverhandlung wurden (siehe dazu RIS-Justiz RS0113446, RS0113446; Lendl, WK StPO § 258 Rz 5).
Erfolg hat hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit welcher der Angeklagte (erkennbar) die Herabsetzung des Strafmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt. Auszugehen ist fallaktuell von der Strafbefugnis des zweiten Strafsatzes des § 88 Abs 4 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren androht. Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Der im Rechtsmittel zudem reklamierte besondere Milderungsgrund der Täterbetroffenheit nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB ist hier nicht erfüllt, da – ungeachtet einer bestehenden Angehörigeneigenschaft des Opfers (Bruder) – gerade keine emotionale oder wirtschaftliche Betroffenheit des Angeklagten gegeben ist (vgl ON 19, AS 4: „Ich weiß ja nicht, ob er blind ist. Ich bin ja nicht sein Auge.“ und AS 5 „Das gehört zur Waage des Lebens“; siehe dazu Riffel,StGB § 34 Rz 42). Vielmehr stellt die Begehung der strafbaren Handlung unter Anwendung von Gewalt (zur Erfüllung des Gewaltbegriffs bei einem Schuss gegen das Opfer vgl 12 Os 101/07f; S chwaighofer, WK² StGB § 105 Rz 18) gegen einen Angehörigen nach § 33 Abs 2 Z 2 StGB einen Erschwerungsgrund dar. Schuldaggravierend wirkt die mehrfache Qualifikation der fahrlässigen Körperverletzung (an sich schwere Verletzung sowie länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung; RIS-Justiz RS0119312; RS0132896). Die (unsachgemäße) Verwendung einer Waffe findet fallaktuell hingegen bereits in der Annahme der groben Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs 3 StGB und somit der Qualifikation des § 88 Abs 3 erster Fall, Abs 4 zweiter Satz erster Fall ihren Niederschlag. Abstellend auf diesen Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten als zugunsten des Angeklagten korrekturbedürftig. Schuld- und tatangemessen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, welche schon aufgrund des Verschlechterungsverbots bedingt nachzusehen ist.
Zu einer Korrektur des Einziehungserkenntnisses (zur Gefährlichkeitsprognose siehe Haslwanter,WK StGB² § 26 Rz 12ff) besteht kein Anlass, zumal sich der Angeklagte ausdrücklich mit dem Verbleib der Waffe und der Munition bei Gericht einverstanden erklärt hat (ON 19, 8; vgl RIS-Justiz RS0088201).
Das Adhäsionserkenntnis ist aufgrund der im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgten Zurückziehung (vgl § 67 Abs 3 dritter Satz StPO) der Erklärung des D* B*, sich dem Verfahren mit seinen Ansprüchen als Privatbeteiligter anzuschließen, aufzuheben. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist der Angeklagte darauf zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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