Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat durch die Richterin Mag. a Gassner (Vorsitz) und die Richter Mag.Scheuerer und Mag. Obmann, LL.M in der Rechtssache der klagenden Partei A*-Aktiengesellschaft , **, vertreten durch die Wagner Wagner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Klagenfurt/WS, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Mag. Alexander Brandl, Rechtsanwälte in Villach, wegen EUR 29.503,36 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 09. September 2025, GZ **-15 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.138,12 (darin enthalten EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin lieferte der Beklagten für die Anlagen ** (in der Folge: Anlage C*) und ** (in der Folge: Anlage D*) elektrische Energie.
Für die Anlage C* bezog die Beklagte vom 23. Mai 2022 bis 13. Dezember 2023 elektrische Energie. [F1] Der Energieliefervertrag wurde ihr am 23. Mai 2022 mit einem Begrüßungsschreiben übermittelt. Es wurde ein Preis von 24,87 ct/kWh angeboten. Mit Eingang der ersten Teilzahlung bei der Klägerin wurde der Energieliefervertrag angenommen. Die erste Zahlung ging (nach der ersten Mahnung) am 16. August 2022 bei der Klägerin ein. [F2] Für die Anlage C* haftet für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. November 2023 (bei einem Verbrauch von 82.154,9 kWh am Tag und 19.828,2 kWh in der Nacht; Zähler Nr. E*) ein Betrag iHv EUR 26.910,73 und für den Zeitraum 1. bis 13. Dezember 2023 (bei einem Verbrauch von 3.697,6 kWh am Tag und 835,9 kWh in der Nacht; Zähler Nr. E*) ein Betrag iHv EUR 1.631,46 aus.
Für die Anlage D* bezog die Beklagte vom 9. Juni 2022 bis zum 18. Februar 2024 elektrische Energie. Die Klägerin übermittelte ihr den Energieliefervertrag mit Begrüßungsschreiben. Es wurde ein Preis von 24,87 ct/kWh angeboten. Die erste Zahlung ging (nach der ersten Mahnung) am 1. September 2022 bei der Klägerin ein. Mit Eingang der ersten Teilzahlung bei der Klägerin wurde der Energieliefervertrag angenommen. Für den Zeitraum 17. Juni 2023 bis 18. Februar 2024 haftet für die Anlage D* (bei einem Verbrauch von 3.154,9 kWh; Zähler Nr. F*) ein Betrag in Höhe von EUR 951,17 aus.
[F4] Die Verbrauchsmengen wurden von der örtlichen Netzbetreiberin G* GmbH abgelesen, wobei ein Smartmeter verwendet wurde.
Die Klägerin mahnte bei der Beklagten die Zahlung von EUR 26.910,73 und EUR 951,17 mit Mahnschreiben vom 11. März 2024 ein, mit Mahnschreiben vom 2. April 2024 mahnte sie EUR 951,17 erneut ein.
[F3] Steht ein billigeren Tarif zur Verfügung, werden die Kunden der Klägerin angeschrieben und gefragt, ob sie diesen wählen wollen. Die Beklagte wurde am 11. September 2023 und am 28. November 2023 angeschrieben und gefragt, ob sie den billigeren Tarif (19,9 ct/kWh) wählen will, stimmte dem Vorteilsangebot jedoch beide Male nicht zu. Die Kommunikation mit der Beklagten erfolgte auf italienisch.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 29.503,36 s.A. im Wesentlichen mit der Begründung, die für die beiden Anlagen C* und D* verbrauchsabhängig erstellten Stromendrechnungen vom 21. Februar iHv EUR 951,17, vom 16. Jänner 2024 iHv EUR 26.910,73 und vom 28. Februar 2024 iHv EUR 1.631,46 würden unberichtigt aushaften, zudem seien Mahnspesen von insgesamt EUR 10,00 entstanden. Die Verbrauchsmengen würden auf den Informationen der Netzbetreiberin G* GmbH basieren, der Verbrauchspreis sei auf Basis der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung mit netto 24,87 ct/kWh verrechnet worden. Die Beklagte habe die offenen Beträge mehrfach anerkannt.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung zusammengefasst mit der Begründung, nach den von ihr selbst erhobenen Zählerständen sei ihr der in Ansatz gebrachte Verbrauch nicht zuzurechnen, zudem habe die Klägerin einen überhöhten Tarif errechnet. Der Geschäftsführer der Beklagten, die die Forderungen nie anerkannt habe, habe mehrmals per Mail eine Änderung auf günstigere Tarife verlangt. Bis zum E-Mail vom 30. Juli 2023 sei sie davon ausgegangen, dass sie einen Tarif von 10,87 ct/kWh habe, der ihr auch im selben Zeitraum bei einer weiteren Anlage in ** verrechnet worden sei. Der Zählerstand habe am 23. Mai 2022 beim Zählwerk 1 nicht 845.859.03 kWh, sondern mindestens 852.259,72 kWh betragen, die gemessenen Zählerstände müssten sohin unrichtig sein. Für die gesamte Lieferperiode ergebe sich aus dem Messprotokoll der Klägerin insgesamt ein Lieferumfang von 161.382,41 kWh. Die Beklagte habe eine Rechnung der Klägerin iHv EUR 19.437,19 nach Erhalt zwar bezahlt, jedoch sofort per E-Mail einen niedrigeren Tarif urgiert.
Mit dem angefochtenen Urteil gibt das Erstgericht dem Klagebegehren ausgehend vom eingangs zusammengefassten, soweit kursiv wiedergegeben strittigen, Sachverhalt statt. Auf den Seiten 3 bis 5 seines Urteils trifft es weitere Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich meint es, die Parteien hätten mit Annahme der Angebote (Einlangen der ersten Teilzahlung) am 16. August 2022 (für die Anlage C*) und am 1. September 2022 (für die Anlage D*) zwei Energielieferverträge mit einem Tarif von 24,87 ct/kWh abgeschlossen. Die ausgehend von diesem Tarif und dem tatsächliche Verbrauch für die gegenständlichen Zeiträume offenen Beträge habe die Beklagte nicht zur Einzahlung gebracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die (inhaltlich in Bezug auf die Anlage C* ausgeführte) Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge :
1. Die Beklagte kritisiert, das Erstgericht habe „keine Ausfertigung des Stromliefervertrags eingeholt“, die bloße Vernehmung von Zeugen reiche nicht aus. Weiters hätte es näher erheben müssen, welche Tarife für die Beklagte gelten hätten sollen und die Lieferbedingungen der Klägerin beizuschaffen gehabt. Die „Erarbeitung der konkreten Vertragsgrundlage“ und der Lieferbedingungen könne durch die auf Zeugenaussagen gegründeten Feststellungen über die Höhe von Tarifen oder deren vertragsgemäße Verrechnung nicht ersetzt werden.
Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Beklagte in der Abweisung ihres Antrags, der Klägerin aufzutragen, die im Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses mit der Beklagten geltenden Tarifinformationen für andere Kunden vorzulegen. Aus diesen wäre erkennbar gewesen, dass die Klägerin anderen Kunden einen wesentlich günstigeren Stromtarif verrechnet habe. Mangels Vorlage dieser Urkunden sei die Höhe des der Beklagten zu verrechnenden Tarifs nicht abschließend geklärt und deshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel verwirklicht. Es habe nicht geklärt werden können, welche Tarife überhaupt „gegenüber der Beklagten anzuwenden gewesen“ seien.
2. Das Erstgericht führte ein streitiges Zivilverfahren und somit bereits grundsätzlich kein Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz, weshalb schon deshalb keine amtswegige Erhebungspflicht des Erstgerichts bestand. Mit seinen Ausführungen, das Gericht hätte nähere Erhebungen tätigen, belastbare Beweise für zentrale Tatsachen einholen und Urkunden beischaffen müssen, missversteht die Beklagte einen der Grundsätze des Zivilverfahrens, das im streitigen Verfahren von der Parteienmaxime geprägt ist. Nicht das Erstgericht war verpflichtet, Unterlagen im eigenen Wirkungsbereich beizuschaffen, vielmehr lag es an den Parteien, ihrer Pflicht zur Vorlage aller begehrten, den eigenen Prozessstandpunkt begründenden Beweismittel zu entsprechen. Ist das Gericht mit der im Zivilverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Tatsache überzeugt, hat es entsprechende positive Feststellungen zu treffen, andernfalls sogenannte „Negativfeststellungen“. Nichts anderes hat das Erstgericht getan. Einen Antrag, der Klägerin die Vorlage einer für ihre Beweisführung erheblichen, in den Händen der Gegnerin befindlichen Urkunde (Stromlieferungsvertrag, Lieferbedingungen oä) aufzutragen, stellte die Beklagte nicht. Käme der Gegner einem solchen Auftrag iSd § 303 Abs 1 ZPO nicht nach, unterliegt es der freien Beweiswürdigung des Gerichtes, ob die Angaben des Beweisführers über den Urkundeninhalt als erwiesen anzusehen sind (§ 307 Abs 2 ZPO).
Ein Begründungsmangel, so die Beklagte zu einem solchem ausführen möchte, liegt nicht vor, stellt das Erstgericht in seinen umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen doch nachvollziehbar und keineswegs floskelhaft dar, warum es sich veranlasst sah, die (bekämpften) Feststellungen zu treffen.
Auch die Zurückweisung des Antrags auf Vorlage der „Tarifinformation für andere Kunden“ wegen Spruchreife vermag keinen Verfahrensmangel zu begründen. Die Beklagte setzt sich in ihrem Rechtsmittel mit dem vom Erstgericht offenbar primär hergestellten zeitlichen Kontext nicht auseinander und argumentiert ausschließlich inhaltlich. Ungeachtet dessen, dass ihr (verspätet unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter) Antrag völlig unbestimmt blieb, fehlte es an einem konkreten Konnex zum vorliegenden Sachverhalt. Laut Mängelrüge hätte die Beklagte damit „dargetan, dass die Klägerin, anders als gegenüber der Beklagten, einen wesentlich günstigeren Stromtarif verrechnet hatte, als er gegenüber der Beklagten verrechnet wurde“. Inwiefern eine Feststellung zu Tarifinformationen der Klägerin für andere Kunden entscheidungsrelevant sein sollte, stellt die Mängelrüge nicht dar und erschließt sich – wie dem Erstgericht – auch dem Berufungsgericht nicht.
Das Verfahren ist mängelfrei.
B. Zur Tatsachen- und Beweisrüge :
1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15).
Die angestrebte Ersatzfeststellung muss im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]). Für die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge genügt es nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung zudem nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 272 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Klauser/Kodek , JN ZPO 17.Auflage § 467 ZPO E 39a).
2. Die Beklagte bekämpft konkret die eingangs kursiv wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
[EF1] Dem Geschäftsführer der Beklagten ist kein Begrüßungsschreiben der Klägerin zugegangen, in welchem ein Preis von 24,87 Cent pro Kilowattstunde angeboten war. Der Geschäftsführer der Beklagten leistete lediglich aufgrund einer Mahnung, welcher kein Vertrag beigeschlossen war, eine Teilzahlung, wobei er keine konkrete Wahrnehmung zur Höhe des angewendeten Tarifs hatte.
[EF2] Es kann nicht festgestellt werden, welche Verbrauche die Anlage C* im Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2023 getätigt hat.
[EF3] Der Beklagten wurde im September 2023 bzw. im November 2023 nicht die Möglichkeit postalisch bekannt gegeben, auf einen geringeren Tarif von 19,9 Cent pro Kilowattstunde umzusteigen, dem Geschäftsführer der Beklagten sind solche Angebote ebenfalls nicht zugekommen.
Dazu verweist sie auf die Aussage ihres Geschäftsführers und wiederum auf die (im Berufungsverfahren) vermisste Vorlage des Energielieferungsvertrags.
3.1. Dass es nicht ausreicht, einzelne Beweisergebnisse aufzuzeigen, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, wurde bereits dargestellt (B.1.). Selbst wenn die Klägerin eine schriftliche Ausfertigung des Vertrags im Verfahren vorgelegt hätte, hätte nicht ohne weitere beweiswürdigende Überlegung davon ausgegangen werden können, dass eine solche tatsächlich versendet wurde. Ist das Gericht nach Einvernahme des wohl informierten Sachbearbeiters der Klägerin als Zeugen unter Abwägung der konkreten Gesamtumstände und unter Bedachtnahme auf den Eindruck, den es vom für ihn überfordert wirkenden und unternehmerische Agenden nicht immer mit der dafür notwendigen Sorgfalt erledigenden Geschäftsführer der Beklagten hatte, vom Zugang der Energielieferungsverträge wie auch der späteren Mails zu Vorteilsangeboten, den vereinbarten Tarifkonditionen und dem konkreten Vertragsabschluss überzeugt, ist dies aus Sicht des Berufungsgerichts nachvollziehbar. Das Erstgericht setzte sich detailliert insbesondere auch mit der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten auseinander und legte überzeugend dar, warum es dieser nicht gänzlich folgen konnte. Dazu verwies es insbesondere auch darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten die An- und Abmeldungen bestätigte und auch selbst zugestand, zu Beginn des Betriebs den Preis von 24,87 ct/kwH bekommen zu haben. Auf diese Argumente des Erstgerichts geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Insgesamt gelingt es ihr demnach nicht, substantiierte Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Es gehört auch zum oben dargelegten Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren widersprüchlichen Darstellungen aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet und einer von mehreren einander widersprechenden Versionen von Geschehensabläufen Glauben schenkt (RS0043175; Klauser/Kodek ZPO 17 § 272 ZPO E 24a).
Die zu [F1] ausgeführte Beweisrüge bleibt daher erfolglos.
3.2. Wenn sich das Erstgericht auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse dazu in der Lage sah, positive Feststellungen zum Verbrauch der Anlage C* im Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2023 zu treffen, so ist dies aus Sicht des Berufungsgerichts ebenso nicht zu beanstanden. Zu einer diesen Zeitraum betreffenden (als Ersatzfeststellung begehrten) Negativfeststellung wäre es nur dann gekommen, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand (hier: den Verbrauch der Anlage C* im Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2023) als erwiesen anzunehmen (vgl RS0039903; 2 Ob 217/25p). Das Erstgericht stützte sich in diesem Punkt nachvollziehbar nicht nur auf die Stromrechnung der Klägerin (Beilage./A), sondern ebenso auf die seiner Ansicht nach gut nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen H*. Warum der Zeuge nicht in der Lage sein sollte, das System der Übermittlung der Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber an den Energieversorger und die so ermittelten Verbrauchswerte korrekt anzugeben, ist dem Berufungsgericht nicht ersichtlich, befasst er sich doch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin gerade mit den in Frage stehenden Themenbereichen der Vertrags- und Tarifvereinbarungen und des Verrechnungssystems. Nachdem die Daten demnach automatisiert von der Klägerin übernommen werden, besteht im konkreten Fall auch für die Richtigkeit der von der Beklagten angestrebten Negativfeststellung keinesfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit. Mit diesen Beweisergebnissen im Einklang steht auch das von der Beklagten selbst vorgelegte Messprotokoll (Beilage./4), aus dem sich der festgestellte Verbrauch in diesem Zeitraum als Differenz der darin abgelesenen Zählerstände zum 30.11.2023 (Tag: 974 584,83; Nacht: 211 394,26) und zum 30.11.2022 (Tag: 888 732,57; Nacht: 190 730,20) sowie zum 13.12.2023 errechnet. Dass die zu diesen Daten erhobenen Zählerstände unrichtig gewesen sein sollten, behauptet die Beklagte nicht ausdrücklich. Ihr Einwand in der Beweisrüge, zu Beginn des Vertragsverhältnisses (Mai 2022) habe es unter Zugrundelegung des vorgelegten Fotos (Beilage./5) eine Verbrauchsdifferenz gegeben, die „gewichtige Zweifel“ an der Höhe der Klagsforderung begründe bleibt vage, interessiert hier doch ausschließlich der faktische Energieverbrauch im Zeitraum zwischen 1. Dezember 2022 und 13. Dezember 2023. Die Stromkosten für die Anlage C* für den Zeitraum 23. Mai 2022 bis 30. November 2022, die die Klägerin mit Rechnung vom 19. Jänner 2023 vorschrieb und denen ebenfalls der im Messprotokoll festgehaltene Zählerstand (23.5.2022 Tag: 845 859,03) zugrunde lag, beglich die Beklagte (Beilage./6) ohne inhaltliche Einwände. Der Verweis auf einen nun im Verfahren vorgelegten, zeitlich nicht eindeutig zuordenbaren und in wesentlichen Bereichen unlesbaren Fotoausdruck, mit dem die Beklagte jetzt einen anderen Zählerstand zum 23. Mai 2022 behauptet und unter Beweis stellen möchte, vermag die schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern. „Diskrepanzen der Zählwerke“ (?), die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen könnten, werden damit nicht hinreichend dargelegt.
Auch in diesem Punkt geht die Beweisrüge ins Leere.
3.3. Die begehrte Ersatzfeststellung [EF3] möchte die Beklagte ausschließlich auf die Aussage ihres Geschäftsführers stützen. Sie hält es für nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht der Aussage des Zeugen H* folgte, wonach die Beklagte einem Vorteilsangebot nicht zugestimmt habe, habe diese doch ein solches urgiert. Mit den beweiswürdigenden Ausführungen des Erstgerichts, der Geschäftsführer, der teils selbst widersprüchlich ausgesagt habe, habe offenbar den Überblick verloren, setzt sich die Beweisrüge nicht auseinander, weshalb sie den eingangs (B.1.) dargestellten Anforderungen nicht gerecht wird. Ihr einziges Argument, sie (bzw ihr Geschäftsführer) hätte einem Vorteilsangebot jedenfalls zugestimmt, weil dieses in ihrem Interesse gelegen sei, überzeugt nicht, ist es doch keineswegs lebensfremd, dass erforderliche Schritte für das Äußern einer an sich gegebenen Zustimmung (hier: der Zustimmung per E-Mail zur Tarifänderung oder Umsetzung im Kundenportal) letztlich nicht gesetzt werden, mag dies aufgrund eines fehlenden Überblicks, Zeitdrucks oder einer Überforderung passieren.
Der Tatsachenrüge kommt damit auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
3.4. Der bekämpften Feststellung [F4] zur Nutzung eines Smartmeters durch die Netzbetreiberin G* GmbH setzt die Beklagte keine (kongruente) gegenteilige Ersatzfeststellung gegenüber, weshalb die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Die grundsätzliche Verwendung eines Smartmeters bei der Anlage C*, wie sie auch der Zeuge H* nachvollziehbar beschrieb, ist im Übrigen aus ihrer Beilage./5 erkennbar.
3.5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie der Entscheidung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge :
1. Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber von den getroffenen Feststellungen ausgehen. Tut er dies - wie hier - nicht, liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht überprüft werden kann (RS0043352 [T20]; RS0043603).
2. Auch unter diesem Berufungsgrund kritisiert die Berufungswerberin nämlich, das Erstgericht habe keine schriftlichen Unterlagen (Vertragsurkunde, Lieferbedingungen) eingeholt und hätte angesichts der fotographisch dokumentierten Diskrepanz zwischen dem Zählerstand im Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses und dem weitaus niedrigeren vom Netzbetreiber bekannt gegebenen Zählerstand zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass die Höhe der Klagsforderung nicht schlüssig dokumentiert sei. Weitere Erhebungen beim Netzbetreiber selbst zur Aufklärung wären indiziert gewesen. Die Klägerin hätte von sich aus zudem bereits die Anwendung des geringeren Tarifs als von der Beklagten angenommen vorwegnehmen müssen, eines Angebots eines niedrigeren Tarifs hätte es gar nicht bedurft. Weiters hätte das Erstgericht die Klägerin zur Schlüssigstellung des Klagebegehrens „durch Verringerung der Klagsforderung unter Anwendung des niedrigeren Tarifs“ auffordern müssen. Der Sachverhalt sei in entscheidungswesentlichen Punkten ungeklärt geblieben, weshalb eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert worden sei.
3. Argumente, warum die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (RS0041585), insbesondere etwa zum Tarif und dem tatsächlichen Verbrauch, unrichtig gewesen wäre, formuliert die Berufung damit nicht. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge ist es dem Berufungsgericht somit verwehrt, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu überprüfen (vgl 1.; RS0043352 [T20]).
Dennoch sei kurz erwähnt:
Ob ein bestimmter Tarif vereinbart wurde, ist ebenso eine Tatfrage (RS0038485 [T16]) wie die Verbrauchsmenge. Die darauf bezogenen Feststellungen machte die Beklagte bereits (erfolglos) zum Gegenstand ihrer Beweisrüge (B.).
Eine (rechtlich relevante) Unschlüssigkeit der Klagsforderung behauptet die Beklagte inhaltlich gar nicht, vielmehr bringt sie neuerlich (die dazu getroffenen Feststellungen ignorierend) zum Ausdruck, dass die Höhe der Klagsforderung für sie nicht ausreichend („nicht schlüssig“) dokumentiert sei; dazu ist sie auf die Behandlung ihrer Mängel- und Beweisrüge verwiesen.
Soweit sich die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals darauf stützt, „die Klägerin hätte von sich aus die Anwendung des geringeren Tarifs als von der Beklagten angenommen“ vorwegnehmen müssen, „dazu hätte es eines Anbots nicht bedurft“, verstößt sie gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Weitere Argumente zieht die Rechtsrüge nicht an.
C. Ergebnis, Kosten, Zulassung :
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden