Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die beklagten Parteien 1. M *, und 2. C*, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen jeweils 432.931,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2025, GZ 1 R 111/25m 39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist eine Tochter des 2022 verstorbenen Erblassers, die nie mit ihm in einem Haushalt gelebt hat. Die Beklagten sind die aufgrund eines 2021 errichteten Testaments jeweils zur Hälfte eingeantworteten Erben. In seinem Testament verfügte der Erblasser unter Hinweis auf ein fehlendes Naheverhältnis die Minderung des Pflichtteils der Klägerin. Diese bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung.
[2] Das Erstgericht traf Feststellungen zu tatsächlich erfolgten und in (bestimmten Zeiträumen) nicht erfolgten persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakten. Zu Kontakten in anderen Zeiträumen traf es umfassende Negativfeststellungen, wobei seiner Beweiswürdigung deutlich zu entnehmen ist, dass es solche Kontakte für möglich, aber eben nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für erwiesen hielt. Auf dieser Grundlage wies es das Klagebegehren ab, weil kein Naheverhältnis iSv § 776 Abs 1 ABGB bestanden habe.
[3] Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt. Es verneinte aufgrund der von ihm übernommenen Feststellungen und Negativfeststellungen das Fehlen eines Naheverhältnisses. Die Negativfeststellungen fielen den für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung beweispflichtigen Beklagten zur Last.
[4] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[5] 1. Gemäß § 776 Abs 1 ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
2. Beweislast:
[6] 2.1. Die Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses trifft – wie schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 (RS0021997) – nach der insoweit eindeutigen und daher keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfenden (RS0042656) Gesetzeslage (§ 776 Abs 3 iVm § 774 Abs 1 ABGB) den Pflichtteilsschuldner ( Welser , Erbrechts-Kommentar § 776 ABGB Rz 12; Hawel in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 776 Rz 5; Nemeth in Schwimann/Neumayr 6 § 776 ABGB Rz 7; Kogler in Klang³ § 776 Rz 32). Davon geht auch die Revision aus.
[7] 2.2. Grundsätzlich rechtfertigen weder Beweisschwierigkeiten noch die „Nähe“ zum Beweis eine Verschiebung der objektiven Beweislast (RS0040182 [T12, T13]; 2 Ob 127/25b [Rz 14 mwN]). Nach Teilen der Rechtsprechung soll zwar ausnahmsweise eine Verschiebung der Beweislast aufgrund der „Nähe zum Beweis“ dann in Betracht kommen, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen“ (RS0037797 [T25, T26, T47]; RS0039939 [T32]; RS0013491 [T1]). Das setzt aber insbesondere auch voraus, dass für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast aber nicht gerechtfertigt (RS0037797 [T24, T48]; RS0040182 [T5, T9]). Ob eine solche, nach einem Teil der Rechtsprechung für zulässig erachtete Beweiserleichterung eingreift und wie weit sie gegebenenfalls reicht, hängt aber jedenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 120/23z [Rz 22]).
[8] Weshalb die Beklagten ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten treffen sollen, legt die Revision nicht dar. Sie zielt letztlich in Abkehr zum klaren Gesetzeswortlaut darauf ab, dass wegen der Nähe zum Beweis im Anwendungsbereich des § 776 Abs 1 ABGB stets der Pflichtteilsberechtigte das aufrechte Naheverhältnis beweisen müsste. Selbst wenn man daher mit Teilen der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Verschiebung der Beweislast zuließe, ist deren Verneinung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht korrekturbedürftig.
[9] 2.3. Die Frage der Beweislast ist dann von Bedeutung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand (hier: Fehlen eines Naheverhältnisses) als erwiesen anzunehmen (vgl RS0039903). Negativfeststellungen fallen dann demjenigen zur Last, den die Beweislast trifft (RS0039903 [T5]). Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (RS0106638 [T20]).
[10] Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zu (weiteren) persönlichen, telefonischen oder postalischen Kontakten zwischen dem Erblasser und der Klägerin nicht dahin verstanden werden können, dass entsprechende Kontakte tatsächlich stattgefunden hätten. Davon ist aber das Berufungsgericht ohnehin nicht ausgegangen. Vielmehr hat es insofern nur rechtlich auf die Konsequenzen der Beweislast im Rahmen des § 776 Abs 1 ABGB verwiesen. Die aufgrund der Negativfeststellungen verbliebenen Unklarheiten in Bezug auf (weitere) Kontakte zwischen dem Erblasser und der Klägerin erlangen nämlich insoweit Bedeutung, als den Beklagten (jedenfalls) unter Berücksichtigung der sonstigen (positiven) Feststellungen der Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses nicht gelungen ist. Dann gehen die verbliebenen Unklarheiten zu ihren Lasten, und es ist nicht von einem fehlenden Naheverhältnis auszugehen.
[11] 3. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses vertretbar verneint.
[12] 3.1. Mangels insoweit erfolgter Änderung durch das ErbRÄG 2015 kann auf die zu § 773a Abs 1 ABGB alt ergangene Rechtsprechung zum fehlenden Naheverhältnis zurückgegriffen werden ( Kogler in Klang³ § 776 ABGB Rz 10 mwN).
[13] 3.2. Eine Pflichtteilsminderung gemäß § 776 Abs 1 ABGB – hier bezogen auf ein uneheliches Kind – scheidet nicht erst aus, wenn sich der Vater intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als „Zahlvater“ hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ (vgl RS0106733 = 1 Ob 2247/96i). Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen zum natürlichen Einfluss von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich (RS0106734 = 1 Ob 2247/96i).
[14] 3.3. Ob ein die Pflichtteilsminderung ausschließendes Naheverhältnis besteht, richtet sich nach den Umständen de Einzelfalls (vgl 6 Ob 52/05y).
[15] 3.4. Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die – wenngleich teilweise in ihrer Häufigkeit nicht näher feststellbaren – persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakte zwischen dem Erblasser und der Klägerin, die diesen noch im Jahr seines Todes zwei Mal mit ihrem Ehemann am Krankenbett besuchte, den Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses verneint hat, ist dies nicht korrekturbedürftig (vgl 2 Ob 2/26x).
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