Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Raab (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Mario Kalod (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger Mag. Markus Stranimaier Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **-Platz **, **, vertreten durch ihre Angestellte Dr. in B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. September 2025, Cgs* 19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13.5.2024 folgende Leistungen zu erbringen:
a. vorläufige Versehrtenrente von 14.5.2024 bis 20.5.2024 im Ausmaß von 20 % der Vollrente in Höhe von EUR 500,17 netto monatlich;
b. vorläufige Versehrtenrente von 21.5.2024 bis 14.6.2024 im Ausmaß von 100 % der Vollrente samt Zusatzrente abzüglich Ruhensbetrag in Höhe von insgesamt EUR 1.977,35 netto monatlich;
c. vorläufige Versehrtenrente von 15.6.2024 bis 31.10.2024 im Ausmaß von 20 % der Vollrente in Höhe von EUR 500,17 netto monatlich.
2. Das den bescheidmäßigen Zuspruch übersteigende Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.5.2024 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab Stichtag sowie über den 30.11.2024 hinaus zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei hat die Prozesskosten selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5.5.2025 wurde dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13.5.2024 eine jeweils vorläufige Versehrtenrente von 14.5.2024 bis 20.5.2024 im Ausmaß von 20 % der Vollrente, von 21.5.2024 bis 14.6.2024 im Ausmaß von 100 % der Vollrente (zuzüglich Zusatzrente abzüglich Ruhensbetrag) und von 15.6.2024 bis 31.10.2024 im Ausmaß von 20 % der Vollrente unter gleichzeitiger betragsmäßiger Festsetzung zuerkannt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass ab 1.11.2024 die Erwerbsfähigkeit nicht mehr im entschädigungspflichtigen Ausmaß beeinträchtigt sei.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (erkennbar) eine (teilweise) höhere und insbesondere über 30.11.2024 hinausgehende Rentengewährung im gesetzlichen Ausmaß. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe bis 15.6.2024 durchgehend 100 % betragen. Seit 15.6.2024 sei beim Kläger keinerlei Besserung eingetreten, sodass die Versehrtenrente vorläufig unbefristet über den 31.10.2024 hinaus hätte zuerkannt werden müssen, da auch in diesem Zeitraum eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß vorgelegen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ohne Bescheidwiederholung ab. Es traf folgende Feststellungen :
Der Kläger hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Maurer am 13.5.2024 auf einer Baustelle einen ca 80 bis 100 kg schweren Eisenträger angehoben. Dabei verspürte er einen „Kracher“ in der Wirbelsäule und Schmerzen. Wegen anhaltender Schmerzen suchte er erstmals am 20.5.2024 die unfallchirurgische Abteilung des **-Klinikums auf. Nach klinischer und radiologischer Erstuntersuchung (am 20.5.2024) wurde ein nicht frischer Eindrückbruch an der Deckplatte des 12. Brustwirbelkörpers diagnostiziert. Bei der Erstuntersuchung bestand ein lokaler Klopfschmerz am BWS-/LWS-Übergang. Die periphere Neurologie war unauffällig. Im Nativröntgen zeigte sich ein frischer Deckplatteneinbruch am 12. Brustwirbelkörper; nebenbefundlich wurde eine seit 2018 bekannte Deckplattenimpression am 4. Lendenwirbelkörper beschrieben. Es erfolgte am 20.5.2024 eine weitere CT-Untersuchung der BWS, die eine rezente Fraktur der Deckplatte am 12. Brustwirbel ohne Beteiligung der Hinterkante und eine konsekutive Höhenminderung mit Keilwirbeldeformität ergab. Der Kläger wurde vom 21.5. bis 14.6.2024 vom Hausarzt Dr. C*, Arzt für Allgemeinmedizin, krankgeschrieben. Es erfolgte lediglich eine konservative Therapie.
Als Folgen des Unfallereignisses vom 13.5.2024 besteht derzeit ein nach konservativer Therapie knöchern geheilter Deckplatteneinbruch am 12. Brustwirbelkörper mit nur geringer Höhenminderung ohne statisch wirksame Gibbusbildung. Im Übrigen können keine weiteren Unfallfolgen mehr objektiviert werden.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung sieht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Unterbleiben der Einholung eines vom Kläger beantragten neurologischen Sachverständigengutachtens. Gerade für das Beweisthema, wonach der Kläger [unfallbedingt] auch an neurologischen Ausfällen und Beschwerden leide (ua Taubheitsgefühle [im Bereich der Arme, des Halses, der Schulter und der Hände]), wäre die Beiziehung eines [neurologischen] Sachverständigen zwingend erforderlich gewesen. Eine unfallchirurgische Expertise könne eine fachspezifische neurologische Ausbildung und Erfahrung niemals ersetzen.
Dazu ist auszuführen:
1. Das Gericht kann grundsätzlich davon ausgehen, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (vgl bloß Neumayr in ZellKomm 4 § 75 ASGG Rz 9 mwN). Sofern vom Sachverständigen daher nicht die Einholung weiterer Gutachten angeregt wird, begründet das Unterbleiben der Einholung weiterer Gutachten im Regelfall keinen Verfahrensmangel, auch wenn dies vom Kläger beantragt wurde.
2.1 Der beigezogene unfallchirurgische Sachverständige erachtete ein neurologisches Sachverständigengutachten für nicht notwendig. Der Kläger habe unfallbedingt einen Deckplatteneinbruch am 12. Brustwirbelkörper erlitten; von der Lokalisation her sei hier eine unfallbedingte Neurologie im Bereich der oberen Extremitäten nicht möglich. Es handle sich dabei um ein neurologisches Problem, welches im konkreten Fall auch ein Unfallchirurg beurteilen könne, da ein Unfallchirurg sehr häufig mit Wirbelsäulenverletzungen und entsprechender Neurologie konfrontiert sei (ON 17.2, 2 f).
2.2 Ausgehend von diesen schlüssigen Ausführungen des beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen gelingt es der Berufung nicht darzulegen, warum zusätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie erforderlich gewesen wäre. Die Berufung übergeht insbesondere den Hinweis des unfallchirurgischen Sachverständigen, dass ein Unfallchirurg die vom Kläger geschilderte neurologische Problematik aufgrund häufiger Konfrontation mit Wirbelsäulenverletzungen samt entsprechender Neurologie zu beurteilen in der Lage sei. Daraus folgt, dass erfahrene Unfallchirurgen wie der vom Erstgericht beigezogene auch über das nötige Fachwissen verfügen, um im Zusammenhang mit Wirbelsäulenverletzungen regelmäßig vorkommende neurologische Fragestellungen wie zweifellos in Bezug auf die Unfallkausalität geschilderter Taubheitsgefühle beantworten zu können. Berücksichtigt man weiters, dass es sich hier nach den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen um einen gutmütigen, stabilen Bruch gehandelt habe, der konservativ versorgt werde und keine bleibenden Funktionseinschränkungen nach sich ziehe (vgl ON 17.2, 3), so besteht für den Berufungssenat kein Anlass, an der Fachkompetenz des unfallchirurgischen Sachverständigen in Bezug auf die Beantwortung der hier maßgeblichen neurologischen Fragestellungen zu zweifeln.
Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist ab 14.5.2024 bis 20.5.2024 mit 20 %, ab 15.6.2024 bis 31.10.2024 mit 20 % und ab 1.11.2024 mit unter 10 % einzuschätzen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gebühre und diese nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen werde. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen habe der angefochtene Bescheid der Sach- und Rechtslage entsprochen, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
2.3 Ergänzend ist auszuführen, dass sich der unfallchirurgische Sachverständige auch mit dem von der Berufung angeführten, vom Kläger vorgelegten Schreiben seines Hausarztes (Beilage ./C), worin ein chronisches BWS-Schmerzsyndrom attestiert wird und die nach wie vor eingenommenen Medikamente angeführt werden, im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung befasst und dazu ausgeführt hat, dass diese Unterlage nichts an der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ändere (vgl ON 17.2, 4). Auch in diesem Zusammenhang hat der Sachverständige nicht darauf hingewiesen, insofern zu einer aufgrund seiner Fachkenntnisse abschließenden Beurteilung nicht in der Lage zu sein. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte, weil auftretende Schmerzen in örtlicher Nähe zu einem Bruchgeschehen grundsätzlich in das Fachgebiet eines Unfallchirurgen fallen. Bezeichnender Weise legt auch die Berufung nicht näher dar, warum insofern zusätzlich die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre.
3. Insgesamt führt daher die unterbliebene Einholung des vom Kläger beantragten neurologischen Sachverständigengutachtens nicht zu einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die Feststellung, dass im Übrigen keine weiteren Unfallfolgen mehr objektiviert werden können, sowie (erkennbar) die Feststellung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1.11.2024 mit unter 10 % und strebt ersatzweise die Feststellungen an, dass beim Kläger als [weitere] Unfallfolgen ein chronisches BWS-Schmerzsyndrom bei Zustand nach einem Unfall am 13.5.2024 mit Fract. impress. Corp vert theoracis XII sowie anhaltende Schmerzen, ausstrahlende Schmerzen und Taubheitsgefühle vorlägen und die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 1.11.2024 mit 20 % einzuschätzen sei.
Dazu ist auszuführen:
1. Das Erstgericht konnte die bekämpften Feststellungen unbedenklich auf die schlüssigen Ausführungen des von ihm beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen stützen (vgl dazu oben A.2.).
2. Die zur Begründung der Ersatzfeststellungen von der Berufung zunächst herangezogenen Angaben des Klägers zu seinen subjektiven Beschwerden hat der unfallchirurgische Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtenserstellung berücksichtigt (vgl ON 8, 4 und 6; ON 17.2, 2 ff). Die Beurteilung von deren Unfallkausalität ist allerdings eine medizinische Fachfrage, die nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch Sachverständige zu klären ist (vgl Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN). Damit sind die Angaben des Klägers zu seinen subjektiven Beschwerden nicht geeignet, die Beurteilung des vom Gericht beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen zur Unfallkausalität zu entkräften.
3. Das von der Berufung weiters herangezogene Schreiben des Hausarztes des Klägers (Beilage ./C) ist ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, das gerichtliche Sachverständigengutachten zu entkräften (vgl Neumayr aaO). Im Übrigen geht daraus nicht hervor, aufgrund welcher Befundergebnisse der Hausarzt zur Einschätzung eines unfallkausalen BWS-Schmerzsyndroms gelangt ist. Damit ist diese Attestierung schon vom Ansatz her nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen zu erwecken.
4. Das Berufungsgericht übernimmt somit sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
Die Rechtsrüge beschränkt sich auf die Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe es unterlassen, Feststellungen zu den anhaltenden Schmerzen, ausstrahlenden Schmerzen und Taubheitsgefühlen sowie zum ärztlichen Attest des Hausarztes (Beilage ./C) zu treffen.
Dazu ist auszuführen:
1. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel ist schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (vgl RS0053317 [T1], RS0043320 [T16, T18], RS0043480 [T15, T19]).
2. Zu den Unfallfolgen hat das Erstgericht ausdrücklich Feststellungen getroffen, wenn auch nicht im Sinn des Klägers. Diese Feststellungen versucht die Berufung mit den als fehlend erachteten Feststellungen zu bekämpfen. Dabei handelt es sich aber inhaltlich um eine Beweisrüge. Insofern kann auf die obigen Ausführungen unter B. verwiesen werden.
3. Andere Gründe, die unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu einer (teilweise) klagsstattgebenden Entscheidung führen sollen, werden von der Berufung nicht dargelegt.
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil des Erstgerichts war allerdings mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die im Bescheid zuerkannte Leistung neuerlich zuzusprechen ist (vgl RS0084896 [T4], RS0085721). Durch die Klageerhebung tritt nämlich der Bescheid hinsichtlich des von der Klage betroffenen Anspruches gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft (RS0084896 [insb T4], RS0085721 [insb T4]).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht. Für eine amtswegige Berichtigung eines Urteils im Wege einer Maßgabebestätigung aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels steht in Bezug auf eine dadurch erfolgte Wiederholung des bereits im Bescheid Zuerkannten ein Kostenersatz nicht zu (vgl 10 ObS 117/16b zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten).
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und im Übrigen keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.
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