Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Dezember 2025, GZ **-124, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird die Untersuchungshaft des A* gegen folgende gelindere Mittel, und zwar
1. der Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe und
2. der Weisung, einer geregelten Arbeit nachzugehen, und zwar binnen drei Wochen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen oder sich arbeitssuchend zu melden und dies dem Gericht unverzüglich nachzuweisen sowie deren Fortlauf jeweils monatlich zum Fünften, beginnend mit 5. Februar 2025, schriftlich nachzuweisen
aufgehoben und seine unverzügliche Enthaftung angeordnet .
begründung:
Mit dem angefochtenen, in der Haftverhandlung mündlich verkündeten Beschluss vom 11. Dezember 2025 setzte das Erstgericht die am 12. April 2025 über den am ** geborenen A* verhängte Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht der Verbrechen des Suchtgifthandels (zu 1./) nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und (zu 2./) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort (ON 124).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, auf Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel) zielende Beschwerde des Angeklagten, mit der er insbesondere das Vorliegen des Haftgrundes bestreitet und Unverhältnismäßigkeit der Haft geltend macht (ON 127).
Das Rechtsmittel hat im Eventualbegehren (Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel) Erfolg.
A* wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. November 2025 der Verbrechen des Suchtgifthandels, und zwar (zu I./1./) nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und (zu I./2./) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 1 SMG zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von welcher der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 11. April 2025, 15.30 Uhr bis 10. November 2025, 14.05 Uhr wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde bei A* der Betrag von EUR 15.000,00 für verfallen erklärt; nach § 19a Abs 1 StGB wurden näher bezeichnete Gegenstände konfisziert und gemäß § 34 Abs 1 SMG konkret aufgelistete Suchtmittel eingezogen (ON 117).
Nach dem Schuldspruch dieses Urteils (I./) hat A* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 11,8 % [Gesamt-]Delta-9-THC) in **, ** und weiteren Orten im Bundesgebiet
1./ im Zeitraum von Juni 2024 bis September 2024 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.500 Gramm Cannabiskraut (191 Gramm Reinsubstanz THCA [4,7 Grenzmengen] und 14,25 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC [0,7 Grenzmengen]), im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit dem abgesondert verurteilten B* in drei Einzelfahrten (zu jeweils 500 Gramm; US 4 letzter Satz) von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingeführt;
2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit C* von Juni 2024 bis Februar 2025 in fünf Einzelverkäufen zu je 500 Gramm in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, insgesamt 2.500 Gramm Cannabiskraut (309,5 Gramm Reinsubstanz THCA [7,7 Grenzmengen]) und 23,75 Gramm Reinsubstanz Delta-9-THC [1,18 Grenzmengen]) an B* überlassen.
Aufgrund der vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen (zu den Anmeldungen siehe ON 119 und ON 120; zu den Ausführungen siehe ON 125 [wobei anzumerken ist, dass die Staatsanwaltschaft die Berufung nicht ausführte und in der Anmeldung nicht angab, ob sich diese gegen die Strafe, den Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung richtet; siehe aber RIS-Justiz RS0100395] und ON 126) ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Der dringende Tatverdacht in Ansehung der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ergibt sich aus dem in erster Instanz gefällten Schuldspruch (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107; Kirchbacher/Rami, WK, StPO § 173 Rz 4), sodass es insoweit keiner Prüfung und keiner beweiswürdigender Erwägungen bedarf.
Neben dem dringenden Tatverdacht liegt weiterhin der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass A* ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dem ihm fortgesetzte Handlungen und zwei – je in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichte (vgl RIS-Justiz RS0133289) – Straftaten angelastet werden, weitere strafbare Handlungen gegen das Suchtmittelgesetz mit schweren (wie hier: jede Einfuhr und jede Überlassungshandlung betrafen 500g Cannabiskraut, wobei die Grenzmenge der Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC angesichts des im Urteil festgestellten Reinheitsgrades hoch wahrscheinlich jeweils überschritten wurde; § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO) und auch mit nicht bloß leichten Folgen (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) begehen werde. Dem Angeklagten liegt die sukzessive und von Gewinnerzielungsabsicht getragene Einfuhr und das Überlassen höherer Suchtgiftquanten über einen längeren Zeitraum hinweg zur Last. Die solcherart maßgebliche Ausrichtung der Lebensführung auf den Suchtgifthandel offenbart eine hohe Tatgeneigtheit und lässt auf eine dem Suchtmittelgesetz und der körperlichen Integrität gegenüber gleichgültige Persönlichkeitsstruktur schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami,WK StPO § 173 Rz 28 mwN).
Die Untersuchungshaft steht auch zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Für das Maß der zu erwartenden Strafe bildet dabei die gesamte vom Erstgericht verhängte Strafe, nicht bloß deren unbedingter Teil den wesentlichen Anhaltspunkt (RIS-Justiz RS0118876 [insb T8]; vgl auch RIS-Justiz RS0123343). Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind dabei unzulässig, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (RIS-Justiz RS0108401). Der bislang knapp mehr als acht Monate währende Freiheitsentzug ist daher gemessen an der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und mit Blick auf die Bedeutung der dem Beschwerdeführer konkret zur Last liegenden strafbaren Handlungen (konkret dargelegt im Urteil ON 117, auf das verwiesen wird: zwei Verbrechen des Suchgifthandels, im Fall der Einfuhr 5,4 Grenzmengen und im Fall des Überlassens 8,88 Grenzmengen betreffend) nicht als unverhältnismäßig anzusehen (vgl 13 Os 130/15i).
Angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft von bereits mehr als acht Monaten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese bei ihm die erste Hafterfahrung darstellt – welchem entsprechende Wirkung zuzumessen ist – kann der Haftzweck (Vermeidung künftiger Straftaten; Kirchbacher/Rami, WK StPO Vor §§ 170 - 189 Rz 7/1) fallbezogen durch die im Spruch genannten gelinderen Mittel substituiert werden. Die Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe (zum Einverständnis siehe ON 127, 4) nach § 179 Abs 1 StPO ist dabei geboten, um die Bemühungen des Angeklagten um eine Lebensführung und Einstellung zu fördern, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhält. Die Weisung, einer geregelten Arbeit nachzugehen (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO), ist notwendig und zweckmäßig, damit A* über ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erzielt, wodurch er von der Begehung von Suchtgiftdelinquenz abgehalten wird.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden