StPO
Gliederung
2. TEIL Das Ermittlungsverfahren
9. Hauptstück Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft
3. Abschnitt Untersuchungshaft
§ 179 Vorläufige Bewährungshilfe
(1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten scheint, dadurch seine Bemühungen um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe mitzuteilen.
(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.
§ 179 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 179 Vorläufige Bewährungshilfe
…§ 179. (1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten scheint, dadurch seine Bemühungen um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in…
§ 205 Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens
…und Zahlungen und sonstige Ausgleichsmaßnahmen , zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 179 bleibt jedoch unberührt. Geldbeträge, die der Beschuldigte geleistet hat ( § 200 ), sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemäßer Anwendung des § …
§ 173a Hausarrest
…1 ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden ( § 176 Abs. 1 ). Gegebenenfalls hat das Gericht sogleich nach Antragstellung vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 anzuordnen und die Bewährungshilfe zu beauftragen, dem Gericht spätestens in der Haftverhandlung über die Lebensverhältnisse des Beschuldigten und seine sozialen Bindungen, einschließlich der Möglichkeit, einer…
§ 173 Zulässigkeit
…bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden, 6. die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten, 7. vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 , 8. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 180 und 181 , 9. mit Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer…
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