Die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (so schon 11 Os 88/93, 15 Os 105/93, 11 Os 20/94, 14 Os 34/94, 11 Os 142/95, 13 Os 103/96).
…sie, dass ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (RIS-Justiz RS0108486; auch RS0119511). Die Beurteilung, ob das erstinstanzliche Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde…
…unterbleiben, weil sich die Grundrechtsbeschwerde erkennbar nur gegen die – ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfende (RIS Justiz RS0108486) – Annahme des dringenden Tatverdachts richtet und demnach jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0061469).…
…sei festgehalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nach ständiger Judikatur nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486) und die im Zeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit weniger als die Hälfte der über den Angeklagten wenngleich nicht rechtskräftig verhängten Sanktion beträgt. Die…
…In Betreff der Sachverhaltsannahmen für den dringenden Tatverdacht ist wiederum auf diejenigen des nunmehr im Schuldspruch sogar rechtskräftigen Urteils erster Instanz zu verweisen (RIS Justiz RS0108486). Bei Bestreitung des vom Oberlandesgericht angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr geht der Beschwerdeführer nicht von den willkürfreien Erwägungen des Rechtsmittelgerichts aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen…
…sie, dass im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des wenngleich angefochtenen Urteils auszugehen ist (RIS-Justiz RS0108486; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 4). Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem…
…Erwiderung. Überdies ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Da im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur eine Beschwerdeschrift zulässig ist, war auf die beiden weiteren vom Angeklagten selbst verfassten, von seinem Verteidiger in der Folge eingebrachten Beschwerden…
…Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Verfahren über diese vorbehalten; darauf Bezug nehmendes Vorbringen ist einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486, RS0061112; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 180 aF Rz 4). Dazu kommt, dass die umfangreichen Beschwerdeausführungen gegen die Annahme der Haftvoraussetzung dringenden Tatverdachts schon an…
…Es ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.…
…mehr zu überprüfen ist und die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit (hier) materiellen Mängeln behaftet ist, dem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde obliegt (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof nur dahin, ob sie aus den…
…zur Gänze einer meritorischen Erledigung. Auf Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachts ist im Hinblick auf den mittlerweile rechtskräftigen Schuldspruch nicht einzugehen (vgl RIS Justiz RS0108486). Analoges Heranziehen der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO kommt im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl Ratz , Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren…
…ab Fällung des (im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im Schuldspruch überdies bereits rechtskräftigen) Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486). Mit der Behauptung, es sei im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft „kein Strafverfahren gegen [ihn] als Beschuldigten“ geführt worden, vermag der Beschwerdeführer keine…
…die Dringlichkeit der Verdachtslage ab Fällung des – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0108486; 11 Os 115/11p; 13 Os 23/11y; vgl auch RS0119511 [T5]; Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 21 Rz …
…Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. In Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts ist von denjenigen des wenngleich angefochtenen Urteils auszugehen (RIS Justiz RS0108486). Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil…
…die Dringlichkeit der Verdachtslage ab Fällung des – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486, RS0061107). [7] Die rechtliche Annahme von Haftgründen überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nur dahin, ob sie aus den im angefochtenen Beschluss angeführten…
…Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, weshalb sich die umfangreichen Einwände gegen den dringenden Tatverdacht und das erstinstanzliche Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (RIS Justiz RS0108486, RS0061107). Zum neuerlichen Einwand der Unzuständigkeit des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft und deren Fortsetzung ist auf 11…
…Überdies ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Mit seinem inhaltsleeren Hinweis auf den Ausschluss des Senats 12 wird der Angeklagte…
…Beschwerdegericht richtig dargelegt dem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, weshalb sich die Einwände gegen den dringenden Tatverdacht einer Erörterung im Grundrechts-beschwerdeverfahren entziehen (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde (neuerlich) gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft und dem angefochtenen Beschluss (11 Bs 164/15b des Oberlandesgerichts…
…zutreffend einräumt, ist die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nach ständiger Judikatur nicht mehr zu überprüfen (RIS Justiz RS0061112, RS0108486; jüngst 13 Os 23/11y). Indem sie einwendet, es sei „zur Hintanhaltung unwiederbringlichen Schadens erforderlich, den dringenden Tatverdacht unabhängig vom vorliegenden Urteil…
…dass die Dringlichkeit der Verdachtslage ab Fällung des – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486) und die Beschwerde zudem auch insoweit den zulässigen Anfechtungsrahmen verlässt, indem sie den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts nur eigene Beweiswerterwägungen entgegenhält, ohne sich substantiiert mit den…
…Erwiderung. Überdies ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die Beschwerden sind daher einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen waren.…
…Überdies ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.…
…der Sache nach abermals gegen den dringenden Tatverdacht gerichteten Einwände (Kritik an der Verwertung von Ermittlungsergebnissen) entziehen sich daher einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). Indem auch das Beschwerdegericht den Angeklagten mit diesen Einwänden (ohne inhaltliche Erwiderung) auf das (nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Urteil und die oben zitierte Rechtsprechung zur…
…ausgegangen. Denn ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch begründet jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht (RIS-Justiz RS0108486; auch RS0119511). Die in der Beschwerde gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und somit gegen den Schuldspruch I erhobenen eigenständig beweiswürdigenden Einwände entbehren im Gegenstand (s…
…dringende Verdachtslage in Zweifel zieht, übersieht er, dass diese ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die weitschweifigen Ausführungen zu Verdachts und Rechtsfragen sowie Details der Verfahrensführung im Erkenntnisverfahren vor dem Landesgericht verkennen überdies, dass das Grundrechtsbeschwerdeverfahren das Berufungsverfahren (das aktuell…
…Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist jedoch in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des wenngleich angefochtenen Urteils auszugehen (RIS-Justiz RS0108486). Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer…
…zu. Vorweg ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486) und dass das Oberlandesgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots explizit feststellte sowie mit dem konkreten Auftrag an das Landesgericht für Strafsachen Graz verband, die Ausfertigung des…
…berechtigt sind, bleibt dem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, weshalb sich die umfangreichen Einwände gegen den dringenden Tatverdacht einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (RIS Justiz RS0108486, RS0061107). Die Zuständigkeit des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft und deren Fortsetzung richtete sich im Ermittlungsverfahren nach der…
…damit, dass ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (RIS-Justiz RS0108486, RS0119511). Die Beurteilung, ob das erstinstanzliche Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt…
…berechtigt. Nach ständiger Judikatur ist die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zwar nicht mehr zu überprüfen (RIS Justiz RS0061112, RS0108486). Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nach Feststellung der Schuld einer Person in einer Hauptverhandlung, die den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK…
…indizieren. Dabei verkennt sie, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486, RS0061107). Auf das im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht thematisierte Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit …
… 1 StGB subsumierten und in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 30 Abs 1 StPO) fallenden T at gegeben (vgl auch RIS Justiz RS0108486 [T2, T3]). [11] Der Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft verletzt somit § 35 Abs 1a JGG analog (vgl zur verletzten Vorschrift unter dem…
…Voraussetzungen für die Verhängung bzw Fortsetzung der Untersuchungshaft wird auf den oben referierten und im Übrigen rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch des Schöffensenates verwiesen (RIS Justiz RS0061107, RS0108486; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz , WK StPO § 173 Rz 4). Der Angeklagte weist keine Vorverurteilungen auf. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §…
…Beschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Die Dringlichkeit des Tatverdachts ist nach Fällung des Urteils in erster Instanz nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107 [T3 und T4]). Dieser Tatverdacht begründet das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1…
…der kollegialrichterlichen Entscheidung steht dieser Verdachtseinschätzung nicht entgegen, es erübrigt sich daher ein Eingehen auf jene Beschwerdeausführungen, die den dringenden Tatverdacht bestreiten (RIS-Justiz RS0061112, RS0108486; Kirchbacher/Rami , WK StPO § 173 Rz 4). Das Beschwerdegericht bejaht nach wie vor das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2…
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