RS0108486 – OGH Rechtssatz
Die Dringlichkeit des Tatverdachtes ist ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (so schon 11 Os 88/93, 15 Os 105/93, 11 Os 20/94, 14 Os 34/94, 11 Os 142/95, 13 Os 103/96).
…RS0061107 ). Der nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangene Schuldspruch begründet den für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht jedenfalls hinreichend (RIS-Justiz RS0108486 [T 3], Nimmervoll Haftrecht³, E 411), womit sich eine weitere Prüfung des Tatverdachts hier erübrigt (RIS-Justiz RS0061112 ). Überlegungen zu Erfolgsaussichten von…
…bei (wie hier) Vorliegen eines – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils eines Kollegialgerichts in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0061107 , RS0108486 ; Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 37 mwN). Die Einschränkung dieser Rechtsprechung durch den Beschwerdeführer auf einen Prüfungsmaßstab in Ansehung der…
…ergibt. Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und/oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem – keine Neuerungen zulassenden – Nichtigkeitsverfahren vorbehalten (RS0061107, RS0108486, RS0098978; Nimmervoll , Haftrecht³ E 411 f). Ausgehend von diesem Tatverdacht hat das Erstgericht zutreffend den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173…
…geht fehl. Dringender Tatverdacht in Ansehung des eingangs bezeichneten Tatgeschehens und die daraus resultierende Subsumtion ergeben sich aus dem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486; Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 37; Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 4). Der nach…
…nicht kritisierten – dringenden Tatverdachts kann auf die eingangs referierten und hinsichtlich des Angeklagten C* unbekämpft gebliebenen Schuldsprüche des Schöffengerichts verwiesen werden (RIS-Justiz RS0061112 , RS0108486 [T2]; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 4). Entgegen der Rechtsmittelkritik liegt der angenommene Haftgrund in den Ausprägungen der lit a und lit…
…in Ansehung des eingangs bezeichneten Tatgeschehens und die daraus resultierende Subsumtion ergeben sich aus dem oben ersichtlichen (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch des Kollegialgerichts (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486; Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 37; Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 4). Der nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangene…
…Z 1 und Z 2 StGB sowie nach § 218 Abs 1a StGB ergibt sich aus dem in erster Instanz gefällten Schuldspruch (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107; Kirchbacher/Rami , WK StPO § 173 Rz 4; Nimmervoll , Haftrecht³ Z 411), sodass es insoweit keiner Prüfung und keiner beweiswürdigender Erwägungen…
…5 f) zu bekämpfen, der jedoch ab der Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (gerade) nicht mehr zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). [9] Mit bloßem Bestreiten der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar (BS…
…Beschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Die Dringlichkeit des Tatverdachts ist nach Fällung des Urteils in erster Instanz nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107 [T3 und T4]). Dieser Tatverdacht begründet das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB. Den…
…1 zweiter Fall SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ergibt sich aus dem in erster Instanz gefällten Schuldspruch (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107; Kirchbacher/Rami , WK, StPO § 173 Rz 4), sodass es insoweit keiner Prüfung und keiner beweiswürdigender Erwägungen bedarf. Neben dem dringenden Tatverdacht liegt…
…Beschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Die Dringlichkeit des Tatverdachts ist nach Fällung des Urteils in erster Instanz nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107 [T3 und T4]). Dieser Tatverdacht begründet das Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1…
…der kollegialrichterlichen Entscheidung steht dieser Verdachtseinschätzung nicht entgegen, es erübrigt sich daher ein Eingehen auf jene Beschwerdeausführungen, die den dringenden Tatverdacht bestreiten (RIS-Justiz RS0061112, RS0108486; Kirchbacher/Rami , WK StPO § 173 Rz 4). Das Beschwerdegericht bejaht nach wie vor das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2…
…dringende Verdachtslage in Zweifel zieht, übersieht er, dass diese ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die weitschweifigen Ausführungen zu Verdachts und Rechtsfragen sowie Details der Verfahrensführung im Erkenntnisverfahren vor dem Landesgericht verkennen überdies, dass das Grundrechtsbeschwerdeverfahren das Berufungsverfahren (das aktuell…
…Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens ist jedoch in Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des wenngleich angefochtenen Urteils auszugehen (RIS-Justiz RS0108486). Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil einer…
…zutreffend einräumt, ist die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nach ständiger Judikatur nicht mehr zu überprüfen (RIS Justiz RS0061112, RS0108486; jüngst 13 Os 23/11y). Indem sie einwendet, es sei „zur Hintanhaltung unwiederbringlichen Schadens erforderlich, den dringenden Tatverdacht unabhängig vom vorliegenden Urteil…
…Es ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.…
…sie, dass im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts von denjenigen des wenngleich angefochtenen Urteils auszugehen ist (RIS-Justiz RS0108486; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 4). Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem…
…indizieren. Dabei verkennt sie, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486, RS0061107). Auf das im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht thematisierte Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit …
…der Sache nach abermals gegen den dringenden Tatverdacht gerichteten Einwände (Kritik an der Verwertung von Ermittlungsergebnissen) entziehen sich daher einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). Indem auch das Beschwerdegericht den Angeklagten mit diesen Einwänden (ohne inhaltliche Erwiderung) auf das (nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Urteil und die oben zitierte Rechtsprechung zur…
…berechtigt. Nach ständiger Judikatur ist die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zwar nicht mehr zu überprüfen (RIS Justiz RS0061112, RS0108486). Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nach Feststellung der Schuld einer Person in einer Hauptverhandlung, die den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK…
…Überdies ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Mit seinem inhaltsleeren Hinweis auf den Ausschluss des Senats 12 wird der Angeklagte…
…In Betreff der Sachverhaltsannahmen für den dringenden Tatverdacht ist wiederum auf diejenigen des nunmehr im Schuldspruch sogar rechtskräftigen Urteils erster Instanz zu verweisen (RIS Justiz RS0108486). Bei Bestreitung des vom Oberlandesgericht angenommenen Haftgrundes der Fluchtgefahr geht der Beschwerdeführer nicht von den willkürfreien Erwägungen des Rechtsmittelgerichts aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen…
…Beschwerdegericht richtig dargelegt dem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, weshalb sich die Einwände gegen den dringenden Tatverdacht einer Erörterung im Grundrechts-beschwerdeverfahren entziehen (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde (neuerlich) gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft und dem angefochtenen Beschluss (11 Bs 164/15b des Oberlandesgerichts…
…sei festgehalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nach ständiger Judikatur nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486) und die im Zeitpunkt des Fortsetzungsbeschlusses in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit weniger als die Hälfte der über den Angeklagten wenngleich nicht rechtskräftig verhängten Sanktion beträgt. Die…
…Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. In Betreff der Sachverhaltsannahmen für die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts ist von denjenigen des wenngleich angefochtenen Urteils auszugehen (RIS Justiz RS0108486). Die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit formellen und (oder) materiellen Mängeln behaftet ist, bleibt dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten, weswegen sich alle Einwände gegen das Urteil…
…Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, weshalb sich die umfangreichen Einwände gegen den dringenden Tatverdacht und das erstinstanzliche Urteil einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (RIS Justiz RS0108486, RS0061107). Zum neuerlichen Einwand der Unzuständigkeit des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft und deren Fortsetzung ist auf 11…
…berechtigt sind, bleibt dem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, weshalb sich die umfangreichen Einwände gegen den dringenden Tatverdacht einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entziehen (RIS Justiz RS0108486, RS0061107). Die Zuständigkeit des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft und deren Fortsetzung richtete sich im Ermittlungsverfahren nach der…
…zur Gänze einer meritorischen Erledigung. Auf Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachts ist im Hinblick auf den mittlerweile rechtskräftigen Schuldspruch nicht einzugehen (vgl RIS Justiz RS0108486). Analoges Heranziehen der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO kommt im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht (vgl Ratz , Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren…
…damit, dass ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (RIS-Justiz RS0108486, RS0119511). Die Beurteilung, ob das erstinstanzliche Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt…
…Erwiderung. Überdies ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Da im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nur eine Beschwerdeschrift zulässig ist, war auf die beiden weiteren vom Angeklagten selbst verfassten, von seinem Verteidiger in der Folge eingebrachten Beschwerden…
…zu. Vorweg ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486) und dass das Oberlandesgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots explizit feststellte sowie mit dem konkreten Auftrag an das Landesgericht für Strafsachen Graz verband, die Ausfertigung des…
…Erwiderung. Überdies ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die Beschwerden sind daher einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen waren.…
…Überdies ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.…
…sie, dass ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht begründet (RIS-Justiz RS0108486; auch RS0119511). Die Beurteilung, ob das erstinstanzliche Urteil mit formellen oder materiellen Mängeln behaftet ist und inwieweit Einwände in der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde…
…Obersten Gerichtshof vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt sind, bleibt dem Verfahren über diese vorbehalten; darauf Bezug nehmendes Vorbringen ist einer Erörterung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogen (RIS-Justiz RS0061107, RS0108486, RS0061112; Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 180 aF Rz 4). Dazu kommt, dass die umfangreichen Beschwerdeausführungen gegen die Annahme der Haftvoraussetzung dringenden Tatverdachts schon an…
…ausgegangen. Denn ein nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangener Schuldspruch begründet jedenfalls einen für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht (RIS-Justiz RS0108486; auch RS0119511). Die in der Beschwerde gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen und somit gegen den Schuldspruch I erhobenen eigenständig beweiswürdigenden Einwände entbehren im Gegenstand (s…
…ab Fällung des (im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im Schuldspruch überdies bereits rechtskräftigen) Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486). Mit der Behauptung, es sei im Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft „kein Strafverfahren gegen [ihn] als Beschuldigten“ geführt worden, vermag der Beschwerdeführer keine…
…die Dringlichkeit der Verdachtslage ab Fällung des – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS-Justiz RS0108486; 11 Os 115/11p; 13 Os 23/11y; vgl auch RS0119511 [T5]; Grabenwarter/Pabel , EMRK 6 § 21 Rz …
…dass die Dringlichkeit der Verdachtslage ab Fällung des – wenngleich nicht rechtskräftigen – Urteils erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu überprüfen ist (RIS Justiz RS0108486) und die Beschwerde zudem auch insoweit den zulässigen Anfechtungsrahmen verlässt, indem sie den Tatsachenannahmen des Beschwerdegerichts nur eigene Beweiswerterwägungen entgegenhält, ohne sich substantiiert mit den…
…mehr zu überprüfen ist und die Beurteilung, ob das angefochtene Urteil mit (hier) materiellen Mängeln behaftet ist, dem Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde obliegt (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107). Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof nur dahin, ob sie aus den…
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