RS0100395 – OGH Rechtssatz
Bei Ausspruch mehrerer Sanktionen (hier: Strafe und Einziehung) muss in der Berufungsanmeldung oder in der Rechtsmittelschrift angegeben werden, gegen welchen Ausspruch sich die Berufung richtet; eine Konkretisierung erst im Gerichtstag ist verspätet.