Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. April 2025, GZ **-51, nach der am 16. Dezember 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Mag a . Roncevic durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wird über A* die Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – der am ** geborene A* der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I/), der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (II/), des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (III/), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV/) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (V/) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 (Abs 1) StGB in Anwendung der §§ 39 Abs 1 und 1a StGB nach § 176 Abs 1 StGB unter Anrechnung der Vorhaft (von 8. Oktober 2024, 23.55 Uhr bis 17. April 2025, 13.00 Uhr) zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat er in B*, C* und anderen Orten des Bundesgebietes
I/ am 8. Oktober 2024 nachstehende Personen mit Gewalt zu Handlungen genötigt, und zwar
1/ die im Eingangsbereich einer D*-Filiale stehenden E*, F*, G*, H* und I*, indem er mit dem von ihm gelenkten PKW auf sie zufuhr, wodurch diese zur Seite springen mussten, um nicht überfahren bzw angefahren zu werden,
2/ E*, indem er nach der zu Punkt I/1/ beschriebenen Tat abermals auf den Genannten zufuhr, wodurch dieser neuerlich zur Seite springen musste, um nicht überfahren bzw. angefahren zu werden;
II/ am 8. Oktober 2024 vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von nachfolgenden Personen herbeigeführt
1/ durch die zu Punkt I/1/ beschriebene Tat von E*, F*, G*, H* und I*,
2/ durch die zu Punkt I/2/ beschriebene Tat von E*;
III/ am 8. Oktober 2024 dadurch, dass er sich der Anhaltung der Beamten der PI J* entzog und mit dem von ihm gelenkten Pkw von B* bis nach C* mit weit überhöhter Geschwindigkeit und unter Einfluss von Cannabiskraut und Amphetamin stehend flüchtete, dabei einer durch die Polizeistreifen errichteten Blockade auswich, bei Rotlicht in die Kreuzung ** im Bereich ** einfuhr, wobei sich im querenden Fließverkehr zumindest insgesamt zehn Personen in ihren Fahrzeugen befanden, und trotz des zu diesem Zeitpunkt regen Verkehrsaufkommens teils mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der entgegenkommenden Fahrbahn fuhr, wobei er im Bereich ** in Richtung ** für eine Streckenlänge von circa 400 m durchgehend die Gegenfahrbahn befuhr und dadurch zumindest zehn in ihren Fahrzeugen befindliche Personen gefährdete, die nur mit Glück rechtzeitig ausweichen konnten, somit anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen herbeigeführt;
IV/ zu einem unbekannten Zeitpunkt im September 2024 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar die beiden amtlichen Kennzeichentafeln mit der Nummer ** der K*, indem er diese von ihrem PKW entfernte und auf dem von ihm gelenkten PKW anbrachte;
V/ ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 8. Oktober 2024, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Klappmesser der Marke **, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.
Gegen das Urteil richtet sich die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung des Angeklagten, die im spruchgemäßen Umfang erfolgreich ist.
§ 176 Abs 1 StGB normiert eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen auf US 4 liegen beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall sowohl nach § 39 Abs 1 als auch Abs 1a StGB vor (zur Beurteilung von Suchtgiftdelinquenz als Straftat gegen die menschliche Gesundheit vgl RIS-Justiz RS0091972), sodass sich das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe auf 15 Jahre erhöht.
Erschwerend sind das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und die – bereinigt um mehrere Zusatzstrafverhältnisse – acht früheren Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Weiters als erschwerend zu berücksichtigen ist, dass er die vorsätzlichen Straftaten zu I/ unter Anwendung von Gewalt unter Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) beging, weil das mit hoher Geschwindigkeit (US 5) Losfahren mit einem Personenkraftwagen (zu Erfüllung des Gewaltbegriffs in einem solchen Fall vgl RIS-Justiz RS0093608, RS0093617, RS0095303; ebenso Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 105 Rz 6; Seiler/Seiler, SbgK § 105 Rz 19 und 31; teilweise abweichend im Sinne von „versuchter“ Gewalt: Eder-Rieder, WK² StGB § 142 Rz 26; Schwaighofer, WK² StGB § 105 Rz 37) auf mehrere Personen, wodurch diese gezwungen waren, zur Seite zu springen, in seiner Anwendbarkeit und Wirkung dem Einsatz einer Waffe im technischen Sinn gleichkommt (vgl RIS-Justiz RS0134002, RS0093928; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 33 Rz 12 und § 143 Rz 4 ff) .
Schuldsteigernd im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungserwägungen des § 32 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 StGB sind ferner der rasche Rückfall weniger als zwei Monate nach der Verurteilung vom 20. August 2024 (Nr. 18 der Strafregisterauskunft), die – entgegen dem Berufungsvorbringen – Tatbegehung während eines gewährten Strafaufschubs (§ 39 SMG; vgl RIS-Justiz RS0090969 [T4, T15]; Riffel, WK² StGB § 33 Rz 9 f) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall sowohl nach § 39 Abs 1 als auch Abs 1a StGB.
Mildernd ist demgegenüber nur das reumütige Geständnis zu den Fakten II/, III/, IV/ und V/, das mit Blick auf die in der Beweiswürdigung dargestellten sonstigen Verfahrensergebnisse aber nur in Ansehung der Fakten IV/ und V/ wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB).
Maß nehmend am Gewicht der Taten, an den besonderen Strafbemessungsgründen und an der persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuld- und tatangemessen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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