Die Nichterledigung der Anklage kommt, wenn das Urteil von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde, in ihrem Ergebnis einem Freispruch gleich. Durch die Bestimmung des § 293 Abs 1 StPO soll nicht das in der StPO herrschende Prinzip der partiellen Rechtskraft von Strafurteilen durchbrochen werden, sondern es wird dadurch lediglich gesagt, dass das Verfahren im Anklagestadium verbleibt.
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