JudikaturOLG Graz

8Bs200/25k – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
20. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Februar 2025, GZ **-126, und seine Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach der am 20. August 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kulac durchgeführten öffentlichen Verhandlung

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – A* mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (II/1/a), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (II/2/b), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (II/3/) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (IV/) schuldig erkannt.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten A* erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 2. Juli 2025, GZ 13 Os 49/25t-4, zurück und stellte gleichzeitig klar, dass das zusätzliche Anlasten der zum Schuldspruch II/1/a/ beschriebenen, vor dem 10. Jänner 2024 gesetzten Tathandlungen als (mehrere) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG verfehlt war. An den insoweit fehlerhaften Schuldspruch ist das Berufungsgericht nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Vielmehr hat es in einem solchen Fall von der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs auszugehen (RIS-Justiz RS0118870 [insb T1]; Ratz , WK-StPO § 290 Rz 27/1). Bei Erledigung der Berufung ist daher dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die zu diesem Schuldspruch beschriebenen (vor dem 10. Jänner 2024 gesetzten) Tathandlungen des Angeklagten in der von Mitte 2023 bis zu seiner Festnahme am 20. Juni 2024 andauernden tatbestandlichen Handlungseinheit (US 8 und 12) aufgehen.

Danach hat A* (zusammengefasst)

II/ vorschriftswidrig Suchtgift mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 80 % (US 3 und 9)

2/b/ von etwa der Jahresmitte 2023 bis zum 20. Juni 2024 teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 890 Gramm 3-CMC an im Urteil jeweils namentlich genannte Abnehmer überlassen, sowie

3/ besessen, indem er über die zuvor genannten Mengen hinaus unbekannte Mengen 3-CMC zum persönlichen Gebrauch innehatte;

IV/ am 20. Juni 2024, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Hiefür wurde A* in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 2 SMG zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 20. Juni 2024, 07.32 Uhr bis 12. Februar 2025, 16.15 Uhr, wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit dem unter einem gefassten Beschluss sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz zu AZ C* gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte die Probezeit jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten A* mit dem Ziel einer Herabsetzung der Strafe (ON 137.1). Das Rechtsmittel impliziert (§ 498 Abs 3 Satz 3 StPO) auch die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit.

Rechtliche Beurteilung

Weder die Berufung noch die Beschwerde haben Erfolg.

I. Zur Berufung:

Bei der innerhalb der hier maßgeblichen Strafbefugnis des § 28a Abs 2 SMG (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) vorzunehmenden Strafbemessung ist erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art (ein Verbrechen und mehrere Vergehen) begangen und diese durch einen längeren Zeitraum fortgesetzt hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie, dass er schon viermal wegen gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Integrität (RIS-Justiz RS0091972 [T6, T7]) sowie – wegen des festgestellten Gewinnstrebens (US 8 f) fallbezogen auch – fremdes Vermögen ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 71 Rz 8 mwN), gerichteten und damit auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (Pos. 1 bis 5 der Strafregisterauskunft, wobei die zu Pos. 4 angeführte Verurteilung im Zusatzstrafenverhältnis zu der zu Pos. 3 angeführten Verurteilung steht; § 33 Abs 1 Z 2 StGB). Beträchtlich schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken das (für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderliche) – über die Finanzierung des eigenen Suchtgiftkonsums hinausgehende – Handeln aus Gewinnstreben (US 8 f), das Überlassen von Suchtgift in einer nicht bloß das 15-fache, sondern das 23-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (RIS-Justiz RS0088028), die Tatbegehung teils in Gesellschaft, (großteils) in der Probezeit, teils im raschen Rückfall nach der am 11. November 2023 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu AZ C* des Bezirksgerichts Leibnitz (Pos. 5 der Strafregisterauskunft) und teils auch während Anhängigkeit dieses Verfahrens (Beschuldigtenvernehmung am 6. August 2023).

Mildernd ist nur das Teilgeständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die den Erfolgsunwert grundsätzlich mindernde Sicherstellung von Suchtgift (hier: 0,5 Gramm Amphetamin; RIS-Justiz RS0088797) fällt mit Blick auf die erfolgreiche Überlassung von insgesamt 23 Grenzmengen an 3-MMC nicht ins Gewicht.

Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend und solcherart keiner Reduktion zugänglich. Der in der Gegenausführung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Graz erfolgte Verweis auf die über den abgesondert verfolgten D* verhängte Sanktion ist schon deshalb unstatthaft, weil es stets auf die personale Tatschuld des jeweiligen Straftäters ankommt (RIS-Justiz RS0090631 [T2]; 15 Os 61/02; Mayerhofer, StGB 6E 5 zu § 32). Selbst bei gleichen Delikten kann die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein (RIS-Justiz RS0090736, RS0090910 [T9]).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

II. Zur (implizierten) Beschwerde:

Mit Blick auf die Begehung einschlägiger Taten während eines Strafverfahrens und im äußerst raschen Rückfall nach einer Verurteilung ist die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre die spezialpräventive Mindestkonsequenz der neuerlichen Straffälligkeit in der Probezeit, sodass die erstgerichtliche Entscheidung nicht zu kritisieren ist.