(1) Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
(2) Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Das von gemeinnützigen Bauvereinigungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung erwirtschaftete Eigenkapital ist im Sinne eines Generationenausgleichs zur Sicherung einer nachhaltigen Wohnversorgung bestehender und zukünftiger Nutzer auf Dauer für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens gebunden und zu verwenden.
Art. 5 MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
Art. 5 Artikel V
…§ 23 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991 erlassen werden. (5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich 1. hinsichtlich des Art. I nach Art. IV des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ; 2. hinsichtlich des Art. II nach § 59 des Mietrechtsgesetzes ; 3. hinsichtlich des Art. …
Art. 5 § 11 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 11 Andere Rechtsvorschriften
…1) Die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, und im WGG, BGBl. Nr. 139/1979, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt. (Anm.: Abs. 2 Änderung des…
§ 10 UStG 1994 · UStG 1994 · Umsatzsteuergesetz 1994
§ 10 Steuersätze
… 1 fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des §…
§ 23h BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 23h Maßnahmen zur Begrenzung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung
… 112 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen sind; 3. Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien an Kreditnehmer, die gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind. (4) Die FMA kann in der Verordnung gemäß Abs. 2, sofern Ziel, Wirksamkeit und…
§ 29a FAG 2024 · FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 29a Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung
…Abs. 1 für die Förderung des Neubaus an ein Land ist, 1. dass in den Förderverträgen – sofern die Förderwerber nicht den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG , BGBl Nr. 139/1979, unterliegen – die §§ 13 bis 15a WGG auf die Dauer der Förderung, jedenfalls jedoch für 25 Jahre…
§ 34 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 34 Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung
…für geförderte Mietwohnungen: auf das der Förderungswerberin bzw dem Förderwerber lautende Verrechnungskonto des Vermieters bzw der Vermieterin; 2. die erweiterte Wohnbeihilfe für Objekte, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ( WGG ) unterliegen, nach Ablauf der Förderdauer: auf das der Förderungswerberin bzw dem Förderwerber lautende Verrechnungskonto des Vermieters bzw der Vermieterin; 3. in allen anderen Fällen: an…
§ 33 GebG · GebG · Gebührengesetz 1957
§ 33
…Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte. Tarifpost 1 Annahmeverträge (1) Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden 22 000 Euro übersteigt…
§ 4 BTVG · BTVG · Bauträgervertragsgesetz
§ 4 Vertragsinhalt
…§ 4. (1) Der Bauträgervertrag muss jedenfalls folgende Punkte enthalten: 1. das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren…
Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
§ 13 Förderung von Dachgeschossausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen
…Förderung von Dachgeschossausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen § 13. (1) Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des § 34…
§ 2 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2021, l) Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2022, m) Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002…
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