Art. 1 § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes — WGG
(1) Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft, die ihren Sitz im Inland haben, sind von der Landesregierung als gemeinnützig anzuerkennen, wenn sie die in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
(2) Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen. Auf gemeinnützige Bauvereinigungen finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Das von gemeinnützigen Bauvereinigungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung erwirtschaftete Eigenkapital ist im Sinne eines Generationenausgleichs zur Sicherung einer nachhaltigen Wohnversorgung bestehender und zukünftiger Nutzer auf Dauer für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens gebunden und zu verwenden.
Art. 5 § 11 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 5 § 11 Andere Rechtsvorschriften
…1) Die in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere im BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, und im WGG, BGBl. Nr. 139/1979, enthaltenen Bestimmungen betreffend die Revision und Rechnungslegung von Genossenschaften und anderen Unternehmen bleiben unberührt. (Anm.: Abs. 2 Änderung des…
§ 1 MieWeG · MieWeG · Mieten-Wertsicherungsgesetz
§ 1 Begrenzung der Wertsicherung bei Wohnungsmietverträgen
…9 MRG bleibt ebenso wie die Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen unberührt. (6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Verträge im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, die zulässige Höhe des Entgelts richtet sich nach § 13 Abs…
§ 2 WWFSG 1989 · WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2021, l) Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2022, m) Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002…
§ 5 Grundsätze für die Gewährung einer Förderung und Eigentumsbeschränkung
…der Aufschließungskosten, 3. die Angemessenheit der Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3, 4. die Angemessenheit des Kaufpreises nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG 1979 bei Errichtung von Wohnungen im Wohnungseigentum bzw. zur nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum sowie bei Veräußerung von Wohnungen (Weiterverkauf) und bei Veräußerung von Wohnheimen…
§ 39
…1) Sanierungsmaßnahmen dürfen nur insoweit gefördert werden, als ihre Kosten einschließlich der mit der Darlehensaufnahme verbundenen notwendigen Finanzierungskosten in 80 vH der für Erhaltungs- und…
§ 34 Begriffsbestimmungen
…Begriffsbestimmungen § 34. (1) Im II. Hauptstück gelten abweichend vom § 2: 1. als Wohnhaus (Eigenheim) ein Gebäude, dessen Gesamtnutzfläche nach der Sanierung mindestens zur Hälfte Wohnzwecken…
Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
§ 13 Förderung von Dachgeschossausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen
…Förderung von Dachgeschossausbauten und Zubauten von vollständigen Wohnungen § 13. (1) Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des § 34…
§ 9
… Juni 1953 errichtet wurden, oder an Gebäuden für den sozialen Wohnbau der Stadt Wien oder an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, deren Bewirtschaftung den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2022, unterliegt, können für Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gefahren und…
§ 34 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 34 Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung
…für geförderte Mietwohnungen: auf das der Förderungswerberin bzw dem Förderwerber lautende Verrechnungskonto des Vermieters bzw der Vermieterin; 2. die erweiterte Wohnbeihilfe für Objekte, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen, nach Ablauf der Förderdauer: auf das der Förderungswerberin bzw dem Förderwerber lautende Verrechnungskonto des Vermieters bzw der Vermieterin; 3. in allen anderen Fällen: an…
§ 5 Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
…Gesetz BGBl I Nr 131/2001; 15. Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70/2002; Gesetz BGBl I Nr 92/2024; 16. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl Nr 139/1979; Gesetz BGBl I Nr 176/2023; 17. Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019), BGBl I Nr 29/2019; Gesetz BGBl I…
§ 26 Miet-Kauf
…1) Eine nach diesem Unterabschnitt geförderte vermietete Mietwohnung, die vor mehr als fünf Jahren erstmals für Wohnzwecke im Sinn des § 15b Abs 1 lit b WGG genutzt worden ist, kann den Mietern auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruches (zB Kaufoption) ins Eigentum übertragen werden. (2) Für die Einräumung eines Anspruches…
§ 32 Wohnbeihilfe
…Wohnbeihilfe § 32 (1) Die Wohnbeihilfe wird in Höhe der Differenz des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf…
§ 2 LWA-G · LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 2 Teuerungsausgleich Wohnen
…die 1. in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, vermietet werden, 2. aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands…
Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012
§ 3 § 3Anrechenbarer Wohnungsaufwand
…entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der §§ 21 und 24 MRG oder des § 14 Abs. 1 Z 6 und 7 WGG. (Anm: LGBl.Nr. 106/2018, 114/2019) (2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2018) (3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,70 …
§ 6 WrWbG · WrWbG · Wiener Wohnbeihilfegesetz
§ 6 Angemessene Wohnnutzfläche und maximal anrechenbarer Wohnungsaufwand
…überschreiten. (3) Zum tatsächlichen Wohnungsaufwand zählen: 1. der vereinbarte sowie der gemäß Mietrechtsgesetz – MRG erhöhte bzw. angehobene Hauptmietzins und das Entgelt gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979; 2. laufende monatliche Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie; 3. laufende…
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