Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Eine kleine Gesellschaft braucht keine über die Anforderungen in diesem Bundesgesetz hinausgehenden Anhangangaben zu machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf Rechtsakten der Europäischen Union beruhen. Die Anhangangaben sind in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen.
Rückverweise
KRBV · Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung
§ 4 Rechnungsabschluss
…und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Für den Anhang gelten die §§ 236 ff. UGB. (6) Für die Aufstellung und den Inhalt des Rechnungsabschlusses gelten die Abgrenzungs-, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften des UGB, soweit in dieser Verordnung in Verbindung mit dem…