UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
FÜNFTER TITEL Anhang und Lagebericht
§ 236 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Eine kleine Gesellschaft braucht keine über die Anforderungen in diesem Bundesgesetz hinausgehenden Anhangangaben zu machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf Rechtsakten der Europäischen Union beruhen. Die Anhangangaben sind in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu machen.
§ 236 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 236 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
…§ 236. Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild…
Art. 17 Artikel XVII
…den §§ 13, 198, 199, 201, 203, 204, 207, 208, 210, 211, 221, 223, 224, 225, 226, 228, 229, 231, 232, 233, 235, 236, 237, 238, 240, 242, 243, 244, 246, 248, 252, 257, 258, 265, 266, 268, 271, 273, 277, 278, 279, 280, 280a, 282 und 283 , dRGBl…
§ 264 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
§ 264. (1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz beim erstmaligen Ansatz mit dem Buchwert gemäß den §§ 198 bis 242 anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens ist bei erstmaliger Anwend…
§ 4 KRBV · KRBV · Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung
§ 4 Rechnungsabschluss
…und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Für den Anhang gelten die §§ 236 ff. UGB. (6) Für die Aufstellung und den Inhalt des Rechnungsabschlusses gelten die Abgrenzungs-, Gliederungs- und Bewertungsvorschriften des UGB, soweit in dieser Verordnung in Verbindung mit dem…
§ 211 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
…350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 UGB sinngemäß. (4) Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden. (5) Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.…
§ 259 Öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens
…Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben, gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung die §§ 222 bis 243 UGB insoweit, als nicht der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister verbindliche Formblätter festlegt; die §§ 201 bis…
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