UGB
Gliederung
Rückverweise
(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
1. eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der Abschlussprüfung ist, weiters den Abschlussstichtag und den Abschlusszeitraum sowie die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der Abschluss aufgestellt wurde,
2. eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Abschlussprüfung durchgeführt wurde, sowie
3. ein Prüfungsurteil, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers der Jahresabschluss oder Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
(2) Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so hat er dies im Bestätigungsvermerk anzugeben.
(3) Im Bestätigungsvermerk ist auf alle anderen Umstände zu verweisen, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken.
(4) Der Bestätigungsvermerk muss eine Erklärung zu etwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit den Ereignissen oder Gegebenheiten enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
(5) Der Bestätigungsvermerk umfasst ferner ein Urteil und eine Erklärung gemäß § 268 Abs. 1 Z 1 und 3, die auf den im Lauf der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren.
(5a) Ein Abschlussprüfer, der sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss eines Unternehmens prüft, kann die Bestätigungsvermerke zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenfassen.
(6) Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Abschlussprüfer durchgeführt, so haben sie sich auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk und ein gemeinsames Prüfungsurteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit hat jeder Abschlussprüfer ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks abzugeben und die Gründe für die Uneinigkeit darzulegen.
(7) Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bestätigungsvermerk zumindest vom verantwortlichen Abschlussprüfer zu unterzeichnen. Sind mehr als ein Abschlussprüfer gleichzeitig beauftragt worden, so ist der Bestätigungsvermerk von allen verantwortlichen Abschlussprüfern zu unterzeichnen, welche die Abschlussprüfung durchgeführt haben.
(8) Der Bestätigungsvermerk ist schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Prüfung deutlich und in übersichtlicher Form darzustellen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht (§ 273) aufzunehmen.
§ 274 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 274 Bestätigungsvermerk
…§ 274. (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst 1. eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Jahresabschluss…
§ 287 Umsetzung von Unionsrecht
…Durch § 268 Abs. 2 und 3, § 269 Abs. 2 und 5, §§ 269a bis 272 , § 274, § 274a und § 275 Abs. 1 wird die Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.…
§ 268 Pflicht zur Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
…mit Ausnahme von § 270a, § 271a , von § 273 , soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274. (4) Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass in Österreich niedergelassene unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen Anforderungen unterliegen, die den in der Richtlinie 2006/43/EG…
§ 271a Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse
…dem zu prüfenden Geschäftsjahr für die zu prüfende Gesellschaft bei der Entwicklung, Installation und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat; 4. einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in sieben Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest drei aufeinander…
§ 24 HS-WV · HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 24 Bestätigungsvermerk
…Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt.…
§ 25 Leitende Grundsätze für Wirtschaftsbetriebe
…§§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB, spätestens aber vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres, 3. die nach § 81 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, oder §…
§ 260 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 260 Gemeinnützige Bauvereinigungen
…260. Für Aktiengesellschaften, die auf Grund der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, gelten die §§ 201 bis 211, 260, 274 und 275 UGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273 und 276 UGB gelten nicht.…
§ 259 Öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens
…solchen Übernahme der aktienrechtlichen Abschlußprüfung jeweils zugestimmt hat. Die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hat sinngemäß nach Maßgabe der §§ 269, 272, 273 und 274 UGB zu erfolgen. Diese Bestimmungen sind auch auf Aktiengesellschaften, für die das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Post- und Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde ist, anzuwenden…
§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
…350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 UGB sinngemäß. (4) Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden. (5) Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.…
§ 2 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…„verantwortlicher Prüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor, der für die Durchführung der Abschlussprüfung oder den erteilten Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder für die Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder den erteilten Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB verantwortlich ist; 6. „Unternehmen von öffentlichem Interesse…
§ 260 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 260 Wahl des Abschlussprüfers
…zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen: 1. den gewählten Abschlussprüfer und 2. die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB und den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnende(n) Person(en). Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. (1a) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften…
§ 20 BStFG 2015 · BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 20 Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit
…aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 5 Abs. 5), ist besonders einzugehen. Für den Bestätigungsvermerk ist § 274 UGB sinngemäß anzuwenden. (4) Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben den Prüfbericht nach Erstellung unverzüglich an den Stiftungs- oder Fondsvorstand sowie an das Aufsichtsorgan…
§ 6 BBU-G · BBU-G · BBU-Errichtungsgesetz
§ 6 Rechnungslegung
…§ 6. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.…
§ 49 InvFG 2011 · InvFG 2011 · Investmentfondsgesetz 2011
§ 49 Rechenschafts- und Halbjahresberichte
…einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die auch der Bankprüfer der Verwaltungsgesellschaft sein kann, zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch – UGB (dRGBl. 1897, S. 219) sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der Bestätigungsvermerk des…
§ 9 KMG 2019 · KMG 2019 · Kapitalmarktgesetz 2019
§ 9 Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien
…die Methode der Wertermittlung der Immobilien gleich zu sein; der Rechenschaftsbericht ist von einem Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer dies durch folgenden…