§ 274 Bestätigungsvermerk — UGB
(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk umfasst
1. eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Jahresabschluss beziehungsweise Konzernabschluss Gegenstand der Abschlussprüfung ist, weiters den Abschlussstichtag und den Abschlusszeitraum sowie die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der Abschluss aufgestellt wurde,
2. eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Abschlussprüfung durchgeführt wurde, sowie
3. ein Prüfungsurteil, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers der Jahresabschluss oder Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.
(2) Ist der Abschlussprüfer nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so hat er dies im Bestätigungsvermerk anzugeben.
(3) Im Bestätigungsvermerk ist auf alle anderen Umstände zu verweisen, auf die der Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken.
(4) Der Bestätigungsvermerk muss eine Erklärung zu etwaigen wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit den Ereignissen oder Gegebenheiten enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
(5) Der Bestätigungsvermerk umfasst ferner ein Urteil und eine Erklärung gemäß § 268 Abs. 1 Z 1 und 3, die auf den im Lauf der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren.
(5a) Ein Abschlussprüfer, der sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss eines Unternehmens prüft, kann die Bestätigungsvermerke zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenfassen.
(6) Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Abschlussprüfer durchgeführt, so haben sie sich auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk und ein gemeinsames Prüfungsurteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit hat jeder Abschlussprüfer ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Bestätigungsvermerks abzugeben und die Gründe für die Uneinigkeit darzulegen.
(7) Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bestätigungsvermerk zumindest vom verantwortlichen Abschlussprüfer zu unterzeichnen. Sind mehr als ein Abschlussprüfer gleichzeitig beauftragt worden, so ist der Bestätigungsvermerk von allen verantwortlichen Abschlussprüfern zu unterzeichnen, welche die Abschlussprüfung durchgeführt haben.
(8) Der Bestätigungsvermerk ist schriftlich zu verfassen und hat die Ergebnisse der Prüfung deutlich und in übersichtlicher Form darzustellen. Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht (§ 273) aufzunehmen.
§ 24 HS-WV · HS-WV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
§ 24 Bestätigungsvermerk
…Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt.…
§ 25 Leitende Grundsätze für Wirtschaftsbetriebe
…§§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB, spätestens aber vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres, 3. die nach § 81 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, oder §…
§ 2 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…„verantwortlicher Prüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor, der für die Durchführung der Abschlussprüfung oder den erteilten Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder für die Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder den erteilten Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB verantwortlich ist; 6. „Unternehmen von öffentlichem Interesse…
§ 260 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 260 Wahl des Abschlussprüfers
…zu erfolgen. Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben der FMA unverzüglich anzuzeigen: 1. den gewählten Abschlussprüfer und 2. die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB und den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnende(n) Person(en). Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. (1a) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften…
§ 20 BStFG 2015 · BStFG 2015 · Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
§ 20 Rechnungslegung und Kontrolltätigkeit
…aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 5 Abs. 5), ist besonders einzugehen. Für den Bestätigungsvermerk ist § 274 UGB sinngemäß anzuwenden. (4) Die Rechnungsprüfer oder der Stiftungs- oder Fondsprüfer haben den Prüfbericht nach Erstellung unverzüglich an den Stiftungs- oder Fondsvorstand sowie an das Aufsichtsorgan…
§ 274a UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 274a Zusicherungsvermerk
…ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers die Nachhaltigkeitsberichterstattung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. (2) § 274 Abs. 2, 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Wenn der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, kann der…
§ 268 Pflicht zur Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
…mit Ausnahme von § 270a, § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274. (4) Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass in Österreich niedergelassene unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen Anforderungen unterliegen, die den in der Richtlinie 2006/43/EG…
§ 287 Umsetzung von Unionsrecht
…Durch § 268 Abs. 2 und 3, § 269 Abs. 2 und 5, §§ 269a bis 272, § 274, § 274a und § 275 Abs. 1 wird die Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.…
§ 271a Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse
…dem zu prüfenden Geschäftsjahr für die zu prüfende Gesellschaft bei der Entwicklung, Installation und Einführung von Rechnungslegungsinformationssystemen mitgewirkt hat; 4. einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in sieben Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest drei aufeinander…
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