2R5/25k – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Kirsch (Vorsitz), die Richterin Mag. a Schiller und den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, Invaliditätspensionist, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die Beklagte Verlassenschaft nach der am ** verstorbenen C* B* , zuletzt wohnhaft **, vertreten durch die erbserklärten Erben 1. **, geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Mag. Gregor Glawischnig, Rechtsanwalt in Rottenmann, und 2. E* B*, geboren am **, ÖGK-Beschäftigter, **, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Mag. Alexander Enzenhofer, Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 69.332,00 samt Anhang , über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 31. Oktober 2024, **-64, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Text
entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Sohn der am ** geborenen und am ** verstorbenen C* B*. Deren weitere Kinder sind D* und E* B*, die die beklagte Verlassenschaft im vorliegenden Verfahren vertreten. Die Verstorbene bezog von Jänner 2015 bis November 2016 Pflegegeld der Stufe 1 und von Dezember 2016 bis November 2020 Pflegegeld der Stufe 3.
Sie bedurfte ab 2015 bis zu ihrem Ableben einer Unterstützung in gewissen Belangen. Es bestand insoweit ein Hilfsbedarf. Die erforderlichen Unterstützungsleistungen wurden von D*, E* B*, den Nachbarn der Verstorbenen und ab 2017 auch von der Volkshilfe erbracht. Der Kläger erbrachte keine Unterstützungsleistungen (etwa Arbeiten im Haushalt, Herbeischaffung von Lebensmitteln und Medikamenten etc., Kochen, Zubereitung von Mahlzeiten, Abwasch, Holztragen, Heizen, Reinigen der Wohnung, Wäschewaschen, Staubsaugen, Körperpflege, Körperwäsche, Duschen, An- und Auskleiden, Unternehmung von Spaziergängen/Ausflügen, etc.) für seine Mutter.
Im Verfahren begehrt der Klägergegen die Verlassenschaft nach seiner verstorbenen Mutter primär gestützt auf die §§ 677 und 678 ABGB ein Pflegevermächtnis in Höhe von EUR 69.332,00 zuzüglich Verzugszinsen seit 11. November 2022. Für den Fall des Einwandes, eine Abgeltung der mehr als drei Jahre vor dem Tod der Mutter von ihm erbrachten Pflegeleistungen sei verjährt, werde die Klage auch auf § 1435 ABGB gestützt. Die zentrale Behauptung des Klägers lautet, er habe in den 5 Jahren vor dem Ableben seiner Mutter erhebliche Pflegeleistungen für sie erbracht. Zunächst habe er sie im Schnitt 2,5 Mal pro Woche besucht, um die notwendigen Pflegemaßnahmen durchzuführen. Dabei habe er an seiner Mutter die notwendige körperliche Pflege, notwendige Arbeiten im Haushalt sowie notwendige Besorgungen verrichtet und auch die Mahlzeiten zubereitet oder für die weiteren Tage vorbereitet. Zudem habe er mit ihr Spaziergänge und Ausflüge gemacht. Im letzten halben Jahr habe sich der Gesundheitszustand seiner Mutter verschlechtert, sodass der Kläger bei ihr gewohnt habe, um sie pflegen zu können. Bei insgesamt 4.238 geleisteten Stunden des Klägers errechne sich bei einem anzusetzenden Stundensatz von EUR 14,00 ein Gesamtbetrag von EUR 59.332,00. Überdies habe er dafür insgesamt 124.254 km mit seinem Fahrzeug zurücklegen müssen, wofür er pauschal einen Betrag von EUR 10.000,00 geltend mache.
Die Beklagte beantragte die gänzliche Abweisung der Klage mit dem Argument, der Kläger habe die behaupteten Pflegeleistungen für seine Mutter schlicht nicht erbracht. Zum einen habe sich diese keinesfalls in einem gesundheitlichen Zustand befunden, der die behauptete Unterstützung überhaupt erfordert hätte, zum anderen sei sie bis zu ihrem Ableben von der Volkshilfe unterstützt worden. Ungeachtet dessen sei die Klage unschlüssig, da sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft richte, sohin auch gegen den Kläger als Miterben. Sein Drittel müsse daher bei den behaupteten Ansprüchen unberücksichtigt bleiben. Schließlich könne ein Pflegevermächtnis nur für die letzten drei Pflegejahre geltend gemacht werden, weshalb hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraum Verjährung eingewandt werde.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdie Klage auf Basis der eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen zur Gänze ab. Da der Kläger die behaupteten Unterstützungsleistungen nicht erbracht habe, bestehe auch kein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis. Soweit er seinen Anspruch weiters auf § 1435 ABGB stütze, scheitere die Klage bereits auf Basis des Klagsvorbringens, zumal der Kläger gar nicht dargelegt habe, welche Gegenleistung der Verstorbenen er für seine Pflegeleistungen – letztlich enttäuscht – erwartet habe. Die Kostenentscheidung behielt das Erstgericht gemäß § 52 Abs 2 ZPO vor.
Dagegen richtet sich die eine Verfahrens-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführende Berufung des Klägers, mit der er die Abänderung des Urteils in gänzliche Stattgebung der Klage anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
I. Zur Verfahrensrüge:
1. Der Berufungswerber rügt als Verfahrensmangel das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen Dr. F*. Aus dessen Aussage hätte sich die Höhe des tatsächlichen Pflegebedarfs der Verstorbenen ergeben, nachdem die Angaben der übrigen Zeugen dazu erheblich vom Inhalt der Pflegegeldbescheide, nach denen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zunächst 125 und später 130 Stunden pro Monat bestanden habe, abgewichen seien. Der Zeuge hätte als neutrale Person Angaben dazu machen können, woraus sich der von ihm festgestellte Pflegebedarf ergeben und wie sich der gesundheitliche Zustand der Verstorbenen zum Zeitpunkt seiner Begutachtung dargestellt habe.
Das Erstgericht begründete die Abweisung des Beweisantrages damit, dass der Zeuge zur entscheidenden Frage, wer die Pflegeleistungen erbrachte, gar nicht als Zeuge geführt worden sei und zudem zu deren Beantwortung auch nichts beitragen könne.
2.Ein primärer Verfahrensmangel, also ein Verstoß gegen die Prozessgesetze, kann nur dann mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel wesentlich und abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu verhindern (RS0043049). Hat das Erstgericht zu einem Beweisthema keine Feststellungen getroffen, könnte in der unterlassenen Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre.
3. Hier hat das Erstgericht zum genauen Ausmaß des Pflegebedarfs der Verstorbenen ausdrücklich keine Feststellungen getroffen, da es diesem Beweisthema keine rechtliche Relevanz zuerkannte. Wenn der Berufungswerber daher das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen gerade dazu rügt, könnte darin allenfalls eine mit der Rechtsrüge geltend zu machende sekundäre Mangelhaftigkeit liegen.
Soweit der Berufungswerber anhand des tatsächlichen Ausmaßes des Pflegebedarfs die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Geschwister und der übrigen Zeugen zur Frage, wer die Pflegeleistungen erbrachte, hinterfragt, würde die Einvernahme des zum Pflegeaufwand geführten Zeugen Dr. F* lediglich einen sogenannten Kontrollbeweis darstellen. Im Unterbleiben der Aufnahme von Kontrollbeweisen ist nach der Rechtsprechung aber ebenso kein (primärer) Verfahrensmangel zu erblicken (RS0040246 [T2]; RS0043406).
II. Zur Beweisrüge:
1. Der Berufungswerber bekämpft die gesamten Feststellungen des Erstgerichts zur Hilfsbedürftigkeit der Verstorbenen und dazu, wer die Unterstützungsleistungen erbrachte.
An deren Stelle begehrt er Ersatzfeststellungen sinngemäß dahin, dass die Verstorbene ab 2015 vorerst eine Unterstützung im Ausmaß von 64 Stunden, ab Jänner 2017 im Ausmaß von 125 Stunden und ab 1. Juni 2020 im Ausmaß von 130 Stunden pro Monat benötigt habe, die überwiegend von ihm und nur zu einem geringen Teil von D*, E* B*, den Nachbarn und ab 2017 auch von der Volkshilfe erbracht worden seien. So habe er ab dem Jahr 2015 bis zum Ableben seiner Mutter regelmäßig Arbeiten im Haushalt verrichtet, Lebensmitteln und Medikamenten besorgt, gekocht, Mahlzeiten zubereitet, abgewaschen, Holz getragen, geheizt, die Wohnung gereinigt, Spaziergängen und Ausflügen mit seiner Mutter gemacht und ihr bei der Körperpflege geholfen.
Der Berufungswerber kritisiert, das Erstgericht habe die Pflegegeldbescheide und die darin festgestellten Pflegebedarfe von 125 Stunden und 130 Stunden pro Monat zur Gänze außer Acht gelassen. Aus den Aufzeichnungen der Volkshilfe würde sich ergeben, dass diese lediglich Leistungen im Ausmaß von maximal 15 Stunden und 30 Minuten pro Monat geleistet hätte. Seine Geschwister seien nur sporadisch vor Ort gewesen. Wer die Hilfsleistungen geleistet habe, bleibe vom Erstgericht unbeantwortet. Denklogisch müssten die Arbeiten von ihm erbracht worden seien. Seine dahingehenden Angaben seien insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft gewesen und würden sich mit jenen der Schwester der Verstorbenen decken. Dass er das Pflegevermächtnis nicht bereits bei der Todfallsaufnahme geltend gemacht habe, liege daran, dass ihm dieser Terminus nicht geläufig gewesen sei.
2. Im vorliegenden Fall hielt das Erstgericht die Aussage des Klägers für nicht glaubhaft und begründete dies ausführlich mit Widersprüchen zwischen seinem Vorbringe und seiner eigenen Aussage. So habe er etwa in der Klage behauptet, pro Besuch seine Mutter jeweils 6 Stunden unterstützt zu haben, in seiner Einvernahme selbst aber lediglich von 2,5-3,5 stündigen Aufenthalten bei seiner Mutter gesprochen. Weiters habe er selbst ausgesagt, nicht nur er, sondern auch Frau G* habe sich ab 2018 um seine Mutter gekümmert und sie gepflegt, dies 7-8 Stunden pro Besuch. Angesichts dessen stelle sich die Frage, so das Erstgericht weiter, welche Leistungen der Kläger dann noch erbringen hätte können. Überdies habe er auch selbst bestätigt, dass sich auch die Nachbarn und sein Freund um seine Mutter gekümmert hätten. Schließlich wertete das Erstgericht auch den Umstand, dass der Kläger nicht bereits im Zuge der Todfallaufnahme, als er nach einem allfälligen Pflegevermächtnis gefragt worden sei, seinen umfänglichen Pflegeleistungen kund tat, zu seinen Lasten. Weiters erwog das Erstgericht, dass sich die vom Kläger behaupteten schlechten Gesundheitszustände seiner Mutter in keinem Beweisergebnis bestätigt hätten. Zudem seien die behaupteten Leistungen des Klägers weder in den Unterlagen der PVA, noch in jenen der Volkshilfe festgehalten. Auch der Nachbar der Verstorbenen habe ausgesagt, den Kläger nur sehr selten gesehen zu haben.
Hingegen erachtete es die Geschwister des Klägers als glaubwürdig, da deren Angaben mit den Urkunden in Einklang zu bringen seien. So würde etwa die Aussage der Schwester des Klägers, wonach die Mutter öfters gesagt habe, dass sie die Besuche des Klägers nicht mochte, mit den Vermerken der Volkshilfe übereinstimmen.
Die vom Kläger geführte Zeugin erschien dem Erstgericht hingegen wenig glaubhaft. Dabei legte es seine Überlegungen dazu ausführlich dar, indem es mehrfache Widersprüchlichkeiten in deren Aussage hervorhob und seinen Eindruck dahin beschrieb, die Zeugin wäre im Vorfeld der Tagsatzung vom Kläger beeinflusst worden.
3. Allgemein gilt, dass der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht schon dann vor liegt, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Vielmehr ist er nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt, unterlässt, wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Feststellungsrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 482 ZPO Rz 2), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzennachvollziehbar und vertretbar sind. Der erkennende Richter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob der für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe: RS0110701) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist. Eine unschlüssige oder unrichtige Würdigung der Beweise liegt nicht vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Erkenntnisquellen Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt.
4.Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Kläger nicht, mit seinen Ausführungen, die weitgehend auf die oben zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen des Erstgerichts nicht eingehen, Bedenken an der detaillierten Beweiswürdigung zu erzeugen. Das Berufungsgericht erachtet diese hingegen für überzeugend, sodass es gemäß § 500a ZPO nur folgender Erwiderung auf die Beweisrüge bedarf (RS0122301):
- Nicht nur der Inhalt der detaillierten Betreuungsdokumentation der Volkshilfe, den der Berufungswerber nicht in Zweifel zieht, steht den begehrten Ersatzfeststellungen, wonach der Kläger „den überwiegenden Teil der Betreuungsleistungen“ erbracht habe, entgegen. Vielmehr folgt aus seiner eigenen Aussage, wie das Erstgericht zutreffend aufzeigte, dass neben ihm auch andere Personen seine Mutter unterstützt hätten. Wenn er aussagte, ab 2018 habe Frau G* seine Mutter 7-8 Stunden pro Besuch gepflegt, bleibt kein denklogisch Raum dafür, dass er den Betreuungsbedarf „überwiegend“ gedeckt hätte.
- Weder damit setzt sich die Beweisrüge auseinander, noch mit den weiteren Erwägungen des Erstgerichts wonach seine drastischen Angaben zum Gesundheitszustand seiner Mutter mit den übrigen Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen seien. Auch die Überlegung des Erstgerichts, wonach der Nachbar den Kläger nur sehr selten gesehen habe, lässt die Beweisrüge gänzlich unkommentiert.
- Aus dem Umstand, dass der Haushalt gepflegt war, ist entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht zu schließen, dass der Kläger dafür gesorgt hätte. Vielmehr folgt aus der Dokumentation der Volkshilfe, dass deren Mitarbeiterinnen regelmäßig Haushaltsarbeiten verrichteten. Ungeachtet dessen spricht kein Beweisergebnis dafür, dass die Verstorbene nicht auch selbst in der Lage war, gewisse einfache Tätigkeiten im Haushalt zu verrichten.
-Das Erstgericht hat ausführlich und schlüssig begründet, warum es der Aussage des Klägers keinen Glauben schenkte (vgl RS0043175). Allein mit dem Hinweis auf seine eigene Aussage und jener der Zeugin H* gelingt es dem Berufungswerber daher nicht, die an sich plausiblen Argumente der Beweiswürdigung zu erschüttern.
- Dass der Kläger seine Mutter immer wieder besuchte, was aus der Dokumentation der Volkshilfe zweifelsfrei hervorgeht, ist dort doch mehrfach von Differenzen zwischen dem Kläger und den Betreuungspersonen der Volkshilfe zu lesen, steht den Feststellungen des Erstgerichts nicht entgegen. Aus – allenfalls sogar öfteren – Besuchen ist nämlich nicht automatisch zu schließen, der Kläger habe die behaupteten Betreuungsleistungen erbracht.
- Der Inhalt der Pflegegeldbescheide, konkret die darin festgestellten Stundenausmaße an Pflegebedarf, ließ das Erstgericht zu Recht außer Ansatz, da diese keinen Aufschluss darüber geben, wer die Verstorbene unterstützte und pflegte.
- Zuletzt ist anzumerken: Die begehrten Ersatzfeststellungen zum Pflegebedarf der Verstorbenen und dazu, dass dieser (zu einem geringen Teil) von anderen Personen und (überwiegend) vom Kläger gedeckt worden sei, wäre im Übrigen nicht geeignet, ein günstigeres Verfahrensergebnis für ihn zu begründen. Die Frage, wie viele Stunden an Betreuungsleistungen der Kläger nun tatsächlich erbrachte, wäre nämlich für die Bemessung der Höhe des Pflegevermächtnisses relevant, ließe sich aber anhand der begehrten Ersatzfeststellungen nicht beantworten.
Zusammengefasst übernimmt das Berufungsgericht daher die bekämpften Feststellungen, insbesondere hinsichtlich deren zentraler Aussage, wonach die Unterstützungsleistungen gegenüber seiner Mutter nicht vom Kläger, sondern von seinen Geschwister, den Nachbarn und der Volkshilfe erbracht wurden.
III. Zur Rechtsrüge:
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt muss auch die Rechtsrüge scheitern, setzt doch sowohl ein Anspruch auf ein Pflegevermächtnis als auch ein auf das Bereicherungsrecht gestützter Anspruch naturgemäß das Erbringen von Pflegeleistungen voraus.
Soweit der Berufungswerber meint, es würden sich ausgehend von einem Pflegebedarf von 130 Stunden pro Monat Pflegeleistungen durch ihn im Ausmaß von 100 Stunden pro Monat errechnen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Feststellungen zum genauen Pflegebedarf seiner Mutter zum Zeitpunkt ihres Ablebens brauchte das Erstgericht nicht treffen, weil diesem Sachverhalt im Hinblick auf die übrigen Feststellungen, wonach der Berufungswerber keine Unterstützungsleistungen erbrachte, keine rechtliche Relevanz zukommt. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt damit auch nicht vor.
Damit scheitert auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt.
Da das Erstgericht die Kostenentscheidung der rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten hat, hat gemäß § 52 Abs 3 ZPO eine Kostenentscheidung zu entfallen.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass bestand, die ordentliche Revision zuzulassen.