Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch die Grauf Hartl Kröpl Pirker Rechtsanwälte OG in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei BVAEB Versicherungsanstalt Hauptstelle, **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.10.2024, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
Insoweit ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig.
2. Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 28.2.2024 ab, das bisherige Pflegegeld der Stufe 2 zu erhöhen (Bescheid vom 26.3.2024, Beilage ./A).
Die Klägerin begehrt mit ihrer rechtzeitigen Klage, das Pflegegeld der Stufe 3 zuzuerkennen. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich wesentlich verschlechtert. Die Klägerin habe keine Kraft in der linken Hand. Die rechte Hand habe sich auch verschlechtert. Sie könne nicht mehr arbeiten. Sie nehme wegen ihrer Depression, wenig Schlaf und Schwindel Medikamente ein. Ihre Merkfähigkeit habe sich verschlechtert. Sie werde auch psychiatrisch behandelt.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Pflegebedarf betrage durchschnittlich 100 Stunden monatlich, sodass weiter Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 bestehe.
Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab. Es bestehe nach den Feststellungen (Urteilsseiten 2 und 3) ein Pflegebedarf von 103 Stunden, sodass weiter Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 bestehe.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Sie beantragt, das Urteil als nichtig, in eventu als mangelhaft aufzuheben.
Die Beklagte beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Die 83-jährige, im Verfahren erster Instanz nicht vertretene Klägerin macht unter dem Beruf-ngsgrund der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, sie habe am Ver-handlungstag an gesundheitlichen Problemen gelitten und die Vorsitzende vor der Verhandlung informieren wollen, dass sie nicht mehr länger warten könne. Bei Aufruf der Sache habe sie - wie es auch dem Protokoll zu entnehmen sei - prompt angegeben, dass es ihr so schlecht gehe, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Sie habe sich entfernen müssen, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dennoch sei - aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen - die Verhandlung in ihrer Abwesenheit ohne ein Prozessprogramm und ohne Erörterung, Belehrung oder Anleitung der Klägerin beendet worden. Die Klägerin habe aus medizinischen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen können, hätte aber bei ordnungsgemäßer Anleitung weitere Urkunden vorgelegt und eine umfassende Erörterung des Gutachtens dazu und zur Ausmittlung des Pflegebedarfs beantragt, die zu einem Erfolg der Klage geführt hätte. Die ergänzend zu beurteilende Beschwerdesymptomatik hätte zu einem Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden geführt. Der völlige Ausschluss von der Verhandlung und das Verwerten von Tatsachen und Beweisergebnissen, zu denen sie sich nicht habe äußern können, begründe Nichtigkeit. Das Ver-fahren leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, weil das Gericht kein Prozessprogramm gefasst, die Klägerin nicht zu einem Erörterungsantrag angeleitet und nicht als Partei einvernommen habe. Die Klägerin habe sich wegen ihrer offensichtlichen Krankheit entschuldigt, wobei der Entschuldig-ungsgrund nur nachvollziehbar zu behaupten und zu bescheinigen sei. Durch den Anblick der Klägerin sei objektiv klar gewesen, dass sie sich in einem schlechten Zustand befunden habe. Das Gericht hätte die Verhandlung daher wegen der Krankheit der Klägerin erstrecken müssen. Jedenfalls hätte es die unvertretene Klägerin über allfällige Rechtsfolgen belehren müssen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1. Der Behandlung der Berufungsgründe ist rechtlich voranzustellen:
1.1.In Sozialrechtssachen gelten für nicht qualifiziert vertretene klagende Parteien die Be-stimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG; §§ 432, 435 ZPO), die inhaltlich über § 182 ZPO deutlich hinausgehen (vgl Wolf in Köck/Sonntag, ASGG § 39 Rz 4). Unterlässt das Gericht die erforderlichen Belehrungen beziehungsweise Anleitungen gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG, so stellt das einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muss (RS0109338). Auch ist von einem schriftlichen Befund oder Gutachten den Parteien ehestens eine Ausfertigung zuzustellen (§ 39 Abs 6 ASGG). Dadurch soll eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung ohne Zeitverzögerung ermöglicht werden (Wolf in Köck/Sonntag, ASGG § 39 Rz 15), die nur unterbleiben darf, wenn sie offenkundig nicht erforderlich ist (Wolf in Köck/Sonntag, ASGG § 75 Rz 5).
1.2. Erscheint in Sozialrechtssachen eine Klägerin unentschuldigtnicht zur Verhandlung und ist die Zustellung der Ladung ausgewiesen, ist in ihrer Abwesenheit zu verhandeln, weil kein Versäumungsurteil ergehen und kein Ruhen eintreten kann (Wolf in Köck/Sonntag, ASGG § 75 Rz 3). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Klägerin ist zur Verhandlung erschienen, erklärte aber bei Aufruf der Sache, dass es ihr gesundheitlich so schlecht gehe, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, und verließ daraufhin umgehend den Verhandlungssaal (Protokoll ON 12, 1). Diese Erklärung der unvertretenen Klägerin kann aber nur als Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung angesehen werden, der noch bei der Tagsatzung selbst gestellt werden kann (§ 136 ZPO). Eine solche Erstreckung kann auf Antrag oder von Amts wegen stattfinden, wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer Partei oder der Aufnahme oder Fort-setzung der Verhandlung ein für sie sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt (§ 134 Z 1 ZPO). Die zur Begründung des Antrags angeführten Umstände sind dem Gerichteauf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 135 Abs 1 ZPO). Erstreckungsgründe sind Krankheit oder Verhandlungsunfähigkeit im Sinn des § 185 Abs 1 ZPO (vgl Melzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 135 ZPO Rz 11 (Stand 9.10.2023, rdb.at); Trenker ebendort in § 185 ZPO Rz 4; Rassi in Fasching/Konecny 3II/3 § 185 ZPO Rz 4 (Stand 1.10.2015, rdb.at)). Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung kann bei dieser Tagsatzung selbst oder vor Beginn derselben gestellt werden. Im ersteren Falle ist über den Antrag, nach Anhörung des anwesenden Gegners, ohne Aufschub durch
1.3.(Selbst) Wenn ein Versäumnistatbestand nach dem Gesetz vorliegt (Partei erscheint trotz Ladung nicht), aber gleichzeitig ein Erstreckungsantrag der verhinderten Partei noch nicht erledigt ist, so stellt die Fällung des Versäumungsurteils ohne vorherige Erledigung des Erstreckungsan-trags einen erheblichen Verfahrensmangel, aber keine Nichtigkeit dar (RS0036610; G. Kodek in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 477 ZPO Rz 45 (Stand 9.10.2023, rdb.at); Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 477 ZPO Rz 49 (Stand 1.9.2019, rdb.at)). Damit Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen zusammentreffen: a) ein ungesetz-licher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln (RS0042202; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 477 ZPO Rz 44 (Stand 1.9.2019, rdb.at)). Auch stellt die Entziehung der Möglichkeit, zu einer den Parteien nicht bekannten, vom Gericht aber in seiner Entscheidung verwerteten Urkunde Stellung zu nehmen, eine Verletzung des recht-lichen Gehörs im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK dar, welche Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nach sich zieht (RS0117067; 3 Ob 111/01x aA
2. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor:
2.1. Der Klägerin wurde nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu verhandeln. Sie äußerte sich schriftlich zum Gutachten (ON 4), das den Feststellungen wesentlich zugrunde liegt. Die unterbliebene Zustellung der Gutachtensergänzung (ON 9), die nur aus dem Satz besteht, „aus dem Schreiben der Klägerin vom 22.09.2024 ergebe sich keine Veränderung im Pflegebedarf“, begründet hier daher noch keine Nichtigkeit des Verfahrens, weil diese nicht entscheidungserheblich verwertet wurde (RS0117067 [T5]). Grundlage der Feststellungen war der Pflegebedarf im Gutachten ON 4. Die Klägerin ist auch zum Verhandlungstermin gekommen, sodass sie grundsätzlich die Möglichkeit hatte, vor Gericht zu verhandeln (vgl 10 ObS 20/00 i).
2.2.Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RS0043405; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 528 ZPO Rz 6).
3. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
3.1. Da dem Verhandlungsprotokoll die Erkrankung der Klägerin zu entnehmen ist, das Erst-gericht diese offensichtlich nicht bezweifelte, da es die Klägerin nicht aufforderte, diesen Hinder-ungsgrund glaubhaft zu machen, und den Antrag nicht abgewiesen hat, war die Klägerin nicht säumig (vgl Melzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 136 ZPO Rz 4 (Stand 9.10.2023, rdb.at)) und durfte die Verhandlung nicht in Abwesenheit der unvertretenen Klägerin zu Ende geführt werden. Das Aufnehmen der Verhandlung ohne Erledigung des Erstreckungsantrags begründet hier einen erheblichen Verfahrensmangel (RS0036610), der auch daraus abzuleiten ist, dass das Erstgericht die erforderliche Anleitung nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG unterließ, was zur Aufhebung des Urteils führen muss (RS0109338).
3.2.Grundsätzlich trifft das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG auch die Pflicht, selbst alle Tat-sachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Verfahrensmangel begründen ( RS0042477 ; RS0086455 ). Daher ist für das fortgesetzte Verfahren darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige in ihrem ergänzenden Gutachten (ON 9) nur zum Schreiben der Klägerin vom 22.9.2024, nicht aber zum Befund (Beilage ./D) ausdrücklich Stellung genommen hat. Solche Befunde dürfen aber nicht übergangen werden ( RI0100202 ;Wolf in Köck/Sonntag, ASGG § 75 Rz 7).
3.3.Dagegen bildet die unterbliebene Parteieneinvernahme der Klägerin keinen Verfahrens-mangel, weil die Anamnese der Sachverständigen obliegt und ein Sachverständigengutachten nicht durch Aussagen von Zeugen oder Parteien widerlegt werden kann (RS0040598; OLG Innsbruck 23 Rs 4/24 w mwN).
3.4. Der Berufung ist daher Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Es wird im fortgesetzten Verfahren das Gutachten in einer mündlichen Verhandlung mit der Sachverständigen zu erörtern haben.
4. Die Kostenentscheidungfolgt aus § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.
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