7R1/25h – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der Antragstellerin A*, **, vertreten durch den am 3.7.2024 bestellten Verfahrenshelfer Mag. Mario Schmieder, Rechtsanwalt in Graz, wegen Verfahrenshilfe vor Einleitung eines Verfahrens, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10.12.2024, GZ **-49, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der wesentliche Sachverhalt ist im Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz, ** (ON 29) zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Die Antragstellerin meldete in der Insolvenz der Gesellschaft eine Forderung von EUR 1.327.000,00 an, die der Masseverwalter - als (eigenkapitalersetzendes) Gesellschafterdarlehen - bestritt. Die Antragstellerin hat keine Prüfungsklage erhoben.
Die Antragstellerin begehrte - vertreten durch einen Verfahrenshelfer - vom Geschäftsführer mit Wechselmandatsklage vom 29.09.2022 EUR 1.369.140,00 aus den vom Geschäftsführer (als Bürge und Zahler) unterschriebenen Wechseln.
Der Wechselzahlungsauftrag über EUR 1.369.140,00 samt 6 % Zinsen seit 16.10.2021 ist rechtskräftig. Die Antragstellerin beantragte bisher nicht die Exekution gegen den Geschäftsführer (ON 9, 2).
Die Antragstellerin begehrt, die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gegen den Geschäftsführer von gesamt EUR 1.578.409,03. Der Geschäftsführer habe davon Forderungen von EUR 1.396.140,00 in rechtsgültigen Wechseln anerkannt (41 Cg 121/22s) und sei die Höhe daher nicht Gegenstand dieser Klage. Die Forderung sei im Insolvenzverfahren angemeldet worden und habe sich seither aufgrund weiterer Zahlungsverpflichtungen der Antragstellerin erhöht. Der Geschäftsführer habe auch trotz Reorganisationsbedarf kein Reorganisationsverfahren beantragt. Unter diesen Voraussetzungen hafte ein Geschäftsführer auch, wenn er einen Jahresabschluss nicht (rechtzeitig) aufgestellt habe. Der Konkursschutz hätte das Unternehmen jedenfalls gerettet, weil sie vor dem Konkurs eine Vereinbarung mit einem ukrainischen Rechtsanwaltsinvestor getroffen habe, dem sie ihren Firmenanteil mit voller Rendite verkauft hätte. Nur die Covid Beschränkungen hätten das verzögert. Sie wolle mit Leistungsklage die Verantwortung des Geschäftsführers feststellen, der die Pflicht verletzt habe, die Insolvenz der Gesellschaft zu beantragen (§ 69 IO, § 25 GmbHG). Er hafte für die dadurch verursachten Schäden, nicht nur der Gesellschaft sondern auch den Gläubigern, einschließlich der Antragstellerin. Der Geschäftsführer habe ungünstige Verträge abgeschlossen, günstige Verträge nicht ausgenutzt und Forderungen, eine Versicherungsleistung und Förderungen nicht geltend gemacht. Der Geschäftsführer hafte den Gläubigern, wenn er nicht binnen 60 Tagen nach Eintritt der Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens stelle. Der Geschäftsführer hafte den Gläubigern für den Schaden, den diese dadurch erlitten hätten, dass bei rechtzeitiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zu erzielende Quote höher gewesen wäre (Altgläubiger) bzw. den Vertrauensschaden der Neugläubiger. Die Verletzung der Pflicht, die Insolvenz zu beantragen, führe nicht nur über § 25 GmbHG zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft, sondern hafte der Geschäftsführer den Gläubigern wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes. § 69 IO sei ein solches Schutzgesetz; ebenso §§ 156, 159 StGB. Dasselbe gelte, wenn der Geschäftsführer einen Dritten (Gesellschaftsgläubiger) dazu veranlasse, der Gesellschaft ein (uneinbringliches) Darlehen zu geben. Die Gesellschaft sei bereits am 1.1.2021 konkursreif gewesen. Die Überschuldung habe bereits am 31.10.2020 bestanden und sei auf Grundlage der Saldenliste, der Gewinn- und Verlustrechnung, der OP-Liste, dem AFA Verzeichnis in der Bilanz getroffen worden. Wenn die Haftung des Geschäftsführers feststehe, werde die B*-Haftpflichtversicherung den Verlust der investierten Gesellschafterdarlehen durch ihre Leistungspflicht erheblich reduzieren. Zwar habe diese Versicherung zu 98 % der Insolvenzquote beigetragen, jedoch beeinflusse das die Klageforderung nur indirekt. Die Versicherung habe die Haftung des Geschäftsführers im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch schon zum Teil anerkannt. Nach Punkt 2. der B* Versicherung - ** Allgemeine Versicherungsbedingungen sei eine dritte Person - wie die Antragstellerin - ersatzberechtigt, weil es keine Ausschlussklausel für Eigentümer gebe.
Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 6.5.2024 die bewilligte Verfahrenshilfe zur Gänze für erloschen.
Die Antragstellerin erhob dagegen den Rekurs vom 17.5.2024.
Der Verfahrenshelfer Mag. C* starb am 21.6.2024. Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer bestellte nach dessen Tod am 3.7.2024 Mag. D* zum Verfahrenshelfer.
Das Oberlandesgericht Graz hat mit Beschluss vom 16.9.2024, ** nach dem Rekurs der Antragstellerin vom 17.5.2024 den Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Auf die Begründung und den Ergänzungsauftrag (Punkt 4.) des Aufhebungsbeschlusses ist zur Vermeidung von Wiederholungen hinzuweisen. Das Erstgericht hatte danach - über den neu bestellten Verfahrenshelfer (Mag. D*) - die Antragstellerin anzuleiten, einen (schlüssigen) Klageentwurf mit konkretem Tatsachenvorbringen bezüglich der beabsichtigten Klage(gründe und Begehren) zu erstatten, die Unterlagen des Steuerberaters beizuschaffen und die monetären Voraussetzungen zu prüfen, weil die Klägerin auch vorbrachte, dass die Forderung aus dem Wechselzahlungsauftrag auch einbringlich sei, und danach zu beurteilen, ob eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei, die beabsichtigte Schadenersatzklage gegen den Geschäftsführer über EUR 1.578.409,03 nicht oder nur zum Teil geltend machen würde.
Das Erstgericht trug der Antragstellerin die Verbesserung im Sinn dieses Beschlusses auf (ON 30).
Die Antragstellerin erhob gegen diesen Verbesserungsauftrag Rekurs, lehnte die Erstrichterin als befangen ab und beantragte, den Verfahrenshelfer zu entlassen (ON 32); sie zog diese Anträge später zurück (ON 35).
Der Verfahrenshelfer legte Urkunden vor und teilte mit, dass eine persönliche Erörterung am 22.11.2024 stattfinden werde (ON 37). Er übermittelte danach die Stellungnahme vom 9.12.2024 (ON 44), auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wird.
Die Antragstellerin beantragte am 10.12.2024, den Verfahrenshelfer „vom Verfahren auszuschließen“ (ON 45), und übermittelte die Beschwerde gegen die Stellungnahme des Verfahrenshelfers (ON 46), auf deren vollständigen Inhalt jeweils zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Das Erstgericht erklärt mit dem angefochtenen Beschluss die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage betreffend Schadenersatzansprüche der Antragstellerin als Gesellschafterin der E* GmbH gegen den Geschäftsführer F* zur Gänze für erloschen. Aufgrund der nun vorliegenden Daten, die es dem Verfahrenshelfer unmöglich gemacht hätten, eine schlüssige Klage samt konkretem (nicht tatsachenwidrigem) Tatsachenvorbringen vorzulegen, sei davon auszugehen, dass eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei die beabsichtigte Schadenersatzklage über EUR 1.578.409,03 nicht einbringen würde. Aussichtslosigkeit liege bei Unschlüssigkeit der Klage oder einem nicht behebbaren Beweisnotstand vor. Eine Klage sei jedenfalls auch zur Gänze mutwillig, wenn in ihr zum größten Teil unbegründete Ansprüche geltend gemacht würden. Da der vielschichtige Sachverhalt nicht von vornherein für aussichtslos gehalten worden sei, sich aber später nach Recherchen die Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit herausgestellt habe und der Verfahrenshelfer am Ende seiner Erhebungen erklärte, nur eine unschlüssige Klage vorbereiten zu können, sei die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Verfahrenshilfe nicht für erloschen zu erklären.
Die Revisorin beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurs macht unter Aufrechterhaltung des bisherigen, oben wiedergegebenen Standpunktes zusammengefasst geltend, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos sei. Sie könne mit dem Verfahrenshelfer weiter keinen Konsens finden. Sie müsse ihn daher als gegensätzliche Partei behandeln. Sie habe kein Protokoll über das persönliche Treffen vom 22.11.2024 erhalten, weshalb es schwer sei, auf dessen Argumente zu reagieren. Tatsächlich habe auch der Insolvenzverwalter keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, obwohl er in mehreren Punkten Fehler gemacht habe, insbesondere im Zusammenhang mit der Tochtergesellschaft G* GmbH, die er nicht angemessen verwertet habe. Es gebe auch keine Begrenzung der Höhe des eingeklagten Schadenersatzes. Es stehe ihm nicht zu, diese anzuzweifeln, weil das Gesellschafterdarlehen im Insolvenzverfahren rechtskräftig anerkannt worden sei, selbst wenn die Zahlung vom Insolvenzverwalter mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass keine Mittel in der Masse vorhanden seien. Der Insolvenzverwalter trage aber eine erhebliche Verantwortung dafür, weil er die Konventionalstrafe nicht durchgesetzt und nicht rückzahlbare Förderungen nicht abgerufen habe. Er habe betreffend den Anspruch gegen die B* Versicherung nichts unternommen. Die von der Versicherung abgelehnten Schäden würden auf einer klaren Verletzung der Schutzgesetze und anerkannten Forderungen beruhen. Falls ihr ein anerkannter Betrag in der Gesellschaft zustehe, wenn auch nur indirekt, und sie diesen nicht einklagen könne, würde das einen klaren Verstoß gegen geltendes Recht darstellen. Ein Teil stehe ihr jedenfalls zu, weil sie als Bürge der Gesellschaft gegenüber der H* AG die Kreditsumme von EUR 200.000,00 beglichen habe, sodass ihr alle nachfolgenden Forderungen zustehen würden und sie vom Hauptschuldner Ersatz verlangen könne. Die Entscheidungen des Geschäftsführers und des Insolvenzverwalters, wie der Verkauf von Warenbeständen unter Marktwert, die unterlassene Eintreibung von Forderungen und Sicherung digitaler Vermögenswerte habe zu erheblichen Verlusten und einem direkten finanziellen Nachteil für die Masse geführt. Zusammenfassend zeige sich, dass der Geschäftsführer durch den verspäteten Insolvenzantrag, die mangelhafte Verwaltung der Masse, den Abschluss unvorteilhafter Verträge, die fehlende Sicherung digitaler Vermögenswerte, die Nichtnützung von Fördermitteln und Zuschüssen und die Nichterhebung berechtigter Forderungen gegen seine Pflichten verstoßen habe. Das rechtfertige die Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer und den Masseverwalter.
Das Rekursgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, die Rekursausführungen dazu hingegen aus folgenden Gründen für nicht stichhältig (§§ 526 Abs 3, 500a ZPO):
1. Gemäß § 526 Abs 1 ZPO ist über Rekurse ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden (RS0044000). Die Antragstellerin erhob im ersten Rechtsgang ihren Rekurs am 17.5.2024 (ON 24). Der Verfahrenshelfer Mag. C* starb am 21.6.2024. Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer bestellte nach dessen Tod, am 3.7.2024 Mag. D* zum Verfahrenshelfer. Im ersten Rechtsgang konnte dieser daher nicht für die Klägerin einschreiten. Denn jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu. Nachträge oder Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden (RS0041666), die hier aber bereits abgelaufen war, als Mag. D* bestellt worden ist. Seine Erwähnung im Kopf des Beschluss vom 16.9.2024, ** beruht allein darauf, dass auch das Oberlandesgericht Graz am 3.7.2024 von seiner Bestellung verständigt wurde und eine Zustellung des Beschlusses an den Verfahrenshelfer notwendig war; einer Bevollmächtigung durch die Antragstellerin bedurfte es dabei nicht. Die Rechtsverletzungen des Verfahrenshelfers, die die Antragstellerin behauptet (ON 45, ON 46 und ON 51), liegen daher nicht vor: Mag. D* konnte die Antragstellerin über keine Verfahrensschritte informieren, weil für ihn bis zur Rekursentscheidung keine Handlungs möglichkeit bestand. Fehlende Unterlagen konnte er bis zur ersten Rekursentscheidung nicht nachreichen; diese liegen aber in der Zwischenzeit vor. Der subjektive Eindruck der Antragstellerin, Mag. D* nehme nicht ihre Interessen wahr, sondern handle möglicherweise zugunsten der Gegenpartei, ist aufgrund der Aktenlage (vgl auch Korrespondenz bei ON 45) objektiv nicht nachvollziehbar. Es trifft auch nicht zu, dass er es unterlassen habe, relevante und stützende Dokumente anzufordern. Der Verfahrenshelfer hat die Antragstellerin schon mit E-Mail vom 22.10.2024 aufgefordert, Unterlagen vorzulegen und einen Besprechungstermin zu vereinbaren (bei ON 45). Die später noch vorgelegten Urkunden (ON 46) betreffen nur zum Teil die behaupteten Verfehlungen des Geschäftsführers.
2. Die Ablehnung der Beiziehung eines Dolmetschers kann - die Relevanz der Aussage vorausgesetzt - einen Verfahrensmangel begründen (Kodek in Rechberger/Klicka § 496 ZPO Rz 8; RS0042398). Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert aber nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn sie sich schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RS0006048 [T2]). Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist auch (nur) gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine gründliche Beurteilung der Sache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Das ist hier aber nicht der Fall, weil die Antragstellerin sich auch noch nach der Stellungnahme des Verfahrenshelfers (ON 44) mehrfach und umfangreich schriftlich äußerte. Dabei betonte sie ausdrücklich, dass der Verfahrenshelfer, wenn er einen Dolmetscher beigezogen hätte, „dieselben Informationen“ , die sie in ON 46 dargelegt hätte, „auch schriftlich auf Deutsch erhalten“ hätte. Da die Antragstellerin die Urkunden vorgelegt hat, die das Erstgericht im Verbesserungsauftrag (ON 30) forderte, und sich die Antragstellerin ausführlich schriftlich äußerte, liegt aber kein Verfahrensmangel vor.
3. Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären, als die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, etwa weil der Verfahrenshelfer am Ende seiner Erhebungen nur eine unschlüssige Klage vorbereiten kann ( Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 68 ZPO Rz 3 (Stand 9.10.2023, rdb.at)). Die Antragstellerin übersieht, dass der Verfahrenshelfer sich bei seiner Stellungnahme am Ergänzungsauftrag des Oberlandesgerichtes Graz, ** orientierte und zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass er unter Berücksichtigung der Urkunden und der Ausführungen der Klägerin keinen schlüssigen Klageentwurf erstellen kann.
Daran ändern die umfangreichen großteils rechtlichen Ausführungen der Antragstellerin nichts:
3.1. Die Antragstellerin behauptete im Rekursverfahren **, dass der Geschäftsführer über ein größeres Immobilienvermögen verfüge und die Forderung einbringlich sei (ON 24, Aktenseite 293). Sie bringt jetzt aber vor, dass ihr nach dem Wechselzahlungsauftrag bekannt geworden sei, dass der Geschäftsführer vermögenslos sei und derzeit kein Einkommen beziehe (ON 37). Das war ihr damit aber schon im ersten Rechtsgang bekannt. Offenbar mutwillig führt aber einen Prozess, wer sich der Unrichtigkeit seines Standpunkts bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlassen will. Die Bestimmung des § 381 ZPO ist auch bei der Beurteilung der Mutwilligkeit anwendbar (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 11 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).
3.2. Zum Schaden aus sorgfaltswidriger Geschäftsführung und Insolvenzverschleppung genügt der Hinweis auf die Punkte 3.2. und 3.3. des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz, **. Die umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Antragstellerin zur Passivlegitimation des Geschäftsführers können ihre fehlende Aktivlegitimation nicht substituieren. Einen Schaden durch Herauslocken von Eigenkapital behauptete sie gegenüber dem Verfahrenshelfer ausdrücklich nicht (ON 44). Auch wenn sie das später relativierte, ist auch den schriftlichen Ausführungen kein Hinweis auf einen entsprechenden Vorsatz des Geschäftsführers zu entnehmen (ON 46, 4). Diese Anspruchsgrundlage scheidet im Hinblick auf den angestrebten Zweck der Klage ohnehin aus; eine Versicherungsdeckung ist dadurch nicht zu erreichen. Ein titulierter Anspruch gegen den Geschäftsführer besteht schon aus dem Wechselzahlungsauftrag (vgl 3.4. Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz, **).
3.3. Aus dem im zweiten Rechtsgang vorliegenden Bericht der I* GmbH geht eindeutig hervor, dass auch bei einem rechtzeitigen Konkursantrag durch den Geschäftsführer (nur) eine Quote von 72,76 % erzielbar gewesen wäre. Die Antragstellerin bezweifelt auch weiter nicht, dass ihre in der Insolvenz der Gesellschaft angemeldete Forderung von EUR 1.327.000,00 (Anmeldeverzeichnis ON 3/3) vom Masseverwalter - als (eigenkapitalersetzendes) Gesellschafterdarlehen - bestritten wurde und sie keine Prüfungsklage erhoben hat (7. Bericht des Masseverwalters 25 S 67/21 x – hier ON 5, 6). Im Insolvenzverfahren wurde tatsächlich nur eine Quote von rund 11,65 Prozent erreicht. Die Gesellschaft ist finanziell nicht saniert (§ 14 Abs 1 EKEG; vgl RS0060065).
3.4. Die vollständige Zahlung der Kreditforderung der H* AG als Bürgin der E* GmbH durch die Antragstellerin führt zwar zur Legalzession nach § 1358 ABGB. Der Regressanspruch besteht aber gegen die Gesellschaft (als Konkursforderung) und nicht gegenüber dem Geschäftsführer. Einen Schaden durch arglistiges Herauslocken der Bürgschaftserklärung behauptete die Antragstellerin gegenüber dem Verfahrenshelfer ausdrücklich nicht (ON 44, 6). Ihren schriftlichen Ausführungen ist kein Hinweis auf einen solchen Vorsatz des Geschäftsführers zu entnehmen (ON 46, 4) und scheidet diese Anspruchsgrundlage in Hinblick auf den angestrebten Zweck der Klage aus. Der Geschäftsführer ist vermögenslos und ohne Einkommen. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde jedenfalls von der Führung eines zweiten Prozesses absehen, weil die Eintreibung des Anspruches gegen den vermögens- und einkommenslosen Geschäftsführer scheitern muss und in keinem Verhältnis zum Kostenrisiko steht.
Der Rekurs bleibt daher insgesamt erfolglos.
4. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind absolut unanfechtbar ( RS0036078 [T8]; RS0044213 [T5]; RS0052781 [T3]).