Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * L* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 27. Jänner 2026, GZ 30 Hv 119/25p-54, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten * L* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung wurde * L* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 14. November 2025 in H* * I* dadurch, dass er ihm mit einem Messer zunächst einen Stich in den Rücken zu versetzen suchte und ihm sodann in den Bauch stach, wodurch dieser eine 1,5 cm breite und 2 cm tiefe Stichwunde mit Durchdringung der Haut und der Bauchdecke erlitt, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) vorsätzlich zuzufügen versucht.
[3] Die dagegen aus Z 5, „5 lit a“, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des L* schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) orientiert sich mit ihrer Kritik an den Urteilskonstatierungen und der -begründung als undeutlich, unvollständig und widersprüchlich nicht an den Kriterien der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (siehe dazu RIS-Justiz RS0117995, RS0098646 und RS0119089).
[5] Soweit sie die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung zum Opfer „Ich stich di ob du Drecksau“ gesagt und ein Messer gezogen habe (nominell Z 5 erster und zweiter Fall) kritisiert, bezieht sie sich nicht – wie aber geboten – auf eine entscheidende oder erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264, RS0116877).
[6] Indem die weitere Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und dritter Fall) vom Erstgericht ohnedies erwogene Beweisergebnisse (insb die Verantwortung des Beschwerdeführers [US 6] und die Videoaufzeichnung der Tat [US 8]; zu deren Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof siehe RIS-Justiz RS0130728; ON 53, 9) eigenständig würdigt und für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zum Waffeneinsatz einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene (§ 258 Abs 2 StPO) Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige, in der Hauptverhandlung vorgekommene, Beweismittel bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen verhindern (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583, RS0135412).
[8] Mit der – im Wesentlichen bloß in Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge – neuerlich angestellten eigenständigen Interpretation im Urteil gewürdigter Beweisergebnisse (konkret der Verantwortung der beiden Angeklagten, der Angaben des Opfers und des Zeugen * K* und dem Inhalt des Videos, US 6 ff) sowie der Behauptung eines alternativen Tatablaufs gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) macht einen Feststellungsmangel in Bezug auf Nothilfe (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) geltend und behauptet, dass die Stichführung bloß in Abwehr eines Angriffs auf den Mitangeklagten erfolgt sei.
[10] Dabei übergeht sie die Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer mit dem Messer auf das Opfer im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit diesem, in der beide Angriffs- und Verteidigungshandlungen in Form von Schlägen und Tritten ausführten, einstach (US 5). Da das Erstgericht das Vorliegen einer Notwehr- oder Nothilfesituation ausdrücklich ablehnte (siehe auch US 10; vgl dazu RIS-Justiz RS0089431, RS0088726), kommt insoweit die Geltendmachung eines Feststellungsmangels nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0099730 [T3], RS0118580 [T24], RS0099810 [T21]).
[11] Die Bezugnahme auf (auch zivilrechtliche) Literatur und Rechtsprechung dazu ist einer Erwiderung daher ebenso wenig zugänglich wie die eigenständige Bewertung des Tatgeschehens durch den Beschwerdeführer. Damit übt dieser – im Rechtsmittel weitwendig wiederholt – neuerlich bloß in unzulässiger Weise Beweiswürdigungskritik.
[12] Soweit die Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall) auf die Ausführungen der Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge verweist, ist sie schlicht unverständlich (RIS-Justiz RS0100183).
[13] Mit der Kritik, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer für den Mitangeklagten verantwortlich gefühlt habe, sowie das (aggressive) Verhalten des Opfers nicht entsprechend gewürdigt (siehe dazu US 11), erstattet die Sanktionsrüge (nominell Z 11 dritter Fall) bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911).
[14] Die Ausführungen zur (gebotenen) Hilfeleistung für den Mitangeklagten vernachlässigen den im Urteilssachverhalt (US 5) liegenden Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[16] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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