Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen M* G* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten M* G* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 8. Oktober 2025, GZ 46 Hv 10/25f-46.6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten M* G* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – M* G* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (I/A/) und des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB (US 2: „II/B/“ – aus dem Gesamtkontext erkennbar gemeint: I/B/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in P* und an anderen Orten
I/
A/ „im Zeitraum von 22. März 2023 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024“ Bestandteile seines Vermögens „beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert“ und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger in einem Betrag von 45.341 Euro vereitelt oder geschmälert, indem er in zeitlicher Nähe zur mit Beschluss vom 28. März 2023 des Landesgerichts Wiener Neustadt (AZ *) erfolgten Eröffnung des Konkursverfahrens über das Einzelunternehmen * G* e.U. seine Angestellte * B* anwies, ein erst am 14. März 2023 bei der V* eröffnetes, im Urteil näher bezeichnetes Girokonto lautend auf S* G* (zeichnungsberechtigt S* und M* G*) für Kundenrechnungen der „* G* e.U.“ zu verwenden, was dazu führte, dass im Zeitraum 22. März 2023 bis 30. März 2023 ein Gesamtbetrag an Kundenzahlungen in Höhe von 118.720 Euro auf dem genannten Girokonto der S* G* und nicht am Massekonto des Masseverwalters * J*, IBAN AT*, einlangte, und von dieser Summe
1/ einen Betrag von 28.350 Euro erst im Jahr 2024 – nach Beendigung des Konkursverfahrens über das Unternehmen „* G* e.U.“ – dem genannten Unternehmen zuführte;
2/ einen Betrag von 16.991 Euro dem Unternehmen vorenthielt;
„wobei es beim Versuch blieb“;
B/ nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit eine Gläubigerin begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, indem er der Kundin * P* am 27. März 2023 einen (US 9 f: von dieser im Jänner 2023 als Anzahlung geleisteten und im März 2023 zurückgeforderten) Betrag von 12.500 Euro (US 4 f: von einem Konto des Einzelunternehmens bei der Sp*) zurücküberwies.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* G*.
[4] Nach dem Urteilssachverhalt zu I/A/ (US 4 f) war der Beschwerdeführer Inhaber des im Urteilstenor genannten Einzelunternehmens, welches „per 22. Februar 2023 zahlungsunfähig“ war. Am 28. März 2023 wurde über Antrag des Beschwerdeführers ein Konkursverfahren über „das Vermögen des Einzelunternehmens eröffnet“, im Zuge dessen Gläubigerforderungen in Höhe von 966.202,52 Euro anerkannt wurden.
[5] Mit (rechtskräftigem) Beschluss des Insolvenzgerichts vom 5. Oktober 2023 wurde ein Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % für die Insolvenzgläubiger und einer Zahlungsfrist bis 19. Juli 2025 bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Ob dieser Sanierungsplan (fristgerecht) erfüllt wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
[6] Der Angeklagte hatte noch vor Eröffnung des Konkurses zwecks Umgehung des Konkursverfahrens veranlasst, dass Rechnungen an Kunden des Unternehmens unter Anführung eines Girokontos ausgestellt wurden, das 14 Tage vor Konkurseröffnung von seiner Ehefrau im eigenen Namen, aber mit Zeichnungsberechtigung auch des Beschwerdeführers eröffnet worden war. Die „Geschäftsgebarung und die Verwendung der Gelder“ hatte der Angeklagte „in seiner alleinigen Hand“ (US 9).
[7] Auf diesem dem Insolvenzverwalter (und den Konkursgläubigern) verheimlichten Konto langten im Zeitraum von 22. März 2023 bis 30. März 2023 „Kundengelder des Einzelunternehmens“ in der Gesamthöhe von 118.720 Euro ein, wovon der Masse (also dem Befriedigungsfonds der Gläubiger) während des Konkursverfahrens (also bis 5. Oktober 2023) letztlich ein Betrag von 45.341 Euro vorenthalten blieb.
[8] Dem (fortgeführten) Einzelunternehmen wurde (über Veranlassung des Beschwerdeführers) erst im Jahr 2024, also erhebliche Zeit nach der Aufhebung des Konkurses, ein Betrag von 28.350 Euro wieder zugeführt, ein Betrag von 16.991 Euro „fand nicht wieder Eingang in das Firmenvermögen“.
[9] Bei Ablehnung des Sanierungsplans (mit einer Quote von 20 %) hätte die auf Basis des Massevermögens errechnete Quote für die Gläubiger (im Konkurs) maximal 8,3 % betragen. Bei Hinzuzählung des dem Massevermögen im Laufe des Konkursverfahren nicht zugeflossenen Betrags von 45.341 Euro hätte sich für die Gläubiger ( im Konkurs ) eine Quote von 14 % ergeben.
[10] Der Beschwerdeführer wollte im Zeitpunkt der Eröffnung des Girokontos durch seine Ehefrau und der Beauftragung seiner Angestellten das absehbare Konkursverfahren umgehen. Er wollte damit „Kundengelder“ auf das kurz zuvor eröffnete Konto (seiner Ehefrau) fließen lassen und dadurch einen Bestandteil „des Vermögens des Einzelunternehmens und damit seines Vermögens beiseite schaffen und anschließend verheimlichen“ (US 5). Dabei hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger zumindest geschmälert wurde.
[11] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) moniert, das Schöffengericht sei nicht näher auf Ausführungen des in der Hauptverhandlung beigezogenen Buchsachverständigen (ON 46.5 S 63 ff) eingegangen, wonach „sämtliche Zahlungen schlussendlich dem Unternehmen des Angeklagten zu Gute kamen“. Da die in Rede stehenden, den erlittenen Verlust kompensierenden Zuflüsse in das Vermögen des (fortgeführten) Einzelunternehmens des Angeklagten nach der Gesamtheit des Rechtsmittelvorbringens zeitlich nachder Bestätigung des Sanierungsplans und der Aufhebung des Konkurses stattgefundene („verspätete“) Vorgänge betreffen, spricht dieser Einwand von vornherein keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach § 156 Abs 1 StGB entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0106268).
[12] Denn zu diesem Zeitpunkt war das Verbrechen der betrügerischen Krida mit Blick auf den festgestellten Vorsatz und das ohne wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erfolgte Ausscheiden der „Kundengelder“ aus dem exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen durch die damit (zeitgleich) bewirkte Reduktion des Befriedigungsfonds der Gläubiger längst vollendet (Leukauf/Steininger/ Flora, StGB 5§ 156 Rz 16; RIS-Justiz RS0094831 [insbesondere T3, T4, T10, T15, T17], RS0094678, RS0128145).
[13] Die urteilsgegenständliche Straftat ist daher – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – nicht (bloß) im Stadium des Versuchs geblieben.
[14] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die im Zeitraum von 22. März 2023 bis 30. März 2023 erfolgten Abflüsse aus dem Schuldnervermögen in Höhe von insgesamt 118.720 Euro und die bis zum 5. Oktober 2023 erfolgten Rückflüsse an die Konkursmasse (den Befriedigungsfonds der Gläubiger) sowie den aus der Differenz resultierenden Fehlbetrag von insgesamt 45.341 Euro (US 4 f) logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung beigezogenen Buchsachverständigen gestützt (US 6 f iVm ON 35.2 S 85, ON 37.2 S 9 und ON 46.5 S 53 f, 63 f). Weshalb es über die getroffenen Feststellungen hinaus einer näheren Konkretisierung der abgeflossenen Kundengelder und der bis zum 5. Oktober 2023 in das Unternehmen geflossenen Vermögenswerte bedürfte, lässt die Beschwerde (inhaltlich Z 9 lit a) nicht erkennen.
[15]Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet unter Hinweis auf die letztlich gebotene Sanierungsplanquote von 20 % im Vergleich zu jener Quote von 14 %, mit welcher der tatbetroffene Gläubigerpool bei einer Verwertung der Masse im Konkurs unter Berücksichtigung der beiseite geschafften Vermögenswerte befriedigt worden wäre, den Einritt eines „tatsächlichen Befriedigungsausfalls“ für die Gläubiger. Sie erklärt jedoch nicht, weshalb im Fall einer – wie hier – bereits bewirkten Verringerung eines für die (gänzliche) Befriedigung sämtlicher Gläubiger zudem unzureichenden Vermögens und der Anmeldung von die Konkursmasse (zumindest um den verringerten Wert) übersteigenden Forderungen im Konkurs im Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans mit der in § 156 IO normierten Rechtswirkung (vgl dazu RIS-Justiz RS0131661, RS0065316, RS0013775, RS0052128, RS0001231) noch keine Vereitlung oder Schmälerung der Befriedigung (zumindest) eines Gläubigers eingetreten sein soll. Bleibt hinzuzufügen, dass der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB auch keineendgültige Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (RIS-Justiz RS0119793).
[16]Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet unter Berufung auf (angebliche) Beweisergebnisse, wonach „spätestens im März/April 2024“ sämtliche (seinerzeit) nicht der Konkursmasse zugeflossenen Beträge dem Unternehmen (wieder) zu Gute gekommen seien und wonach strafrechtliche Ermittlungen gegen den Angeklagten nicht vor dem 28. Mai 2024 aufgenommen worden seien, der Angeklagte sei noch vor der Deliktsvollendung freiwillig vom Versuch der Straftat nach § 156 Abs 1 StGB zurückgetreten (§ 16 Abs 1 StGB).
[17]Der Beschwerdeführer macht damit der Sache nach einen Feststellungsmangel in Bezug auf einen Strafaufhebungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0118580), lässt aber offen (RIS-Justiz RS0099730), weshalb das Ausscheiden der „Kundengelder“ aus dem (im Konkurs) exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen noch keinen Befriedigungsausfall der tatbetroffenen Gläubiger bewirkt haben soll.
[18]Im Übrigen hat sich mit der Bestätigung des Sanierungsplans die Postion des Angeklagten als Schuldner ebenso wie jene seiner Konkursgläubiger mit der in § 156 IO normierten Rechtswirkung verändert (vgl dazu RIS-Justiz RS0131661, RS0065316, RS0013775, RS0052128, RS0001231), sodass eine erst nach diesem Zeitpunkt (tatsächlich und nicht bloß buchhalterisch) bewirkte Aufstockung des Vermögens auch nicht als rechtzeitige (nämlich die Konkursmasseerweiterende) und vollständige Schadensgutmachung (Wiederherstellung des vor der Tat gewesenen Zustands, vgl RIS-Justiz RS0095268) im Sinn einer tätigen Reue nach § 167 StGB angesehen werden könnte. Ebenso wenig wäre die Annahme eines Sanierungsplans in einem Konkursverfahren mit einem freiwilligen und schenkungsweisen Verzicht der Konkursgläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen nach einem Anbot des Ersatzes des gesamten Schadens – im Sinn einer Entsagung nach § 1444 ABGB (vgl RIS-Justiz RS0095360) – gleichzusetzen (siehe auch RIS-Justiz RS0095147 zur vergleichsweisen Bereinigung eines umstrittenen Ersatzanspruchs).
[19]Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt zufolge die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) dem Bundeskriminalamt – Büro 7.1 Betrug, Fälschung und Wirtschaftskriminalität bereits am 25. März 2024 den ua gegen den Beschwerdeführer gehegten Verdacht wegen betrügerischer Krida gemeldet hat (ON 2.22 S 1, ON 2.9 und ON 2.17), sodass nach diesem Zeitpunkt bewirkte Vermögenszuflüsse (vgl US 9; ON 35.2 S 81 und 85, ON 43.3, ON 43.8 S 1, 2 und 4, ON 46.5 S 24 f, 26 f, 63 ff) die Annahme tätiger Reue von vornherein nicht stützen könnten (vgl § 167 Abs 2 iVm § 151 Abs 3 StGB, RIS-Justiz RS0119506, RS0095184 und Kirchbacher/Ifsits in WK 2§ 167 Rz 29 sowie RIS-Justiz RS0090642 [insbesondere T10, T11]).
[20]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
[21]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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