Schadensgutmachung auch durch freiwilligen Verzicht des Verletzten auf die ihm angebotene Schadenssumme (ähnlich einer Entsagung nach § 1444 ABGB).
Rückverweise
…des ganzen Schadens realistisch anbietet und der Geschädigte im Sinne eines freiwilligen und schenkungsweisen Schulderlasses (§ 1444 ABGB) daraufhin einen Verzicht erklärt (RIS Justiz RS0095360 [T2]; Kirchbacher in WK 2 StGB § 167 Rz 76). Die hier konstatierte Verpflichtung, den durch die Untreuetaten herbeigeführten und noch nicht beglichenen…