11Os102/11a—OGH Entscheidung
12. Dezember 2011
…der R***** GmbH zurückfließen hätte sollen, auch deshalb keiner weiteren Erörterung, weil § 156 Abs 1 StGB keine endgültige Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (RIS Justiz RS0119793; Kirchbacher/Presslauer in WK 2 § 156 Rz 20). Eine erst nach tatsächlich herbeigeführter Vermögensverringerung durch Rückzahlungen bewirkte Reduktion der Passiva beseitigt die Tatbestandsmäßigkeit nicht…