Die vergleichsweise Bereinigung eines umstrittenen Ersatzanspruchs steht - anders als die (einer Zahlung gleichkommende) einverständliche Aufrechnung kompensabler Forderungen - der Annahme einer vollständigen Schadensgutmachung im Sinne § 167 StGB entgegen (so schon EvBl 1980/69, 11 Os 37/80).
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