Unter "Gutmachung des ganzen Schadens" ist die Wiederherstellung des vor der Tat gewesenen Zustandes zu verstehen (EvBl 1965/18).
Rückverweise
…das Schadensrisiko der C* nicht, sondern bestand dieses objektiv auch nach Änderung des Tatplans der Angeklagten weiter (12 Os 105/09x; RIS Justiz RS0095268). Bei seinen Einwendungen (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch II./C./ iVm I./F./ lässt der Zweitangeklagte wie der Erstangeklagte den…