StGB
Gliederung
(1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, Förderungsmißbrauchs, betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue aufgehoben.
(2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält.
(3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§ 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.
(4) Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gutmacht.
§ 167 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 167 Tätige Reue
…§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht…
Art. 6 Artikel VI
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 152/2004, zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil…
Art. 3 Artikel III
…Inkrafttreten und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2000, zu den §§ 159 und 167 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft. (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in…
Art. 5 Artikel V
…Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/1998, zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206, 207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308, 310 und 320 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober…
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