Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. M*, geboren am *, und 2. L*, geboren am *, beide wohnhaft bei der Mutter L*, LL.M., *, diese vertreten durch die Perl-Lippitsch Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Maßnahmen nach § 107 Abs 3 Z 4 und Z 5 AußStrG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 42 R 462/25i-88, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Eltern sind aufgrund einer nach der Scheidung geschlossenen Vereinbarung beide weiterhin gemeinsam mit der Obsorge für die derzeit 5- und 7-jährigen Kinder betraut. Die hauptsächliche Betreuung der Kinder wurde im Haushalt der Mutter vereinbart. Das Vertretungsrecht vor Passbehörden kommt alleine der Mutter zu.
[2] Der Vater begehrte der Mutter gemäß § 107 Abs 3 Z 4 und Z 5 AußStrG die Ausreise mit den beiden Kindern aus Österreich für den Zeitraum ab 31. 8. 2025 zu verbieten, der Mutter die Reisedokumente der Kinder abzunehmen und ihr aufzutragen, diese bei Gericht zu hinterlegen.
[3] Das Erstgerichtverbot der Mutter – bis zur Entscheidung über die im Pflegschaftsverfahren offenen Anträge über die hauptsächliche Betreuung der Kinder im Haushalt des Vaters, über die Betreuung der Kinder im Rahmen eines Doppelresidenzmodells und über das Kontaktrecht – gemäß § 107 Abs 3 AußStrG, mit den beiden Kindern aus Österreich auszureisen, nahm die Reisedokumente der Kinder ab und verpflichtete die Mutter, die österreichischen und die US-amerikanischen Reisepässe sowie die Personalausweise der Kinder bei Gericht zu hinterlegen. Diesem Beschluss räumte es gemäß § 44 Abs 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ein.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Der außerordentliche Revisionsrekursder Mutter zeigt keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[6] 1. Die Mutter wiederholt ihren im Rekurs gerügten Begründungsmangel der erstinstanzlichen Entscheidung, der bereits vom Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint wurde.
[7] Auch im Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz kann im Pflegschaftsverfahren ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T6, T11]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor.
[8] 2.Bei Entscheidungen über die Obsorge für ein Kind ist allein dessen Wohl maßgebend (RS0118080; RS0048632). Die Beurteilung, was dem Wohl des Kindes entspricht, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, was auch für Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts gilt. Ihr kommt grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, es sei denn, dass das Wohl des Kindes nicht ausreichend bedacht worden wäre (RS0007101; RS0128812 [T5, T8, T19]; RS0106310 [T4]; RS0114625 [T1]; RS0006998).
[9] 3.Ein Ausreiseverbot gemäß § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG darf das Gericht nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffenden Person darf – insbesondere im Hinblick auf Art 8 Abs 1 EMRK – nicht unverhältnismäßig zu der damit beabsichtigten Förderung der Kindesinteressen sein (RS0129701; 6 Ob 160/14v; 5 Ob 145/24w). Es kommt nicht darauf an, dass diese Maßnahme die ultima ratio darstellt, die erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wäre (RS0129700 insb auch [T1]).
[10] Die Frage, ob und welche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, ist einzelfallabhängig, sodass ihr keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn nicht leitende Rechtsprechungsgrundsätze verletzt wurden (RS0130780; 9 Ob 17/16i; 5 Ob 54/19f).
[11] Das ist hier nicht der Fall.
[12] 3.1. Nach den Feststellungen würde durch die von der Mutter geplante Verlegung des Wohnsitzes der Kinder nach Spanien nicht nur der Kontakt zum Vater und zu den väterlichen Großeltern, zu denen die Kinder ein enges Verhältnis haben, erschwert, sondern würden insbesondere auch die Kinder aus ihren engen sozialen Kontakten herausgerissen. Bei einem Verbleib in Österreich würden die beiden Kinder in ihrer gewohnten Einrichtung – dem Kindergarten und der Schule – bleiben.
[13] Bis zur Entscheidung über die endgültigen Betreuungsverhältnisse erachteten es die Vorinstanzen daher für das Kindeswohl besser, wenn die Kinder, die zudem die spanische Sprache nicht beherrschen, in ihrem gewohnten Umfeld in Österreich blieben.
[14] 3.2.Wenn die Mutter meint, die Erlassung eines Ausreiseverbots wäre nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung zulässig gewesen, übersieht sie, dass Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG (nur) deren Notwendigkeit „zur Sicherung des Kindeswohls“, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinn des § 181 Abs 1 ABGB voraussetzen (RS0129700; 7 Ob 158/23w; 5 Ob 145/24w).
[15] 3.3.Auch besteht gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 162 Abs 2 ABGB.
[16] Nach § 162 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, hat bei gemeinsamer Obsorge zwar jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, das alleinige Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen. Dieser Domizilelternteil hat sich aber im Hinblick auf das Einvernehmlichkeitsgebot des § 137 Abs 2 ABGB um eine Zustimmung des anderen Elternteils zu bemühen und bei Ablehnung nach § 189 Abs 1 letzter Satz und Abs 5 ABGB dessen Äußerung zu berücksichtigen, wenn dies dem Wohl des Kindes besser entspreche (2 Ob 153/14k; 9 Ob 8/14p [Pkt 4]; 6 Ob 170/16t; 4 Ob 113/17x [Pkt 3.2.]; vgl auch 4 Ob 6/23w mwN).
[17] Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Judikatur, von der abzugehen das Rechtsmittel der Mutter keinen Anlass gibt.
[18] 3.4.Die weiters vorgebrachten, insbesondere auf Art 8 EMRK gestützten Rechtsausführungen der Mutter, mit denen sie inhaltlich ihr Elternrecht und einen daraus abgeleiteten Vorrang betont, lassen weitgehend außer Acht, dass bei Entscheidungen über die Obsorge das Kindeswohl dem Elternrecht vorgeht (RS0118080; RS0048632).
[19] Wenn die Vorinstanzen daher den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Mutter zur Förderung der Kindesinteressen als verhältnismäßig erachtet haben, ist diese Rechtsansicht unter Berücksichtigung der – (nur) bis zur Entscheidung über die offenen Obsorge- und Kontaktrechtsanträge – erlassenen vorläufigen Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden.
[20] 4. E iner weiteren Begründung bedarf es nicht(§ 71 Abs 3 AußStrG).
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