RS0129700 – OGH Rechtssatz
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.
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