Geringes Verschulden trotz tätlicher Auseinandersetzung. Die Anwendung des § 3 DSt erfordert auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen.
Rückverweise
…einem bloß geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen und mangels darüber hinaus erkennbarer Folgen und Publizität seines Verhaltens der bekämpfte Einstellungsbeschluss nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS0113533; vgl Feil/Wennig , AnwR 8 § 3 DSt, S 884).…
…diesem Zusammenhang unterlaufenen Fehlleistung sei schon aufgrund der seither verstrichenen Zeit grundsätzlich von einem Verschuldensgrad auszugehen, der der – stets einzelfallbezogen zu beurteilenden (RIS-Justiz RS0113533) – Anwendung des § 3 DSt entgegenstehen würde. Diese Auffassung entspricht im Übrigen ersichtlich auch jener des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer *, welcher „unter dem…
…diesem Zusammenhang unterlaufenen Fehlleistung sei schon aufgrund der seither verstrichenen Zeit grundsätzlich von einem Verschuldensgrad auszugehen, der der – stets einzelfallbezogen zu beurteilenden (RIS Justiz RS0113533) – Anwendung des § 3 DSt entgegenstehen würde. Diese Auffassung entspricht im Übrigen ersichtlich auch jener des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer *, welcher „unter dem…