Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2026, GZ 42 R 596/25w, 42 R 597/25t-590, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erneuerte die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern sowie für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Girokonten und Sparkonten sowie andere Veranlagungsformen.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[3] Der Betroffene brachte gegen diese Entscheidung beim Erstgericht ein von ihm selbst verfasstes, als „Beschwerde“ und „außerordentlicher Rekurs“ bezeichnetes Schreiben ein. Das Erstgericht wertete diese Eingabe als außerordentlichen Revisionsrekurs und legte diesen dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.
[4] Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen .
[5] 1. Das Erstgericht hat die Eingabe des Betroffenen zutreffend als außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts gewertet, mit der es den Beschluss des Erstgerichts über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestätigte. Die Eingabe enthält erkennbar einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung eines außerordentlichen Revisionsrekurses, über den das Erstgericht bisher nicht entschieden hat.
[6] 2. Der außerordentliche Revisionsrekurs bedarf der Fertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen.
[7] 2.1. Gemäß der durch das 2. ErwSchG nur terminologisch (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 64) geänderten Bestimmung des § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren (unter anderem) in Verfahren über die Erwachsenenvertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Ein Revisionsrekurs hat nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.
[8] Nach der (gemäß § 128 Abs 1 AußStrG auch im Verfahren über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung maßgeblichen) Bestimmung des § 116a AußStrG („Verfahrensrechte der betroffenen Person“) kann die betroffene Person „in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen“ (Abs 1). Abs 2 und 3 leg cit regeln die (jedenfalls gebotene) Zustellung sämtlicher Beschlüsse an die betroffene Person, nach Abs 4 genügt es, dass aus dem Schriftstück deutlich hervorgeht, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, wenn die betroffene Person Beschlüsse anfechten will. Nach den Gesetzesmaterialien soll Abs 1 klarstellen, dass die betroffene Person unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen können soll. Die Bestimmung des Abs 4 wurde „im Sinn der Barrierefreiheit“ eingeführt (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 65).
[9] 2.2. In der Entscheidung 1 Ob 45/21f hatte der 1. Senat über zweiaußerordentliche Revisionsrekurse – nämlich einen von der Verfahrenshelferin namens des Betroffenen eingebrachten und einen vom Betroffenen selbst verfassten – zu entscheiden. Er betonte, dass dem 2. ErwSchG eine bewusste Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit dem von ihm ermöglichten eigenen Einschreiten des Betroffenen (neben seinem Rechtsvertreter) in Bezug auf das Verfahren dritter Instanz (in dem grundsätzlich Anwaltspflicht herrsche) nicht zu entnehmen sei. Im Sinn der intendierten Barrierefreiheit solle dem Betroffenen die Einbringung eines „eigenen“ Rechtsmittels in dritter Instanz nicht erschwert oder verunmöglicht werden. Eine „Überarbeitung“ des vom Betroffenen selbst verfassten Rechtsmittels durch den Anwalt (oder Notar) sei jedenfalls dann problematisch, wenn ein Widerspruch zum Rechtsmittel des Vertreters bestehe. § 6 Abs 2 und § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG sei damit im Erwachsenenschutzverfahren – in Ablehnung der Entscheidung 3 Ob 87/19v vom 23. 5. 2019 – nur eingeschränkt anzuwenden.
[10] 2.3. In Folgeentscheidungen, in denen nur über ein von der betroffenen Person selbsteingebrachtes Rechtsmittel zu entscheiden war, hielt der Oberste Gerichtshof – in Fortschreibung von RS0120077 – wiederholt daran fest, dass ein vom Betroffenen selbst verfasster Revisionsrekurs im Erwachsenenschutzverfahren der anwaltlichen oder notariellen Fertigung bedarf (7 Ob 172/22b; 5 Ob 71/23m; 5 Ob 128/25x; 7 Ob 138/25g [Rz 10]; 1 Ob 189/25p [Rz 11]). Auch in Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof dem Betroffenen die Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung ermöglichte, hob er die Notwendigkeit der anwaltlichen oder notariellen Fertigung hervor (2 Ob 126/22a vom 6. 9. 2022; 8 Ob 106/23f vom 13. 12. 2023; 7 Ob 175/23w vom 11. 12. 2023; 6 Ob 194/23g vom 20. 11. 2023).
[11] 2.4. Garber(EAnm zu 7 Ob 138/25g, iFamZ 2026/25, 29) betont das Spannungsverhältnis zwischen den allgemeinen Bestimmungen der §§ 6 Abs 2, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG und § 116a AußStrG. Wegen der mit dem 2. ErwSchG angestrebten Barrierefreiheit wäre es verfehlt anzunehmen, der Gesetzgeber habe der betroffenen Person die Einbringung eines eigenen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof erschweren oder gar verunmöglichen wollen. § 116a AußStrG solle der betroffenen Person einen niederschwelligen Zugang zum Verfahren eröffnen und ihr die Möglichkeit geben, ihre eigene Sichtweise unabhängig vom Vertreter darzulegen. § 116a AußStrG sollte daher als lex specialis verstanden werden, die die allgemeinen Vertretungsvorschriften im Erwachsenenschutzverfahren verdränge. Damit bedürfe ein von der betroffenen Person selbst verfasstes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich keiner Fertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Person allein ein Rechtsmittel erhebe oder zusätzlich zu einem durch einen Rechtsanwalt oder Notar eingebrachten Rechtsmittel Revisionsrekurs erhebe. Andere Formvorschriften für Revisionsrekurse (etwa Rechtsmittelfrist, „allgemeine Grundanforderungen an die Form und Einbringung von Rechtsmitteln“) seien jedoch auch von der betroffenen Person selbst einzuhalten.
[12] Dieses Ergebnis werde durch einen Vergleich mit § 104 AußStrG bestätigt. § 104 Abs 3 AußStrG sehe im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger eine eigenständige Bestimmung über die großzügige Gewährung von Verfahrenshilfe im Revisionsrekursverfahren vor. Da im Bereich des Erwachsenenschutzrechts eine vergleichbare Bestimmung fehle, sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die betroffene Person stets ohne Rechtsanwalt oder Notar Rechtsmittel erheben könne.
[13] 2.5. Nach Ansicht des Senats sprechen ungeachtet der Kritik Garbers die besseren Gründe für die Fortschreibung der unter Punkt 2.3. dargestellten Rechtsprechung.
[14] Die Bestimmung des § 116a (Abs 1) AußStrG stellt klar, dass der in § 119 AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht ausschließt (8 Ob 106/23f vom 13. 12. 2023 [Rz 5 mwN]). Damit soll eine eigenständige Beteiligungsmöglichkeit der betroffenen Person sichergestellt werden, der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt bei paralleler Rechtsmittelerhebung durch die betroffene Person persönlich und ihren Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen der betroffenen Person nicht (5 Ob 203/24z [Rz 14 f mwN]).
[15] Mit der Frage der (wirksamen) Bevollmächtigung zur Stellvertretung befasst sich § 116a Abs 1 AußStrG aber nicht (1 Ob 204/18h; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 116a Rz 4). Ebenso wenig enthält die Bestimmung Regelungen zur Frage, unter Beachtung welcher konkreten Regelungen – insbesondere in Bezug auf die Vertretung vor höheren Gerichten – die eigenständige Beteiligung der betroffenen Person zu erfolgen hat.
[16] Die Sichtweise Garbers, wonach § 116a AußStrG als eine den allgemeinen Bestimmungen über den Revisionsrekurs (allerdings nur im Hinblick auf die Frage der Anwaltspflicht) derogierende lex specialis anzusehen sei, teilt der Senat daher nicht. Jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem ausschließlich die betroffene Person selbst ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhebt, sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des AußStrG (§ 6 Abs 2 und § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) zu beachten. Das daraus resultierende Erfordernis anwaltlicher oder notarieller Fertigung stellt zwar auf der einen Seite eine Erschwernis für die betroffene Person dar, die regelmäßig einen Verfahrenshilfeantrag stellen oder einen eigenen Rechtsvertreter beauftragen wird müssen, dient auf der anderen Seite aber auch der Sicherstellung der Einhaltung gebotener (inhaltlicher und formeller) Anforderungen an einen Revisionsrekurs (vgl 3 Ob 17/91). Das Fehlen einer § 104 Abs 3 AußStrG vergleichbaren Bestimmung in den das Verfahren über den Erwachsenenschutz regelnden Normen lässt nach Ansicht des Senats keinen verlässlichen Schluss auf den Willen des Gesetzgebers zu, einer betroffenen Person ungeachtet der § 6 Abs 2 und § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG generell die Erhebung eines an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels ohne Einbindung eines Rechtsanwalts oder Notars zu ermöglichen.
[17] Einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Entscheidung 1 Ob 45/21f, in der – anders als hier – über zwei Revisionsrekurse zu entscheiden war, die einerseits vom Betroffenen selbst und andererseits in dessen Namen von einer ihm im Weg der Verfahrenshilfe beigegeben Rechtsanwältin eingebracht worden waren, bedarf es nicht (vgl 7 Ob 172/22b [Rz 6]).
2.6. Als Zwischenergebnis folgt:
[18] Ein von der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren selbst eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bedarf in Fortschreibung von RS0120077 jedenfalls dann, wenn es sich um das einzige an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel handelt, der anwaltlichen oder notariellen Fertigung.
[19] 3. Das Erstgericht wird daher in weiterer Folge zuerst über den vom Betroffenen bereits erkennbar gestellten Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden haben.
[20]Sollte dem Betroffenen keine Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt werden, wäre zur Sanierung des Formgebrechens ein gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenes Verbesserungsverfahren durchzuführen. Sollte eine Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen ( RS0120077 ).
[21] Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Formgebrechen im Hinblick auf das vom Betroffenen erhobene Rechtsmittel im vorliegenden Fall auch durch Genehmigung des bisher bestellt gewesenen gerichtlichen Erwachsenenvertreters in seiner Rolle als Rechtsbeistand im Erneuerungsverfahren (§ 119 iVm § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG; vgl 6 Ob 92/20b [Pkt 1.]) behoben werden könnte (vgl dazu auch Mühlbacher, EAnm zu 5 Ob 203/24z, iFamZ 2025/190), eine allfällige Verweigerung der Genehmigung durch den Rechtsbeistand aber nichts am Erfordernis der Durchführung eines (weiteren) Verbesserungsverfahrens ändern würde (2 Ob 188/24s [Rz 7 mwN]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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