(1) Die betroffene Person kann in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.
(2) Der betroffenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. Die Zustellung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat zu eigenen Handen zu erfolgen; der Rechtsbeistand im Verfahren hat ihr dessen Inhalt in geeigneter Weise zu erläutern.
(3) Kann die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich bei Erhalt ohne ihre psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses verschaffen könnte.
(4) Will die betroffene Person Beschlüsse anfechten, so genügt es, dass aus dem Schriftstück deutlich hervorgeht, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.
§ 116a AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 116a
…§ 116a. (1) Die betroffene Person kann in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei…
§ 139 Besondere Verfahrensbestimmungen
…§ 139. (1) Der vertretenen Person sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. § 116a Abs. 1, 3 und 4 AußStrG gilt sinngemäß, für minderjährige Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres. (2) Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.…
§ 207m Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017
…§ 207m. (1) Die §§ 4, 6 Abs. 2, 13, 19, 20, 82, 102 Abs. 3, 116a bis 131c, 131e, 131g, 132, 132a, 133 bis 141, 145a und 154 samt Überschriften sowie die Überschrift des 10. Abschnittes in der Fassung des…
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