Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen R* S*, wegen Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, über die Revisionsrekurse des Betroffenen und des VertretungsNetz, *, als dessen Rechtsbeistand, beide vertreten durch Mag a . Dr. in Jasmine Senk, Rechtsanwältin in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. August 2024, GZ 15 R 270/24t 302, mit dem der Rekurs des durch den Erwachsenenvertreter als Rechtsbeistand vertretenen Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 10. April 2024, GZ 19 P 73/21w 297, als verspätet zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
De n Revisionsrekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach im Verfahren über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung aus, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Betroffenen erneuert werde, d as VertretungsNetz Erwachsenenvertretung als gerichtliche r Erwachsenenvertreter bestellt bleibe und der Wirkungsbereich d er gerichtlichen Erwachsenenvertretung (unter anderem) die Vertretung vor Gerichten, Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern umfasse.
[2] Dieser Beschluss wurde d em Erwachsenenvertreter am 23. 4. 2024 zugestellt, dem Betroffenen durch Hinterlegung (erst) am 26. 4. 2024.
[3] Gegen diesen Beschluss richtete sich der vom weiter bestellten Erwachsenenvertreter in seiner Funktion als Rechtsbeistand im Erneuerungsverfahren als Vertreter des Betroffenen verfasste Rekurs.
[4] Das Rekursgericht wies diesen Rekurs als verspätet zurück.
[5] Die 14 tägige Frist für den Rekurs beginn e mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses. Dem Rechtsbeistand sei der angefochtene Beschluss am 23. 4. 2024 zugestellt worden, demzufolge habe die Rekursfrist mit Ablauf des 7. 5. 2024 geendet. D ie Einbringung des Rekurses durch den Rechtsbeistand am 8. 5. 2024 sei damit nicht rechtzeitig.
[6] Der Rekurs des Rechtsbeistands wäre nur dann rechtzeitig, w enn dieser für sein im Namen des Betroffenen erhobenes Rechtsmittel auch d ie Rechtsmittelfrist des B etroffenen in Anspruch nehmen dür f e. Dem Betroffenen sei der angefochtene Beschluss nämlich durch Hinterlegung zur Abholung ab 26. 4. 2024 zugestellt worden. In diesem Fall wäre die 14 tägige Rekursf rist bei Einbringung am 8. 5. 2024 also gewahrt. Die Berufung auf den Z eitpunkt der Zustellung des Beschlusses an den Betroffenen sei allerdings unzulässig, weil das einer Verlängerung der dem Rechtsbeistand zustehenden Rekursfrist gleichk äme, zumal d er Betroffene auch bei einem durch seinen Rechtsbeistand bzw Vertreter in seinem Namen erhobenen Rechtsmittel selbst ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel erheben k önne .
[7] Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig , weil der Oberste Gerichtshof noch nicht dazu Stellung genommen ha be , ob sich der Rechtsbeistand in einem Erneuerungsverfahren auf den Z eitpunkt der Zustellung an den Betroffenen berufen k önne .
[8] Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts richte n sich d ie Revisionsrekurse des Betroffenen einerseits und (in dessen Namen) des Erwachsenenvertreters und Rechtsbeistands (vgl Pkt 3 zweiter Abs) im Erneuerungsverfahren andererseits.
[9] D ie Revisionsrekurse sind zulässig und berechtigt.
[10] 1. DerBeschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Rekurs wegen Verspätung zurückweist, ist (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T3, T14]; RS0120974 [T7, T8, T9]).
[11] Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen de n Zurückweisungsbeschluss setzt daher voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd§ 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Eine solche, nämlichdie verfehlte Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen vermeintlicher Verspätung (vgl RS0041365 [T4]), zeig en die – im Wesentlichen identen – Revisionsrekurse hier auf.
[12] 2.Gemäß § 128 Abs 1 AußStrG sind die Vorschriften über das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (§§ 117 bis 127 AußStrG) auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden. Die Aufgaben des Rechtsbeistands iSd § 119 AußStrG komm en in diesen Verfahren de m b isherbestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu (§ 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG).
[13] Der Rechtsbeistand vertritt die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren. Er ist insoweit gesetzlicher Vertreter, der in ihrem Namen alle Verfahrenshandlungen vornehmen kann, die auch von der betroffenen Person getätigt werden können. D er Rechtsbeistand ist nicht Adressat von eigenen Verfahrensrechten, weil er – wie andere Verfahrensvertreter auch – seine Rechte von den Rechten der betroffenen Person ableitet. Als Stellvertreter im Verfahren kann er im Namen und im Interesse de r Partei und an deren Stelle Verfahrenshandlungen vornehmen. Dem Rechtsbeistand stehen grundsätzlich also keine von der betroffenen Person losgelöst en Verfahrensrechte zur Durchsetzung eigener Interessen zu (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 66; 4 Ob 238/22m;3 Ob 87/19v;vgl bereits zur alten Rechtslage: RS0125240).
[14] 3.Nach der (mit dem 2. ErwSchG eingeführten) Bestimmung des § 116a AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter oderRechtsbeistand (§ 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln. Damit schließt der in § 119 AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus. Die betroffene Person kann also ungeachtet eines i n ihrem Nam en vom Vertreter, Verfahrenshelfer oder Rechtsbeistand in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittels selbst ein eigenes gesondertes Rechtsmittel erheben (§ 116a Abs 4 iVm Abs 1 AußStrG; 8 Ob 106/23f;3 Ob 87/19v;RS0132628). Die eigenständige Beteiligungsmöglichkeit de r b etroffenen Person soll gerade auch im Rechtsmittelverfahren und neben seinem Vertreter gegeben sein (vgl ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 6 5; 1 Ob 45/21f).
[15]Die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren kommt ihr „unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit“, also ihrer verfahrensrechtlichen Handlungsfähigkeit, zu. Erheben daher die betroffene Person persönlich und der Vertreter oder Rechtsbeistand im Namen des Betroffenen jeweils gesondert ein Rechtsmittel, so sind beide Rechtsmittel einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen (§ 116a Abs 1 Satz 2 AußStrG; 3 Ob 87/19v). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt in solchen Konstellationen nicht (3 Ob 87/19v; 1 Ob 45/21f; bereitszur alten Rechtslage: RS0126515).
[16]Das Gesagte gilt für einen gesetzlichen bzw selbstgewählten Vertreter, einen vom Gericht bestellten Rechtsbeistand, aber auch für einen Verfahrenshelfer (3 Ob 87/19v).
[17] 4. Steht der betroffenen Person ganz allgemein ein eigenständiges Rekursrecht (also unabhängig von einer in ihrem Namen erfolgten Rekurserhebung Dritter) zu, müssen ihr sämtliche Beschlüsse zugestellt werden. Das wurdekonsequenterweise mit dem 2. ErwSchG in § 116a Abs 2 Satz 1 AußStrG ausdrücklich angeordnet ( 3 Ob 87/19v ).
[18] B ei dem von der betroffenen Person selbst eingebrachten Rechtsmittel ist für die Berechnung der Rechtsmittelfrist darauf abzustellen, wann die Entscheidung der b etroffenen Person zugestellt wurde. Nur und erst die Zustellung der Entscheidung an d ie b etroffene Person löst die Rechtsmittelfrist für sie aus; die Zustellung an den Vertreter ersetzt die Zustellung an sienicht (3 Ob 55/13d; 3 Ob 87/19v).Rechtsmittel der betroffenen Person und ihrer Vertreter sind also voneinander unabhängig (6 Ob 164/14g; 6 Ob 157/15d). Die Rekursfrist wird deshalb für jede dieser Personen nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des anzufechtenden Beschlusses ausgelöst (zur Rechtslage vor dem 2. ErwachsenenSchutzG: 3 Ob 140/09y; 6 Ob 164/14g; allgemein: RS0129752).
[19]Die in der Entscheidung 6 Ob 125/15y vertretene Rechtsansicht, dass bei der Bestellung eines Verfahrenshelfers die Zustellung an die Partei im Hinblick auf § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 93 ZPO ( dazuRS0006023) bedeutungslos sei, ist schon aufgrund der mit dem 2. ErwachsenenSchutzG vorgenommenen Änderungen überholt (3 Ob 87/19v).
[20] 5. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Rekursfrist für d ie b etroffene Person einerseits und den Rechtsbeistand andererseits für jede dieser Personen nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des anzufechtenden Beschlusses berechnet wird, gilt auch für die durch das 2. ErwSchG geänderte Rechtslage (vgl etwa 2 Ob 127/20w ), hat doch der Rechtsbeistand die gleichen Rechtsmittelbefugnisse wie bisher ( Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG § 119 Rz 4). M it Blick auf die hier zu beurteilende Konstellation bedarf dieser Grundsatz jedoch ins ofern einer Klarstellung, als zu differenzier en ist: Zwischen einem Rechtsmittel des Rechtsbeistands, das dieser in seiner Funktion eigenständig im Namen und Interesse de r b etroffenen Person erhebt, und einem Rechtsmittel, das der R echtsbeistand auf expliziten Auftrag der betroffenen Person – gleich einem selbst gewählten Vertreter – in deren Vertretung einbringt und in dem er ausschließlich die Sichtweise der betroffenen Person zur Darstellung bringt.
[21] Als Vertreter der betroffenen Person ist der Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Interessen verpflichtet. Wegen der möglichen Beeinträchtigung ihrer Interessen müssen dabei die Wünsche der betroffenen Person nicht notwendigerweise ihrem Wohl entsprechen ( Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 119 Rz 30). Der Rechtsbeistand hat im Wohle de r b etroffenen Person aus Eigenem und damit gegebenenfalls auch ohne dessen Zustimmung oder selbst gegen dessen Wunsch zu handeln.
[22]Die betroffene Person wiederum kann unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen und ihre Anträge sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit jenen des Vertreters übereinstimmen (§ 116a AußStrG). Die betroffene Person k önnte dafür nach den allgemeinen Anforderungen an die Erteilung einer Vollmacht einen frei gewählten Vertreter beauftragen (vgl etwa Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG § 119 Rz 8; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 117 Rz 7). Die Rechtsmittelwerber weisen zutreffend darauf hin, dass als Ausdruck de r Unterstützungs funktion des Erwachsenenschutzgesetzes die vo n der betroffenen Person gewählte Person auch der Rechtsbeistand sein kann. Immerhinordnet § 116a Abs 2 Satz 2, 2. HS AußStrG ausdrücklich an, dass der Rechtsbeistand der betroffenen Person den Inhalt des Beschlusses in geeigneter Weise zu erläutern hat. Ungeachtet der in § 116a Abs 4 AußStrG angeordneten Reduktion der Inhaltsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel de r b etroffenen Person entspricht es de m dem 2. ErwSchG zugrundeliegenden Autonomiegedanken im Allgemeinenund den Wertungen des § 116a Abs 4 AußStrG im besonderen , nicht nur de n von der betroffenen Person selbst (oder in dessen Auftrag von einem Verfahrenshelfer oder einem frei gewählten Vertreter) verfassten Rekurs als eigenständiges Rechtsmittel der betroffenen Person zu verstehen, sondern auch de n Rekurs, der vom Rechtsbeistand i m Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur Unterstützung im Namen der betroffenen Person ausschließlich auf deren Wunsch erhoben wird und – erkennbar – nur das Vorbringen de r b etroffenen Person wiedergibt. Erhebt d er Rechtsbeistand das Rechtsmittel in diesem Sinn nicht eigenständig in seiner e igentlichen Funktion als gesetzlicher Vertreter sondern als Vertreter im Auftrag de r be troffenen Person, richtet sich die Rechtsmittelfrist nach der Zustellung an die betroffene Person . Es wäre nicht sachgerecht, wenn d as Re chtsmittel ausgehend von der für die betroffene Person maßgeblichen
[23] 6.Der von einem Rechtsbeistand im Namen der betroffenen Person erhobene Rekurs kann also als eigener selbständiger Rekurs der betroffenen Person zu behandeln sein, wenn die betroffene Person formal und inhaltlich als Rekurswerber auftritt. So bestätigte der Oberste Gerichtshof in der vor dem 2. ErwSchG ergangenen Entscheidung 6 Ob 164/14g die Verspätung des Rechtsmittels nach Maßgabe der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter, weil der Vertreter in seinem Rekurs zwar Rechte der Betroffenen geltend gemacht, der Vertreter sich aber allein als Rekurswerber bezeichnet hat.
[24] Ist die Person des Rechtsmittelwerbers vor dem Hintergrund dieser Ausführungen – anders als hier – nicht ausreichend klar, ist ein zweckentsprechendes Verbesserungsverfahren einzuleiten. Ist dessen Ergebnis die Bestätigung dessen, dass die Eingabe als eigenständiges Rechtsmittel der betroffenen Person anzusehen ist, ist die Rechtzeitigkeit nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an diese zu beurteilen.
[25] 7. In dem hier vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesenen Rekurs wurde der Betroffene selbst als Rekurswerber bezeichnet und aus den Rekursausführungen geht eindeutig hervor, dass diese der Argumentation des Betroffenen selbst folgen. Dieser Rekurs ist daher als selbständiger Rekurs des durch den Erwachsenenvertreter als Rechtsbeistand vertretenen Betroffenen zu verstehen und zu behandeln.
[26] Den Revisionsrekursen war daher Folge zu geben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
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