(1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Einschränkung oder Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat stets der Bund die Kosten endgültig zu tragen. § 125 gilt nur für den Beschluss über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
(2) Das Gericht hat die in Abs. 1 genannten Verfahren auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen die Aufgaben des Rechtsbeistands im Verfahren (§ 119) zu. Im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung kann das Gericht erforderlichenfalls einen vom bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter verschiedenen Vertreter für das Verfahren bestellen.
(3) Das Gericht
1. hat sich im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und, wenn es das für erforderlich hält, die betroffene Person dies beantragt oder deren Betreuungsumfeld dies anregt, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen;
2. hat im Verfahren über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, wenn diese um die Zustimmung zu einzelnen oder Arten von medizinischen Behandlungen, um die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes oder um einzelne oder Arten von Angelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes erweitert werden soll, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen und sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und
3. kann sich in allen anderen Verfahren, wenn es das für erforderlich hält, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, einen Sachverständigen bestellen oder eine mündliche Verhandlung durchführen sowie, ausgenommen im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen.
(4) Das Gericht hat die betroffene Person und den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zumindest ein halbes Jahr vor dem in § 123 Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkt über die bevorstehende Beendigung der Erwachsenvertretung zu informieren und auf die Möglichkeit einer Erneuerung hinzuweisen. Wurde vor dem in § 123 Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Verfahren über die Erneuerung von Amts wegen mit Beschluss eingeleitet, so bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht. Über das Einbringen des Antrags ist eine Bestätigung auszustellen. Unterbleibt eine Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, so hat das Gericht deren Beendigung durch Beschluss festzustellen.
(5) Das Gericht hat die Änderung, Übertragung, Einleitung des Erneuerungsverfahrens, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 128 III. Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
(1) Die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind auch auf das Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.…
§ 207t Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025
…§ 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 74/2025, tritt mit Ablauf des…
§ 123 Bestellung
…3. die Bezeichnung der Person des Erwachsenenvertreters; 4. den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und 5. den Ausspruch über die Kosten. (2) Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen…
§ 131c Verfahren der Anerkennung
…für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden. (6) Die Verständigungspflichten des § 126 Abs. 1 und 2 sowie des § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. § 130 Abs. 3 sowie § 128 Abs. 1…
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