Ist das Verfahren auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortzusetzen, so hat das Gericht für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat sie keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, so hat das Gericht für sie mit sofortiger Wirksamkeit einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen. Er ist zu entheben, sobald die betroffene Person einen anderen geeigneten Vertreter gewählt und dem Gericht bekannt gegeben hat.
Rückverweise
ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 1 Eignung eines Vereins
…Verfügungen sowie Vereinbarungen über eine gewählte Erwachsenenvertretung mitzuwirken, 5. nach § 4d Eintragungen im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorzunehmen, 6. in Erwachsenenschutzverfahren nach § 119 AußStrG als Rechtsbeistand, nach § 120 AußStrG als einstweiliger Erwachsenenvertreter bzw. nach § 131 AußStrG als besonderer Rechtsbeistand bestellt zu werden, 7. gemäß §…