JudikaturOGH

RS0090295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2025

Hinter der unter dem Einfluss der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Anlasstat muss trotzdem ein Täterwille stehen, der dem Täter, hätte er mit Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt, als Vorsatz nach § 5 StGB zuzurechnen wäre.

Verweise

Rückverweise