Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. (FH) T* P* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten S* P* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Oktober 2025, GZ 9 Hv 45/25a 45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in den Verfallsaussprüchen aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit ihrer das Verfallserkenntnis betreffenden Berufung wird S* P* auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Die Entscheidung über die Berufung der S* P* gegen den Ausspruch über die Strafe sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Der Angeklagten S* P* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. (FH) T* P* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (I/) sowie S* P* des Vergehens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB (II/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat in G*
I/ Mag. (FH) T* P* einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Taten ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, indem er rechtsgrundlos (US 6) Gelder auf das Konto von S* P* überwies, und zwar
1/ von 10. Jänner 2020 bis 6. Juli 2023 insgesamt 336.000 Euro an überhöhtem Unterhalt sowie
2/ von 9. bis 20. Juli 2020 insgesamt 85.000 Euro aus dem Verkaufserlös einer Liegenschaft;
II/ S* P* zur strafbaren Handlung des Mag. (FH) T* P* beigetragen, indem sie ihm von 2. Februar bis 6. Juli 2023 ihr Konto mit entsprechendem Vorsatz (US 7) für Überweisungen von insgesamt 42.971 Euro (als Teilmenge der Überweisungen zu I/1/) zur Verfügung stellte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der S* P*.
[4] Die Mängelrüge reklamiert, „wesentliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Zweitangeklagten“ seien „nicht hinreichend konkretisiert“. Sie erklärt jedoch nicht, welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache undeutlich (Z 5 erster Fall) sein sollte (vgl aber RIS Justiz RS0130729).
[5] Die Rüge moniert weiters, zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Mitangeklagten ab Anfang 2020 fehle eine eigenständige Beweiswürdigung des Gerichts (Z 5 vierter Fall). Damit verfehlt sie allerdings den gesetzlichen Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0106268), weil sie keine Tatsache anspricht, die für die strafbare Handlung der betrügerischen Krida nach § 156 StGB entscheidend wäre (vgl RIS-Justiz RS0095308).
[6] Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin „[e]ine unzureichende Begründung der Höhe der angeblich beiseite geschaffenen Beträge“ releviert. Denn ihr Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) umfasst keine Subsumtion, die von einem bestimmten Betrag abhängig wäre.
[7] Das weitere im Rahmen der Mängelrüge erstattete Vorbringen referiert Aussagen der Beschwerdeführerin, des Mitangeklagten und weitere Verfahrensergebnisse, bewertet deren Beweiskraft eigenständig und stellt diese Überlegungen den Feststellungen und Beweiserwägungen dem angefochtenen Urteil gegenüber, die im Anschluss daran als „nicht tragfähig“, der Lebenserfahrung widersprechend und „abwegig“ bezeichnet werden.
[8] Damit wird kein Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufgezeigt, sondern die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert.
[9] Soweit das Fehlen von Feststellungen zu für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden subjektiven Tatbestandsmerkmalen behauptet wird (nominell Z 5, inhaltlich Z 9 lit a), wird nicht dargelegt, welche zusätzlichen Konstatierungen zum ohnedies festgestellten (US 7) Wissen und Wollen der Beschwerdeführerin notwendig sein sollten (RIS-Justiz RS0095939).
[10] Die weitere Rechtsrüge moniert, das Schöffengericht habe „die bloße Zurverfügungstellung eines Bankkontos … als tatbestandsmäßigen Beitrag zur betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 12 dritter Fall StGB qualifiziert“ und dabei die Voraussetzungen für „einen kausalen, tatfördernden Beitrag“ sowie den Umstand verkannt, dass ein auf „die tatbildliche Vermögensverringerung“ bezogener Vorsatz „nicht ersichtlich“ sei, was „zu einer sachlich nicht gedeckten Ausdehnung“ des genannten Tatbestands führe.
[11] Das Schöffengericht stellte fest, dass die Nichtigkeitswerberin dem Mitangeklagten ihr Konto (als Ziel) für Überweisungen zur Verfügung stellte, dabei Bescheid wusste, dass er sein Vermögen durch diese Überweisungen beiseite schafft oder sonst wirklich oder zum Schein verringert, dadurch die Befriedigung (wenigstens eines) seiner mehreren Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird und sie dies auch wollte (US 7).
[12] Indem die Rechtsrüge nicht methodengerecht darlegt, warum dieser Urteilssachverhalt die vorgenommene Subsumtion nicht tragen sollte (vgl aber RIS Justiz RS0116565), vielmehr bei ihrer Argumentation gar nicht an diesem festhält, sondern versucht, die Feststellungsbasis zu verändern, gelangt sie nicht prozessordnungskonform zur Ausführung (vgl RIS Justiz RS0099810).
[13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[14] Im Recht ist die Sanktionsrüge (Z 11), die sich gegen den die Beschwerdeführerin betreffenden Verfallsausspruch richtet.
[15] Soweit hier von Bedeutung ist ein Wertersatzbetrag nach § 20 Abs 3 StGB nur bei (genau) der Person für verfallen zu erklären, die einen korrespondierenden Vermögensvorteil aus einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt hat; eine Solidar- oder Kumulativhaftung mehrerer Personen ist nicht vorgesehen (vgl RIS-Justiz RS0129964; 11 Os 43/23t [Rz 12]).
[16] Der hier relevante, nach den dazu getroffenen Feststellungen (US 6 ff, 10 f) sukzessiv überwiesene und „zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils“ in Form des Erwerbs von Sach- und Dienstleistungen (unter anderem Reisen, Schmuck und sonstige Luxusgüter) verwendete Betrag von 42.971 Euro wurde doppelt – sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Mitangeklagten (als Teil der ihm angelasteten „rechtsgrundlosen Unterhaltszahlungen“ im Gesamtbetrag von 336.000 Euro [I/1/]) – für verfallen erklärt.
[17] Auf der Grundlage der Konstatierungen ist nicht beurteilbar, ob oder zu welchen Teilen diese Beträge nach den Überweisungen auf das Konto der Nichtigkeitswerberin in ihre faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht übergingen oder ob eine solche Verfügungsmacht weiterhin dem Mitangeklagten zukam (zum Begriff des „Erlangens“ von Vermögenswerten im Sinn des § 20 Abs 1 und 3 StGB vgl RIS-Justiz RS0134603; instruktiv 11 Os 127/23w [Rz 9]). Nur in ersterem Fall käme diesbezüglich Verfall bei der Nichtigkeitswerberin in Betracht, nur in letzterem beim Mitangeklagten (vgl RIS-Justiz RS0130833; 14 Os 105/19a).
[18] Dieser aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte – ebenso im Einklang mit der Generalprokuratur – die Aufhebung des Verfallsausspruchs hinsichtlich der Beschwerdeführerin (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Sanktionsrüge erübrigte.
[19] Derselbe Rechtsfehler belastet auch das den Mitangeklagten betreffende Verfallserkenntnis, und zwar auch in Betreff der Überweisungen der weiteren „rechtsgrundlosen Unterhaltszahlungen“ (I/1/) und des (Teil )Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf (I/2/), weshalb dieses ebenfalls zur Gänze zu kassieren war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[20] Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vgl § 445 Abs 2 letzter Satz StPO; RIS Justiz RS0117920 [insb T1], RS0100271 [insb T13, T14]; zum Verschlechterungsverbot vgl § 290 Abs 2 StPO; RIS Justiz RS0100700 [T12]; Ratz , WK StPO § 290 Rz 43, 50).
[21] Die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Ausspruch über die Strafe (ON 43.1) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[22] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden