RS0095939 – OGH Rechtssatz
Die bloße Behauptung, für einen Schuldspruch mangle es an Feststellungen, bringt den materiellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nicht auf die vom Gesetz vorgesehene Weise zur Darstellung, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Feststellungen seiner Ansicht nach für die Gesetzesanwendung erforderlich gewesen wären.