Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* L*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei M* AG, *, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 101.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 4 R 153/25v 126, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Dem Versicherungsvertrag liegen die AUVB 2016 zugrunde, die auszugsweise lauten:
„ Artikel 21 - Was zahlt der Versicherer zusätzlich? [...]
2.3 Bewusstseinsstörung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung (ausgenommen infolge Alkohol, Suchtgiften oder Medikamenten) erleidet.
Eine Bewusstseinsstörung durch Alkohol liegt nicht vor:
• Beim Führen eines motorisierten Fahrzeuges zu Land, Wasser und Luft bis zu 0,8 Promille
• bei sonstigen Unfällen bis zu 1,3 Promille [...]
Artikel 26 - In welchen Fällen zahlt der Versicherer nicht?
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, [...]
8. die die versicherte Person infolge einer 'Bewusstseinsstörung' oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol (sofern nicht die Voraussetzungen des Art. 21, Punkt 2.3. vorliegen), Suchtgifte oder Medikamente erleidet; [...] “
[2] Der Kläger begehrt 101.000 EUR sA und die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten. Er sei am 21. 2. 2020 zu Fuß am Heimweg von einem Fahrzeug angefahren worden, wodurch er über den Böschungsrand geschleudert worden und in ein Bachbett gestürzt sei. Der Vorfall habe eine dauernde Invalidität von 50 % zur Folge gehabt.
[3] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren wesentlich – ein, der Unfall habe sich noch am 20. 2. 2020 vor Mitternacht ereignet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger unter einer massiven Alkoholisierung gestanden, sodass der Risikoausschluss nach Artikel 26.8 iVm Artikel 21.2.3 AUVB 2016 verwirklicht worden sei.
[4] Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es zugrunde, dass zwar feststehe, dass sich der Kläger erheblich verletzt habe, jedoch offengeblieben sei, wie er sich die Verletzungen zugezogen habe, insbesondere ob diese Verletzungen – wie von ihm behauptet – durch ein Fahrzeug verursacht worden seien. Der Kläger sei seiner Beweislast zur Ursächlichkeit eines Unfalls für die behauptete Invalidität nicht nachgekommen. Zum genauen Unfallzeitpunkt traf das Erstgericht eine Negativfeststellung.
[5] Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Der Kläger habe Umstände vorgebracht, die ein von außen einwirkendes Ereignis wahrscheinlich machen. Die Absturzursache spiele hierfür keine Rolle. Es liege ein Begründungsmangel vor, weil sowohl das Erstgericht als auch die Parteien den Unfallbegriff einzig mit der vom Kläger behaupteten Streifung/Kollision durch ein Fahrzeug verknüpft hätten. Sofern dem Kläger der Beweis eines Unfalls im weiteren Verfahren gelingen sollte, werde sich das Erstgericht mit den anspruchsvernichtenden Einreden der Beklagten auseinanderzusetzen haben. Das Erstgericht werde auch Gelegenheit haben, die Negativfeststellung zum Zeitpunkt des Ereignisses „zu überdenken“. In Hinblick auf die festgestellten Alkoholisierungswerte könne dem Unfallzeitpunkt entscheidungswesentliche Relevanz zukommen.
[6] Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger zwischen 23:00 Uhr und 0:00 Uhr aufgrund seiner starken Alkoholisierung in ein Bachbett stürzte, sich durch den Sturz schwer verletzte und zum Zeitpunkt des Sturzes eine Alkoholisierung von zumindest 1,44 Promille hatte.
[7] Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Beklagte sei aufgrund des Risikoausschlusses nach Art 26 iVm Art 21 AUVB 2016 leistungsfrei.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Die Beklagte habe in der Berufungsbeantwortung im ersten Rechtsgang einen Verfahrensmangel gerügt, weil von ihr beantragte Beweise nicht aufgenommen worden seien, mit denen sie hätte unter Beweis stellen wollen, dass der Risikoausschluss der Alkoholisierung aufgrund des Unfallzeitpunkts vorgelegen sei. Zum Unfallzeitpunkt sei keine abschließende Klärung im ersten Rechtsgang erfolgt.
[9] Die außerordentliche Revision des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[10] 1. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043919; RS0042963).
[11] 2. Aufhebungsbeschlüsse sind unanfechtbar, wenn der Rekurs nicht für zulässig erklärt wurde (RS0043986; RS0043898; RS0043880), doch sind im folgenden Verfahren Revision und Revisionsgründe nicht deswegen beschränkt, weil kein Rekurs erhoben oder kein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof beigesetzt wurde (RS0042991 [T7]).
[12] 3. Bei Aufhebung eines Urteils wie hier nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück (RS0042493). Die vom Rechtsmittelgericht angeordnete Verfahrensergänzung ist aber nur innerhalb der Schranken des § 496 Abs 2 ZPO vorzunehmen. Das Verfahren im zweiten Rechtsgang ist daher auf den von der Aufhebung betroffenen Teil zu beschränken (RS0042031 [T4]), sodass im ersten Rechtsgang abschließend erledigte Streitpunkte im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden können (RS0042031; RS0042014 [T3]; RS0042411 [T3]). Auf welchen Teil des Verfahrens und Urteils das weitere Verfahren beschränkt ist, richtet sich nach dem Aufhebungsbeschluss, dessen Auslegung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (vgl RS0042411 [T8]; RS0042031 [T20]; RS0042493 [T10]).
[13] 4. Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]). Ob das Berufungsvorbringen den Anforderungen an die Darstellung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels genügt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden (RS0043039 [T7]).
[14] 5. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Aufhebungsbeschluss primär mit dem Unfallbegriff auseinandergesetzt. Es hat aber weiters ausgeführt, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit haben werde, seine Negativfeststellung zum Zeitpunkt des Ereignisses (20. oder 21. 2. 2020) „zu überdenken“.
[15] Dass das Berufungsgericht dabei aufgrund der Anführung der nicht aufgenommenen Beweise und der Angabe deren Relevanz für die Feststellung der Unfallzeit zur Beurteilung des Risikoausschlusses der Alkoholisierung von einer gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge in der Berufungsbeantwortung ausgegangen ist, ist ebensowenig korrekturbedürftig, wie dessen Beurteilung im zweiten Rechtsgang, dass es sich bei der Unfallzeit um keinen im ersten Rechtsgang abschließend erledigten Streitpunkt handelte.
[16] 6. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgrund eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen das Verfahrensrecht wird daher nicht aufgezeigt. Die Revision ist zurückzuweisen.
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