Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* S*, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. J* S*, und 2. E* S*, beide vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts GmbH in Radstadt, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2025, GZ 1 R 110/25i 21.2, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. Juli 2025, GZ 14 Cg 15/25f 15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 3.016,48 EUR (darin enthalten 502,74 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Eltern des Klägers und des Erstbeklagten – seine Ehegattin ist die Zweitbeklagte – waren zu gleichen Teilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 6* GB 5*, dem sogenannten „M*gut“. Sie übergaben die Liegenschaft – mit Ausnahme von drei Grundstücken – sowie Anteile an zwei weiteren Liegenschaften mit am 24. 2. 1995 als Notariatsakt abgeschlossenem Übergabsvertrag zu gleichen Teilen an die Beklagten. Im Vertrag wurde festgehalten, dass „ [a]usdrücklich nicht mitübergeben und mitübernommen werden die den Übergebern gehörigen […] Anteile an der Liegenschaft EZ 5* GB 5* “; es handelt sich dabei um Anteile an der Agrargemeinschaft M*.
[2] Mit am 8. 4. 1995 als Notariatsakt abgeschlossenem „Nachtrag zum Übergabsvertrag“ hielten die Vertragsparteien unter anderem fest, „ daß die mit der Liegenschaft EZ 6* GB 5* verbundenen agrarischen Nutzungs- und Mitgliedschaftsrechte nicht mit dem Grundstück Nummer 5* Wald übertragen werden, sondern vielmehr ungeschmälert mit der Stammliegenschaft verbunden bleiben. Dementsprechend ist die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vertrages aufschiebend bedingt durch seine Genehmigung seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung/Agrarbehörde “.
[3] Die Grundverkehrskommission genehmigte mit Beschluss vom 24. 5. 1995 beide Notariatsakte. Mit „Stempelbescheid“ des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 7. 6. 1995 wurde gemäß § 38 FLG 1973 und § 3 Salzburger Einforstungsrechtegesetz die agrarbehördliche Genehmigung erteilt; ebenso am 7. 6. 1995 wurde die Rechtskraft dieses Bescheids bestätigt.
[4] Der Übergeber verstarb im September 1995, seine Alleinerbin war die Übergeberin. Diese verstarb 2018, ihr Alleinerbe ist der Kläger. Er wurde nach seiner Mutter im Grundbuch als Eigentümer der Anteile an der Liegenschaft EZ 5* KG 5* eingetragen.
[5]Über Antrag der Beklagten stellte das LVwG Salzburg mit – vom VwGH am 21. 12. 2023 zu Ro 2022/07/0017-4, 0020-6, bestätigtem und damit rechtskräftigem – Urteil vom 21. 6. 2022 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG spruchgemäß fest, „ dass die zu Gunsten des [Klägers] verbücherten 4/35 Anteile an der Liegenschaft EZ 5* KG 5* […] mit der Stammsitzliegenschaft EZ 6* KG 5*, M*gut (Eigentümer [Erstbeklagter] und [Zweitbeklagte]) verbunden sind “. Nach der Beurteilung der Verwaltungsgerichte handelt es sich bei den Anteilen an der Agrargemeinschaft M* nämlich um keine „persönlichen (walzenden)“ Anteile iSd §§ 37 und 38 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG 1973).
[6] Als Folge dieses Urteils bewilligte das Bezirksgericht St. Johann im Pongau mit Beschluss vom 16. 2. 2024 in EZ 5* KG 5* die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 1/1 – anstelle des bis dahin eingetragenen Klägers – für die Agrargemeinschaft M* bestehend aus 64/560 Anteilen EZ 6* KG 5*, M*gut (TZ 907/24), sowie in EZ 6* KG 5* die Ersichtlichmachung als Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft M* EZ 5* KG 5* (TZ 908/24). Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Als Eigentümer der EZ 6* KG 5* – dem M*gut – sind seit der Übergabe im Jahr 1995 die Beklagten im Grundbuch intabuliert.
[7] Der Klägerbegehrte nunmehr die Feststellung, dass der Übergabsvertrag vom 24. 2. 1995 samt Nachtrag vom 8. 4. 1995 „infolge rechtlicher Unmöglichkeit nichtig ist“; aufgrund bindender Entscheidung der Verwaltungsgerichte sei es rechtlich iSd § 878 ABGB unmöglich gewesen, die Stammsitzliegenschaft ohne die Anteile an der Agrargemeinschaft zu übergeben, was 1995 aber gerade erklärter Wille der Vertragsparteien gewesen sei. Hilfsweise soll die schwebende Unwirksamkeit des Übergabsvertrags samt Nachtrag festgestellt werden.
[8] Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage.
[9] Das Erstgericht wies ausgehend von dem von ihm festgestellten – eingangs in seinen wesentlichen Teilen wiedergegebenen – Sachverhalt die Klage ab.
[10] Das Berufungsgerichtbestätigte dieses Urteil. Hänge die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über ein Recht von einer behördlichen Bewilligung ab, liege eine anfängliche rechtliche Unmöglichkeit iSd § 878 ABGB nur dann vor, wenn die Maßnahme aus gesetzlichen Gründen schon abstrakt nicht genehmigungsfähig gewesen oder aber konkret durch einen individuellen Behördenakt untersagt worden sei. Hier habe durch die Übergabe der Stammsitzliegenschaft ohne die Anteile an der Agrargemeinschaft eine Absonderung derselben stattgefunden. Das FLG 1973 habe bereits 1995 die Möglichkeit der agrarbehördlichen Bewilligung einer solchen Absonderung vorgesehen. Eine solche Genehmigung sei hier aber nicht gegeben: Mangels Vorliegens des der agrarbehördlichen Genehmigung zugrunde liegenden Antrags sei der Genehmigungsgegenstand der erfolgten agrarbehördlichen Genehmigung („Stempelbescheid“) nicht ohne Weiteres erkennbar. Es sei zwar abstrakt möglich, dass damit die Übertragung der Stammsitzliegenschaft ohne die Anteile an der M* genehmigt worden sei. Naheliegender sei allerdings, dass damit nur die Teilung der Stammsitzliegenschaft, die der Grund für den notariellen Nachtrag gewesen sei, nämlich die Abtrennung von Grundstück Nr 5* Wald aus der EZ 6* und die damit im Zusammenhang stehende Erklärung, dass mit diesem Grundstück Nr 5* nicht auch die mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen agrarischen Nutzungs- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden, sondern ungeschmälert mit der Stammsitzliegenschaft verbunden bleiben sollen, agrarbehördlich genehmigt werden sollte. Nicht ohne Grund werde im Übergabsvertrag bloß auf die Notwendigkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hingewiesen, während im Nachtrag festgehalten sei, dass „dementsprechend die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vertrags aufschiebend durch seine Genehmigung seitens der Agrarbehörde bedingt ist“. § 38 FLG 1973 habe bereits 1995 die agrarbehördliche Genehmigung der Bestimmung über die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft bei Teilung der Stammsitzliegenschaft vorgesehen. Eine solche Teilung und Bestimmung der Mitgliedschaft sei im Nachtrag hinsichtlich des Waldgrundstücks auch vorgenommen worden, sodass davon auszugehen sei, dass die Agrarbehörde nur diese Teilung bewilligt habe, nicht allerdings die Absonderung der Anteilsrechte an der M* von der Stammsitzliegenschaft M*gut. Auch das LVwG Salzburg sei davon ausgegangen, dass sich die agrarbehördliche Bewilligung nicht auch auf die streitgegenständlichen Anteile an der M* erstrecke. Damit erweise sich der Vertrag nicht als anfänglich rechtlich unmöglich, sondern als schwebend unwirksam. Auf das (gerade hierauf abzielende) Eventualbegehren sei aber nicht einzugehen, weil der Kläger auf dieses in seiner Berufung nicht zurückgekommen sei.
[11] Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, in Ansehung der unterschiedlichen Rechtsfolgen in 1 Ob 196/51 und 6 Ob 674/84 erschienen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Frage der rechtlichen Unmöglichkeit einer Absonderung eines verbundenen Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft iSd § 38 FLG 1973 nicht einheitlich bzw fehle es an jüngerer Rechtsprechung.
[12] Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit einem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise diesem den Erfolg zu versagen.
[14]Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig .
[15]1. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO abhängt, ist die Revision trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059). Das trifft hier zu:
[16]2.1. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891). Der Genehmigungsgegenstand des „Stempelbescheides“ wurde hier vom Berufungsgericht jedenfalls vertretbar – und in Übereinstimmung mit dem Urteil des LVwG Salzburg, das vor dem VwGH Bestand hatte – gelöst.
[17] 2.2. Nach § 38 Abs 3 FLG 1973 kann die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Nach Abs 4 leg cit kann die Absonderung auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, „wenn das abzutretende Anteilsrecht a) mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds verbunden wird; b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben wird; oder c) mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile die Zustimmung dazu erteilt“. Diese Vorschriften galten bereits 1995 (vgl nur LGBl 1973/1).
[18] Unter Hinweis darauf vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, hier sei eine solche Genehmigung der vorgenommenen Absonderung nicht ausgeschlossen, unterscheide doch das FLG 1973 in § 38 Abs 4 nicht danach, ob die Absonderung dadurch erfolge, dass ein Anteilsrecht ohne die Stammsitzliegenschaft übertragen werde, oder aber eine Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht, und sei doch insbesondere eine Absonderung zulässig, wenn das Anteilsrecht mit dem Anteil eines anderen Gemeinschaftsmitglieds oder mit einer der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft (diesfalls mit Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder) verbunden werde.
[19]Dieser Beurteilung hält der Revisionswerber nur die nicht weiter substantiierte Behauptung entgegen, gemäß den „einschlägigen Bestimmungen des FLG 1973“ wäre heute wie damals eine Genehmigung des Absonderungsvorgangs „mangels der vorliegenden Voraussetzungen gar nicht möglich, sodass die Unmöglichkeit des Vertrages auch nicht geheilt bzw behoben werden kann“. In diesem Punkt ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie es unterlässt darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RS0043605; vgl auch RS0043312 [T13]).
[20] 2.3. Der Kläger gesteht in seiner Revision zu, zum Eventualbegehren auf Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit in seiner Berufung keine Ausführungen gemacht zu haben, meint aber, es habe dazu keine Veranlassung gegeben, weil das Erstgericht die schwebende Unwirksamkeit nicht behandelt habe.
[21]Der Kläger übergeht, dass nach der Rechtsansicht des Erstgerichts die vom Kläger angenommene Unmöglichkeit heilte, weil nach einer von ihm getroffenen Feststellung die Übergeber, wäre ihnen bereits damals die Bindung der Anteile an der Agrargemeinschaft an die Stammsitzliegenschaft bekannt gewesen, nicht nur das M*gut, sondern auch ihre Anteile an der Agrargemeinschaft an die Beklagten übergeben hätten. Es wäre Aufgabe des Klägers in der Berufung gewesen, in seiner Rechtsrüge darzulegen, warum bei richtiger rechtlicher Beurteilung sich der Übergabsvertrag entgegen dem Erstgericht nicht als geheilt, sondern als schwebend unwirksam erweise (vgl RS0043603). Zumal er dies nicht tat, ging das Berufungsgericht zutreffend auf das Eventualbegehren nicht ein. Die in der Berufung zum Eventualbegehren unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgeholt werden (vgl RS0043573 [T43]).
[22]2.4. Soweit der Kläger in der Revision die Feststellung des Erstgerichts, die Eltern hätten bei Kenntnis der Problematik das Gut und die Agrargemeinschaftanteile den Beklagten übergeben, in tatsächlicher Hinsicht (vgl RS0017797 [T11]) in Zweifel zieht, übergeht er, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T2, T4, T5, T7, T8, T10]). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens – wegen Nichtbehandlung der Tatsachenrüge – wird nicht zur Darstellung gebracht.
[23]2.5. Der Kläger führt in der Revision ins Treffen, die Eltern hätten ausdrücklich nur die Stammsitzliegenschaft, nicht die Agrargemeinschaftsanteile den Beklagten übergeben, und meint, daraus ergäbe sich „jedenfalls“ die anfängliche Unmöglichkeit gemäß § 878 ABGB. Er setzt sich aber (auch) in diesem Zusammenhang mit der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auseinander, dass die im Vertrag erfolgte Absonderung der Agrargemeinschaftsanteile grundsätzlich einer agrarbehördlichen Genehmigung zugänglich sei und dass dies die Unmöglichkeit nach § 878 ABGB ausschließe. Soweit er angibt, ihm sei es selbst nicht möglich gewesen, für eine agrarbehördliche Genehmigung zu sorgen, und ins Treffen führt, dass der Vertrag bis dato nicht agrarbehördlich genehmigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht gerade daraus die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags abgeleitet hat, aber mangels entsprechender Ausführung in der Berufung des Klägers nicht auf Feststellung der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags erkennen konnte.
[24]3. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (vgl RS0035962; RS0035979).
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