Der Umstand, dass es sich um eine unregulierte Agrargemeinschaft handelt, hindert nicht, die Bindung eines Anteilsrechtes an eine Stammsitzliegenschaft anzunehmen. Dazu bedarf es keiner "Erfassung im Regulierungsplan" oder "bescheidmäßigen Feststellung der Stammsitzliegenschaften einer Agrargemeinschaft". Eine derartige Auslegung widerspricht der historischen Entwicklung der Allmendenutzung in der mittelalterlichen Agrarverfassung. So unterscheidet man bereits zu dieser Zeit unter anderem nach Art der Bindung von Nutzungen folgende Gemeinschaftsbildungen: Zum einen wurde das Recht mit einer ausreichend großen "Hufe" (Hof) verbunden, wobei diese dingliche Bindung maßgebend war (Realgemeinde). Zum anderen kam das Recht an der Allmendenutzung jeweils nur alteingesessenen Familien zu, wobei diese persönliche Bindung (Personalgemeinde) ausschlaggebend war.