Das Slbg Teilungs- und RegulierungsG 1892, LGBl. Nr. 32/1892, sah nach Änderung durch die Slbg Teilungs- und RegulierungsGNov 1910, LGBl. Nr. 79/1910, erstmals in § 12 vor, dass die mit einer Liegenschaft verbundene Mitgliedschaft in einer agrarischen Gemeinschaft von der Liegenschaft in der Regel nicht gültig abgesondert werden konnte, sondern die Agrarbehörde nur in Ausnahmefällen befugt war, von dieser Regel aus wichtigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen teilweise abzugehen. Daraus folgt, dass die zu diesem Zeitpunkt gebunden gewesenen Anteile gemäß § 14 der Novelle pro futuro lediglich in den näher determinierten Fällen mit Bewilligung der Agrarbehörde von der bisher berechtigten Liegenschaft abgesondert werden konnten, wobei nach § 14 eine Absonderung dann zulässig war, wenn das Nutzungsrecht - neben anderen Voraussetzungen - den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft überstieg. § 12 der Slbg Teilungs- und RegulierungsGNov 1910, LGBl. Nr. 79/1910, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Erkenntnissenates der Agrarlandesbehörde vom 14. März 1923 galt, sah somit lediglich ein Absonderungsverbot mit der Berechtigung der Agrarbehörde davon abzugehen, vor. Diese Bestimmung bot indessen keine Rechtsgrundlage für eine Bindung der Anteile an eine Stammsitzliegenschaft mit Bescheid.